Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500109/6/Kon/Rd/Ni

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-500109/6/Kon/Rd/Ni Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des F A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 2003, VerkGe-230.448/6-2003-Kö, wegen Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 iZm 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 8. September 2003, VerkGe-230.448/6-2003-Kö, das Ansuchen des Herrn F A um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güterverkehr keine Folge gegeben.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a AVG).

 

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 15. September 2003 beim Postamt W hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 29. September 2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10. Oktober 2003 durch persönliche Abgabe bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Sachverhalt wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, von ihm jedoch keine Stellungnahme hiezu erstattet.

 

Die Berufung war daher ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 
 

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