Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106925/13/Ga/Mm

Linz, 27.09.2000

VwSen-106925/13/Ga/Mm Linz, am 27. September 2000

DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des M , vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 17. Februar 2000, Zl. VerkR96-4377-1997-Br, wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften, entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B e g r ü n d u n g:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil er in vier Fällen, und zwar an den Tagen 12. bis 14. September 1997 (Faktum 1.), am 15. September 1997 (Faktum 2.), am 14. September (Faktum 3.) und am 15. September 1997 (Faktum 4.), als Lenker eines LKW-Zuges gegen näher angegebene Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr.3820/85 und Nr. 3821/85, jeweils in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 1997, verstoßen habe.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 3. April 2000 vorgelegt. Der Berufungswerber bestritt tatseitig und beantragte - mit bestimmten Beweisbegehren - die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die für den 5. September 2000 anberaumt gewesen war, jedoch wieder abberaumt werden musste.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit in allen Fakten spätestens mit 15. September 1997 abgeschlossen. Mit Ablauf spätestens des 15. September 2000 ist Strafbarkeitsverjährung in allen Fakten eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, dass ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis vom Oö. Verwaltungssenat zu beheben ist.

Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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