Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500107/5/Re/Sta

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-500107/5/Re/Sta Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, dem Berichter
Dr. Reichenberger und der Beisitzerin Mag. Bismaier über die Berufung des G St, K, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11.8.2003, VerkGe-050315/4-2003/Sie, wegen Nichterteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit PKW, beschränkt auf die im R-Z W untergebrachten Gäste nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 und 2 GewO 1994 iVm § 5 Abs.1 und 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 63 Abs.5 iVm § 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Abteilung Verkehr) wurde der Antrag des G St vom 18.6.2003 auf Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.b GewO 1994 für das Mietwagengewerbe mit PKW, beschränkt auf die Beförderung der im R-Z W untergebrachten Gäste im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung iVm § 5 Abs.1 und 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, beim Nachsichtswerber liege weder die volle Befähigung laut Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr, welche für eine Nachsichtserteilung im vollen Umfang erforderlich ist, vor, noch die für die Erteilung einer eingeschränkten Nachsicht geforderte hinreichende Befähigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit der nicht datierten, am 17.9.2003 eingebrachten Eingabe Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er die hinreichende tatsächliche Befähigung für die Ausübung des auf die Beförderung von Gästen des R-Z W eingeschränkte Mietwagengewerbe besitze und darüber hinaus auch die örtlichen Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht die am 17.9.2003 eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen sei. Die Berufung sei persönlich bei der Poststelle des Landes Oberösterreich durch Abgabe eingebracht worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu VerkGe-050315/5-2003. Da die Berufung bereits auf Grund der Aktenlage zurückzuweisen ist und anderslautende Anträge der Verfahrenspartei nicht gestellt worden sind, konnte gemäß § 67d Abs.2 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass diese im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 desselben eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Der angefochtene Bescheid vom 11.8.2003, VerkGe-050315/4-2003/Sie, wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem Rückschein am 26.8.2003 nachweisbar zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des Dienstag, 9.9.2003.

 

Die vom Berufungswerber persönlich unterschriebene, nicht datierte Berufung gegen den Bescheid vom 11.8.2003 wurde laut Einlaufstempel des Amtes der Oö. Landes- regierung bei der Behörde am 17.9.2003, somit deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit grundsätzlich verspätet eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat die festgestellte Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber mit Schreiben vom 23.10.2003, VwSen-500107/2, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben der Berufungsbehörde wurde dem Berufungswerber am 29.10.2003 durch Hinterlegung zugestellt und hat dieser innerhalb offener Frist eine Äußerung zur offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels nicht eingebracht.

 

Die somit festgestellte Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine inhaltliche Beurteilung des Berufungsvorbringens verwehrt ist.

 

Die Berufung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Gallnbrunner
 
 

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