Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500105/5/Ga/Pe

Linz, 30.09.2003

 

 

 VwSen-500105/5/Ga/Pe Linz, am 30. September 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau E T, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2003, VerkGe-211.684/9-2003-Sie/Hu, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz), entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:
Die Berufungswerberin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Konzession zur Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" mit näher angegebenem Gewerbestandort in der Gemeinde S. Diese Gewerbeberechtigung hat der Landeshauptmann von Oö. mit dem eingangs bezeichneten Bescheid der Berufungswerberin amtswegig im Grunde des § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO, nach durchgeführtem, das Parteiengehör der nunmehrigen Berufungswerberin wahrenden Verfahren entzogen. Die Gewerbeinhaberin hat dagegen Berufung eingelegt.
 
Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Bescheides einzubringen. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt der nun angefochtene Entziehungsbescheid.
Zugestellt ist eine Sendung (der Bescheid) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an die Empfängerin selbst oder - hilfsweise - an die Ersatzempfängerin, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogenannten Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustellgesetzes stattgefunden haben muss.
 
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erweist, der Berufungswerberin am Freitag, dem 30. Mai 2003 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Freitag, der 13. Juni 2003. Trotz einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung wurde das Rechtsmittel jedoch erst am Dienstag, dem 17. Juni 2003 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert (eingeschriebene Briefsendung RR 23309838 2 AT).
 
Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar. Die belangte Behörde hatte in der Zustellverfügung ausdrücklich die persönliche Zustellung an die Empfängerin "trotz Postsperre" angeordnet und einen damit übereinstimmenden Vermerk am RSb-Zustellkuvert angebracht. Tatsächlich erfolgte die persönliche Übernahme der Sendung noch, wie erwähnt, am 30. Mai 2003.
 
Zu der aufgrund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde der Berufungswerberin rechtliches Gehör gegeben. Die - zweimal auf insgesamt zwölf Wochen verlängerte - Einladung zur Äußerung hat die Berufungswerberin letztlich nicht genutzt.
 
Im Ergebnis war als erwiesen festzustellen, dass der angefochtene Bescheid am 30. Mai 2003 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 17. Juni 2003 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides war nicht vorzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

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