Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500104/9/Kon/Ke

Linz, 10.04.2003

 

 

 VwSen-500104/9/Kon/Ke Linz, am 10. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Herr D., wohnhaft in K., hat mit Eingabe vom 6. April 2003 um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr angesucht.

 

Diesem Ansuchen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 22. Jänner 2003, VerkGe-230.417/9-2003-Kö, keine Folge gegeben.

 

Über die gegen den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich rechtzeitig erhobene Berufung des Herrn D. hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.d.F. Verwaltungsreformgesetz 2001.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde führt zur Begründung ihrer mit zitiertem Bescheid getroffenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die für die Nachsichtserteilung iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 erforderliche volle Befähigung nur im Falle der nachgewiesenen Beherrschung des gesamten Stoffes vorliege. Da der Nachsichtswerber D. jedoch seinem Ansuchen keinerlei Zeugnisse beigelegt habe, habe die Gewerbebehörde nicht von einer solchen ausgehen können, weshalb die Erteilung der nach § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 beantragten Nachsicht nicht möglich gewesen sei.

Auch eine Nachsichtserteilung gemäß der Z2 des § 28 Abs.1 leg.cit. sei nicht möglich gewesen, da ein persönlicher Ausnahmegrund bzw. besondere örtliche Verhältnisse im Sinne der lit.a oder b leg.cit. vom Antragsteller weder behauptet worden, noch vorhanden seien.

 

Da jedoch ein persönlicher Ausnahmegrund bzw. besondere örtliche Verhältnisse jeweils eine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung einer Nachsicht im Sinne des § 28 Abs.1 Z2 lit.a oder b GewO 1994 seien, diese jedoch nicht vorlägen, wäre auf das eventuelle Vorhandensein einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung nicht notwendigerweise einzugehen gewesen. Aus diesem Grund wäre es auch nicht erforderlich gewesen, den Antragsteller, wie er es in seinem Ansuchen angeregt habe, einem Prüfungsausschuss gegenüber zu stellen.

 

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt Herr D. (im Folgenden: Bw) vor, das Güterbeförderungsgewerbe seit 1995 zu betreiben, wobei sein Bruder bis dato als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiere.

Er sei der Meinung, dass er sein Unternehmen durchaus positiv führe und verweise hiezu auf den Bericht des Wirtschaftstreuhänders Dr. F.. Er möchte hiermit auch mitteilen, dass er für das Gemeindegebiet Kirchschlag in der Wintersaison die Schneeräumung übernehme und den Transportbereich abdecke (besondere örtliche Verhältnisse). Durch seine örtliche Dienstleistung könne er einen wesentlichen Beitrag leisten, im Gemeindegebiet K., H. und Umgebung die Nahversorgung sicher stellen.

 

Er ersuche daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die beantragte Nachsicht zu erteilen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der vom Bw geltend gemachten besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne der lit.b des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 eine Stellungnahme der Gemeinde K. mit dem Ersuchen eingeholt, darin mitzuteilen, ob solche für die Erteilung der Nachsicht sprechenden besonderen örtlichen Verhältnisse vorlägen oder nicht.

 

Mit Schreiben vom 28.2.2003, Zl. Ge 130-0-2002/Ga äußerte sich die Gemeinde K. dahingehend, dass ihr keine besonderen Gründe bzw. örtliche Verhältnisse bekannt seien, die für die Erteilung der beantragten Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs gegeben seien.

 

Diese schriftliche Stellungnahme der Gemeinde K. wurde dem Bw mit h Schreiben vom 7. März 2003, VwSen-500104/7/Kon/Ke, in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

Der Bw hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht, sodass auf ein seinerseits allenfalls gegenteiliges Vorbringen nicht eingegangen werden konnte.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Im Bezug auf die anzuwendende Rechtslage ist festzuhalten, dass das gegenständliche Nachsichtsansuchen vom 6. April 2002 nach der Aktenlage am
30. Juli 2002 bei der belangten Behörde eingelangt und sohin noch vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.111/2002 behördenanhängig geworden ist.

 

Gemäß § 379 GewO 1994 i.d.F. GR Nov 2002 sind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 (1.8.2002) anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.

 

Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind daher noch die Bestimmungen des
§ 28 GewO 1994 i.d.F. GR Nov 1992 anzuwenden.

 

Gemäß § 28 Abs.1 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs.4 oder § 22 Abs.4 nichts gegenteiliges bestimmt die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilten, wenn

  1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen oder
  2.  

  3. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und
    1. dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist,
    2. oder

    3. wen besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen (GR Nov 1992).

 

Nach der zitierten Gesetzesstelle muss für die Erlangung der beantragten Nachsicht entweder die volle Befähigung vorliegen, ohne dass Ausnahmegründe geltend gemacht werden müssen oder es muss die Befähigung in etwas abgeschwächter Form, nämlich als "hinreichende tatsächliche Befähigung" vorliegen, wobei dem Nachsichtswerber ein Ausnahmegrund im Sinne der lit.a oder b zugute kommen muss.

 

Als Maßstab für das Vorliegen der vollen Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 leg.cit. ist die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 280/2000, Anlage 1, heranzuziehen.

Ein auf das Vorliegen der vollen Befähigung gestützter Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis setzt daher die nachweisliche Kenntnis und Beherrschung der in der zitierten Verordnung enthaltenen Sachgebiete voraus.

Die Prüfungsgegenstände, die die Berufszugangs-Verordnung für den Güterkraftverkehr vorsieht, sind dem Bw durch die Begründung des Bescheides der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden.

Einem Nachsichtswerber kann die volle Befähigung letztlich nur dann zuerkannt werden, wenn er die Erreichung des von der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr geforderten Ausbildungszieles nachzuweisen vermag.

Wie von der belangten Behörde zutreffend und unter Hinweis auf einschlägige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung ihres Bescheides angeführt wurde, kann bei Fehlen jeglichen fachlich-theoretischen Bildungsganges nicht von der Erreichung des Ausbildungszieles der vollen Befähigung ausgegangen werden.

 

Im Bezug auf den Bw ist hiezu festzustellen, dass weder die in seinem Nachsichtsansuchen geltend gemachten Gründe noch die Ausführungen in seiner Berufung Anhaltspunkte dafür bieten, dass ihm auf Grund seines Bildungsganges und seiner bisherigen Tätigkeit die volle Befähigung für die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes zuzuerkennen wäre.

 

Was das Vorliegen des Ausnahmegesetzes i.S.d. lit.a des § 28 Abs.1 leg.cit. betrifft, ist aufzuzeigen, dass der Bw (geb. 11.5.1965) zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im 38. Lebensjahr steht und dieses Alter nicht ausreicht, ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises aus Altersgründen nicht mehr zumuten zu können. Der Ausnahmegrund mangelnde Gesundheit oder sonstiger in seiner Person gelegenen wichtiger Gründe wurden von ihm nicht geltend gemacht.

 

Es kann weiters auch auf Grund der auch eingangs angeführten Stellungnahme der Gemeinde K. nicht vom Vorliegen besonderer örtlicher und für die Erteilung der Nachsicht sprechender Verhältnisse ausgegangen werden, weil Unternehmen des grenzüberschreitenden Güterbeförderungsgewerbes nicht notwendigerweise flächendeckend vorhanden sein müssen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Nachsicht insgesamt nicht gegeben. Der Frage ob der Bw allenfalls die hinreichende Befähigung für die Ausübung des angestrebten Gewerbes besitzt, kommt daher wegen des Fehlens von Ausnahmegründen für die Berufungsentscheidung keine Bedeutung mehr zu.

 

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind von Ihnen Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.
 

Dr. Langeder

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