Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103325/8/Br

Linz, 19.12.1995

VwSen-103325/8/Br Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Dr.

A R, R, vertreten durch Dr. H und Dr. W, Rechtsanwälte, alle R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-1142-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich die Kosten demnach auf 600 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 16. Oktober 1995, Zl.:

VerkR96-1142-1995, wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Stunden verhängt und im Spruch dem Berufungswerber zur Last gelegt:

"Sie haben am 6.1.1995 um 16.10 Uhr auf der Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von H bei Autobahnkilometer 43,608 Fahrtrichtung S den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt und dabei die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h überschritten." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos f. , Verkehrsabteilung, Außenstelle R, A vom 6.1.1995 lenkten Sie am 6.1.1995 um 16.10 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der A in Fahrtrichtung S und überschritten auf Höhe des Autobahnkilometers 43,608 im Bereich des Gemeindegebietes H die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von BezInsp.W und RevInsp.J des Landesgendarmeriekommandos für während des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt.

BezInsp. W bediente den geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser. Der Beamte befand sich auf dem Autobahnparkplatz G auf Höhe des Autobahnkilometers 43,849 und überprüfte die Fahrgeschwindigkeit des von Ihnen gelenkten PKWs auf eine Entfernung von 241 m. Zum Zeitpunkt der Messung herschte schwaches Verkehrsaufkommen bei trockener Fahrbahn. Laut Displayanzeige betrug die von Ihnen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit 201 km/h. Abzüglich der Meßfehlertoleranz war bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung von einer Geschwindigkeit von 195 km/h auszugehen.

Anschließend wurden Sie bei der Betriebsumkehre in P angehalten und kontrolliert. Hier brachten Sie zum Ausdruck, daß Sie sicher schneller als 130 km/h gefahren seien. Daß Sie aber 200 km/h gefahren seien, könnten Sie sich nicht vorstellen. Sie hätten aber nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und diese wahrscheinlich unterschätzt.

Aufgrund einer weitern schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung beantragte Ihr Rechtsvertreter die Einstellung des Verfahrens, da die Messung mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM durchgeführt wurde und nach neuesten Untersuchungen die Messung mit einem solchen Meßgerät nicht ohne Bedenken akzeptiert werden können. Dies deshalb, da ein Foto oder Video nicht existiere und daher keine Dokumentation vorliegt aus der eine zweifelsfreie Meßwert-zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug möglich ist. Außerdem könne die Laserstrahlausrichtung nicht nachvollzogen werden. Da der Eichschein nicht vorliegt, müsse die Eichung und mangels eines Schulungsnachweises die erforderliche Fachkenntnis des Beamten angezweifelt werden. Es ist der Anzeige nicht zu entnehmen, wo das Lasergerät angeschlossen war, ob eine Funktionsüberprüfgung vor dem Einsatz stattgefunden hat, ob die Messung vom Wageninneren aus erfolgte oder, ob ein Stativ verwendet wurde. Insgesamt betrachtet sei somit die korrekte Lasermessung nicht nachvollziehbar.

Im Zuge des Verfahrens wurde das Straßenaufsichtsorgan, welches die gegenständliche Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessung durchführte, als Zeuge bei der hs. Behörde einvernommen. Der Beamte führte in seiner Zeugenaussage vom 4.8.1995 im wesentlichen aus, daß er für derartige Messungen besonders geschult ist und nach seiner Einschulung weitere Kollegen für diese Messungen ausbildete. Auch hat er bei der gegenständlichen Messung die Bedienungsvorschriften beachtet und dies beinhaltet auch die Kontrolle des Gerätes auf fehlerfreie Funktion. Da das verwendete Gerät fehlerfrei war, hat er am Tattag Messungen durchgeführt. Das verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät wird mittels dem dazugehörigen AKKU versorgt. Die gegenständliche Messung hat er auf der Beifahrerseite bei Stillstand des Fahrzeuges mit aufgelegtem Arm durch das geöffnete Seitenfenster im Sitzen ordnungsgemäß durchgeführt. Zum Verkehrsaufkommen führte er an, daß schwaches Verkehrsaufkommen bei der Messung war und während der Messung innerhalb des Sichtbereiches kein weiteres Kraftfahrzeug sich auf der A 8 befunden hat, sodaß eine Verwechslung auszuschließen ist. Sie näherten sich dem messenden Beamten mit Ihrem Fahrzeug auf dem Überholfahrstreifen und wurde Ihr Fahrzeug genau anvisiert und sohin stammt das Meßergebnis von Ihrem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen . Abschließend führte er an, daß das verwendete Laser-Meßgerät nach eingehender und genauen Prüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien mit entsprechender Eichung zur Verwendung zugelassen wurde.Auch wurde in Kopie der Eichschein und das Tagesmeßprotokoll der hs. Behörde zur Verfügung gestellt und Ihnen mit Schreiben vom 15.9.1995 übermittelt.

Zu dieser Zeugenaussage muß festgehalten werden, daß dieser aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen muß. Außerdem konnte die Behörde keine Veranlassung sehen, daß der Beamte eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig hätte belasten wollen. Dadurch, daß die Angaben in der Zeugenaussage klar und widerspruchslos sind, besteht für die hs.Behörde auch keine Veranlassung, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und konnte deshalb von der von Ihnen verlangte Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifelsfrei fest, daß Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung muß als sehr hoch eingestuft werden, weil gerade derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen, im gegenständlichen Fall um 65 km/h, welche im übrigen eine schwere Verwaltungsübertretung darstellen, immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden müssen. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 195 km/h beträgt der Anhalteweg 439 m und bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h 208m, sodaß sich der Anhalteweg um mehr als das Doppelte, nämlich um 231 m, verlängert. Auch liegt der verhängte Strafbetrag im Strafrahmensbereich und stellt das Maß dessen dar, um Sie in Hinkunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde, wie in der hs. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.1.1995 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von S 12.000.-- und der Umstand, daß Sie keine Sorgepflichten haben und über kein Vermögen verfügen, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen keine vor. Als mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Wie bereits angeführt ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu S 10.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vorgesehen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde diesem Verhältnis entsprechend für die verhängte Geldstrafe umgelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung. Grundsätzlich bestreitet er darin die Tatbegehung, weil es seiner Ansicht nach es an einer ausreichenden Präzision der Meßmethode ermangle. Zum Beweis dafür beantrage der Berufungswerber die Beiziehung eines Sachverständigen. Schließlich beantragt er die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-1142-1995 nach Eröffnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1995, sowie durch Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen. Verlesen wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über die Funktionsweise des hier verwendeten Lasermeßgerätes.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zum angeführten Zeitpunkt und an der angeführten Örtlichkeit seinen Mercedes 300 SE mit einer Fahrgeschwindigkeit von zumindest 195 km/h. Dieses Fahrzeug weist eine Bauartgeschwindigkeit von 225 km/h auf.

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch GrInsp. W mittels geeichtem und vor diesem Einsatz vorschriftsmäßig überprüftem LASER-Verkehrsgeschwindigkeits- meßgerät, der Bauart LTI 20.20 TS/KM, Fertigungsnr. 4374. Dieses Gerät ist bis zum 31.12.1995 geeicht. Die Fahrbahn war zum Zeitpunkt der Messung trocken und es herrschte geringes Verkehrsaufkommen.

5.1.1. Auf Grund von veröffentlichten Bedenken einer deutschen "Motorzeitschrift" über angebliche Fehlmessungen mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern, wurde seitens des österreichischen Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), Abteilung E 3, nachfolgende sachverständige Äußerung in Form einer Stellungnahme abgegeben:

"Ende Jänner 1995 ist in der deutschen Zeitschrift "auto motor sport" ein Artikel über angebliche Fehlmessungen mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (Laser-VKGM) erschienen. Dieser Artikel und einige weitere darauf basierende Artikel aus der deutschen Presse wurden der Abteilung E 3 des BEV durch den österreichischen Hersteller des angegriffenen Laser-VKGM, die Firma Dr. R GmbH, H, zusammen mit seiner Gegendarstellung sowie einer Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTS), B, und den fraglichen vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC) in Auftrag gegebenen Gutachten zur Kenntnis gebracht. Weitere Artikel aus der deutschen Presse erhielt die Abteilung E 3 vom BMfInneres.

In Österreich sind daraufhin nur in den Tageszeitungen "Täglich Alles" und in zwei Bundesländerausgaben der "Neue Kronen Zeitung" kurze Meldungen zu diesem Thema erschienen.

Der ÖAMTC hat sowohl beim BMfInneres, als auch bei der Firma Dr.R telefonisch gemeinsame Versuche mit Laser-VKGM angeregt. Beide Stellen haben darauf zurückhaltend reagiert und den ÖAMTC auf das BEV, Abteilung E 3, als Zulassungsbehörde verwiesen. Bei der Abteilung E 3 ist weder vom ÖAMTC noch von anderen Institutionen oder Zeitungen eine Kontaktnahme erfolgt, was auf eine die weitere Entwicklung in Deutschland abwartende Haltung schließen läßt.

Aus dem Inhalt der vom ADAC in Auftrag gegebenen Gutachten hat die Firma Dr.R den Schluß gezogen, daß die ganze Angelegenheit eine Abwertung ihres Gerätes und eines Gerätes aus den USA gegenüber dem Gerät Laveg des deutschen Herstellers Jenoptik sein dürfte, da in Deutschland in einigen Bundesländern Großaufträge für Laser-VKGM vergeben werden sollten.

Die Diskussion in Deutschland hat bald wieder an Schärfe verloren: In einer RTL-Sendung wurde vom ADAC abschließend berichtet, daß man sich in einer mehrstündigen, sehr vehement verlaufenen Besprechung, an der neben den Gutachtern auch die Hersteller und die PTB teilgenommen haben, darauf geeinigt habe, daß bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen keine Fehlmessungen auftreten sollten. Der ADAC hat überdies nach dieser Besprechung in einer Mitteilung an seine Vertragsjuristen festgestellt, daß die Untersuchungen der Gutachten "für sich allein keine Basis für die generelle Beurteilung der Zielsicherheit von Laser-Handmeßgeräten darstellen", und daß "einem Einsatz von Laser-Handmeßgeräten keine Bedenken entgegenstellen, wenn der messende Polizeibeamte die Bedienuntsanleitung strikt beachtet und die Meßwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden können".

Auch ist inzwischen die einzelne Fehlmessung, die in Deutschland die Diskussion ausgelöst hat, eingehend untersucht worden (Details dazu am Schluß der Stellungnahme).

Darstellung des meßtechnischen Sachverhaltes:

Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden.

Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m.

Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m.

Die vorstehend abgehandelten Sachverhalte sind dem BEV seit den ersten Zulassungsverfahren im Jahre 1991 bekannt (ebenso der PTB in Deutschland). Sie wurden daher bei den physikalisch-technischen Prüfungen durch praxisgerechte Straßenversuche eingehend untersucht, wobei mit elektronischen Tachometern ausgerüstete Testfahrzeuge, drahtlose Datenübertragungen und Datenspeicherung auf PC eingesetzt wurden. Obwohl die Testmethodik bewußt fehlerprovozierend gestaltet wurde, haben sich die zugelassenen Laser-VKGM dabei extrem sicher gegen Meßfehler verhalten. Überdies wurden in den Verwendungsbestimmungen der Zulassungen Vorschriften aufgenommen, bei deren Einhaltung Meßfehler schon von vorne herein verhindert werden. Bei den ersten österreichweiten Schulungen des BMfInneres für die bei Geschwindigkeitskontrollen mit Laser-VKGM eingesetzten Exekutivbeamten haben Mitarbeiter des zuständigen Referates der Abteilung E 3 aktiv mitgewirkt, wobei selbstverständlich auch die Problematik von Fehlmessungen eingehend diskutiert wurde.

Nach Kenntnis der Abteilung E 3 ist die Diskussion in Deutschland über eine etwaige Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-VKGM durch eine einzige tatsächlich falsche Geschwindigkeitsmessung an einem LKW ausgelöst worden. Die Verhältnisse bei dieser Messung sind inzwischen in Deutschland mit demselben LKW genau und zweifelsfrei untersucht worden. Das Fahrgestell dieses LKW weist ein Stufenprofil auf, und wenn dieses - entgegen den Verwendungsbestimmungen - mit dem Laserstrahl anvisiert wird, kann es in seltenen Fällen zu Fehlmessungen kommen.

Dazu müssen aber noch andere Bedingungen wie z.B. Entfernung und Geschwindigkeit in gewissen Grenzen gegeben sein. Es hat sich also um einen ausgesprochenen Einzelfall gehandelt, bei dem zufällig eine Reihe von Bedingungen ungünstig zusammengetroffen sind, was mit Sicherheit extrem selten eintritt. Dazu muß noch betont werden, daß solche Bedingungen bei Geschwindigkeitsmessungen an PKW gar nicht auftreten können.

Dipl.-Ing. B" 5.1.2. Die Messung erfolgte hier aus einer Entfernung von 241 Metern. Diese liegt somit innerhalb des meßtechnisch zulässigen Bereiches. Nicht beigetreten vermag dem von der Erstbehörde ermittelten Anhalteweg werden. Dieser basiert offenbar auf einem Verzögerungswert von nur 3,87 m/sec2.

Tatsächlich vermag mit diesem Fahrzeug bei trockener Fahrbahn ein Wert von 7 m/sec2 erreicht werden. Daher liegt der Anhalteweg bei 195 km/h in der Praxis bei ca. 240 Meter (errechnet mittels EVU-Unfallrekonstruktionsprogramm v.

Prof. Dr. Gratzer).

5.2. Dieses Beweisergebnis läßt für den O.ö.

Verwaltungssenat keine Zweifel an der Richtigkeit des hier vorliegenden Meßergebnisses hegen. Der Meldungsleger ist mit derartigen Messungen seit Einführung der Geschwindigkeitsmessung mittels "Laser" betraut. Seine Angaben waren überzeugend und sachlich vorgetragen, sodaß diese Angaben in jeder Richtung hin zu überzeugen vermochten. Jährlich führt der Meldungsleger ca. 80 derartiger Einsätze durch. Laut dem im Akt erliegenden Eichschein ist dieses Gerät bis zum 31. Dezember 1995 geeicht.

Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß dem für derartige Messungen geschulten und in dieser längjährig erfahrenen Beamten ein Fehler unterlaufen sein könnte. Seine Angaben sind glaubwürdig und daher über jeden Zweifel erhaben. Laut beiliegendem Meßprotokoll wurde das Gerät vor dieser Messung im obigen Sinn auch überprüft und als funktionstüchtig befunden.

Demgegenüber konnte der nunmehr leugnenden Verantwortung nur der Charakter einer Schutzbehauptung beigemessen werden.

Nach der Anhaltung zeigte sich der Berufungswerber laut glaubwürdiger Angabe des Meldungslegers ihm gegenüber uneinsichtig und präpotent. Auch ist mit dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug die ihm angelastete Fahrgeschwindigkeit technisch erreichbar. Bezeichnend ist schließlich, daß der Berufungswerber gegenüber dem Gendarmeriebeamten anläßlich seiner Anhaltung erklärte, daß er nicht auf die Fahrgeschwindigkeit geachtet und diese wahrscheinlich unterschätzt habe.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Rechtlich kann zur Vermeidung von Wiederholungen hier auf die von der Erstbehörde zit. gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 und deren in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden.

Dem vom Berufungswerber gestellten, jedoch inhaltlich nicht weiter begründeten, Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt lediglich der Charakter eines Erkundungsbeweises zu, welchem somit nicht nachzukommen ist (vgl. unter vielen, VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). Der Berufungswerber hätte zumindest dartun müssen, was er mit diesem Antrag konkret unter Beweis stellen möchte, worin er den Funktionsmangel zu erblicken glaubt. Der im Ergebnis bloß in den Raum gestellte Hinweis, daß die Messung nicht sachgemäß erfolgt sei, ist kein Grund für die Beiziehung eines Sachverständigen. Hier handelt es sich um eine dem Stand der Technik entsprechende und in Österreich anerkannte Meßmethode. Diese braucht nicht auf jeden Einzelfall immer wieder neu auf ihre generelle Tauglichkeit hin untersucht zu werden.

Ebenfalls kommt dem Antrag der nunmehrigen Rechtsvertreter des Berufungswerbers vom 15.11.1995 auf neuerliche Zustellung, bzw die Bemängelung, daß bisher kein Zustellbevollmächtigter bestellt gewesen sei, kein Recht zu.

Hier wurde das Straferkenntnis dem früheren Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt und dieser hat fristgerecht dagegen eine rechtswirksame Berufung erhoben.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Gemäß 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.2. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h ist grundsätzlich eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung. Der objektive Tatunwert gründet hier wohl generell in der dadurch bedingten überproportional ansteigenden Gefahrenpotenzierung. Dieser Umstand kann jedoch nicht losgelöst vom Verkehrsgeschehen gesehen werden.

Dabei ist zu bedenken, daß lt. Aussage des Meldungslegers zur Tatzeit nur geringes Verkehrsaufkommen herrschte, d.h.

der Berufungswerber zu dieser Zeit daher keine zusätzlich nachteiligen Folgen verursacht hatte. Auch der von der Erstbehörde grundgelegte Anhalteweg ist weit überhöht angenommen worden. Dadurch kommt dem rechtswidrigen Verhalten ein geringerer objektiver Tatunwert zu, welcher jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. etwa auch h. Erk. VwSen - 103307 v. 23.11.1995).

Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist aber trotzdem sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention mit einer strengen Bestrafung vorzugehen. Diesbezüglich sind die Ausführungen der Erstbehörde durchaus zutreffend. Dem Berufungswerber kommt mit Ausnahme der Unbescholtenheit in Österreich kein weiterer Strafmilderungsgrund zu. Angesichts der oben dargelegten objektiven Umstände bei der Tatbegehung und ausgehend von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, der fiktiv angenommenen Sorgepflichten für zwei Kinder und einer Ehefrau, konnte daher hier auch mit der nunmehr verhängten Strafe dem Strafziel genüge getan werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum