Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500101/5/Ga/Pe

Linz, 13.12.2002

 

VwSen-500101/5/Ga/Pe Linz, am 13. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des GD, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. November 2002, VerkGe-230.417/6-2002-Kö, betreffend die Zurückweisung eines Nachsichtsantrages in Angelegenheiten des Güterbeförderungsgewerbes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 5. November 2002 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als nunmehr belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes nach § 28 GewO im Grunde der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antragsteller habe in seinem Ansuchen vom 6. April 2002 nicht präzisiert, ob die Nachsicht zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder im innerstaatlichen Güterverkehr beantragt werde. Dem daher zu erteilen gewesenen Mängelbehebungsauftrag vom 7. Oktober 2002 habe der Nachsichtswerber nicht entsprochen, weshalb der belangten Behörde nur die formelle Verfügung der Zurückweisung - ohne Eingehen in die Sache selbst - möglich gewesen sei.

Dagegen berief der Nachsichtswerber mit dem Vorbringen, dass er der belangten Behörde sehr wohl per 14. Oktober 2002 in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages vom 7. Oktober 2002 schriftlich mitgeteilt hätte, dass die Nachsicht zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr beantragt werde.

Daraufhin forderte das Tribunal den Berufungswerber auf, binnen gesetzter Frist (10.12.2002) auf der Ebene des Berufungsverfahrens in seinem Interesse den Nachweis zum behaupteten Antwortschreiben vom 14. Oktober 2002 anzutreten.

Einen Tag nach Fristende, jedoch vor Erlassung der Berufungsentscheidung (und daher für diese Entscheidung noch zu berücksichtigen gewesen), teilte der Berufungswerber dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit:

"Ich habe das Mängelbehebungsschreiben am 14. Oktober 2002 z.Hd. Herrn K geschickt. Dies wurde im Beisein meiner Frau und eines Mitarbeiters erledigt. Da unsererseits dieses Schreiben unvorsichtigerweise nicht eingeschrieben wurde, fällt es mir schwer einen schriftlichen Nachweis zu erbringen."

Der Mitteilung angeschlossen war eine als "2. Ausdruck" benannte und so ausgewiesene Kopie eines Schreibens des Nachsichtswerbers an die belangte Behörde mit dem Datumsvermerk "14. Oktober 2002" und folgendem Inhalt:

"Betreff: Ansuchen zu Aktenzeichen VerkGe-230 417/5-2002Ko

Sehr geehrter Herr K!

Um die wirtschaftlichen Anforderungen ausnutzen zu können, ist eine Grenzüberschreitende Konzession notwendig. Ich hoffe, das mit diesem Schreiben alle Unklarheiten beseitigt sind und erwarte eine positive Erledigung. Sollten noch Fragen entstehen, würde ich Sie bitten mich unter der Telefonnummer anzurufen.

Mit freundlichen Grüssen".

In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Das erkennende Mitglied des Tribunals glaubt dem Berufungswerber, dass er das in Rede stehende Schreiben "14. Oktober 2002" tatsächlich verfasst und iSd Mängelbehebungsauftrages vom 7. Oktober 2002 an die belangte Behörde abgesendet hat. Das Schreiben ist auf dem Postweg offenbar verschollen und jedenfalls, wie aus der Aktenlage hervorgeht, bei der belangten Behörde nicht eingetroffen. Dass dergleichen Vorgänge im Postalltag mitunter passieren, ja, gemäß Medienberichten sich gerade in der hier fraglichen Zeit zu häufen schienen, entspricht unter objektiven Gesichtspunkten allgemeiner Lebenserfahrung.

Zwar ist verwunderlich, dass der Berufungswerber (der sich immerhin als gewerblicher Unternehmer nicht nur in spezifisch geschäftlichen Belangen, sondern auch im gewöhnlichen Umgang mit Behörden als hinreichend versiert erweisen müsste) im Hinblick auf die nicht alltägliche Situation, einen Mängelbehebungsauftrag rechtzeitig - bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages - erfüllen zu müssen, das entsprechende Antwortschreiben nicht rekommandiert aufgegeben hat, einerseits. Andererseits aber wäre es noch verwunderlicher, wenn der Berufungswerber dem Mängelbehebungsauftrag, der in erster Linie ja im Interesse der Beförderung seines eigenen Begehrens ergangen war, nicht durch ein derart einfaches Antwortschreiben mit völlig unkompliziertem und unproblematischen Inhalt in der von der belangten Behörde - zu Recht - verlangten Weise nachgekommen wäre.

Der im Zuge des Tribunalverfahrens vorgelegte "2. Ausdruck" (siehe oben) war daher - auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unnötiger Aufwände bei den Verfahrensparteien - als gerade noch beweiskräftige Urkundenvorlage zum indirekten Nachweis der stattgefundenen fristgerechten Mängelbehebung iS. des hier zugrunde gelegenen Auftrages vom 7. Oktober 2002 anzuerkennen.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu verfügen.

Gebührenerinnerung für den Berufungswerber: In diesem Tribunalverfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei (vgl. auch den Gebührenhinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides!).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum