Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500110/3/Kl/Pe

Linz, 08.06.2004

 

 

 VwSen-500110/3/Kl/Pe Linz, am 8. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung der A L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.10.2003, VerkR-630.121/81-2003-Haf/Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen von Frau A L, vom 15.5.2003 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG und 68 Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12.12.1997, Zl. 242.694/3-II/C/14/97, wurde die Frau A L, erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Hinterweißenbach - Rohrbach (8012) um die Strecke Hinterweißenbach - VOEST/Einfahrt auf die restliche Dauer der Stammkonzession, das ist bis zum 21.3.2008, genehmigt. Gemäß § 6 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz 1952 wurde folgende Auflage vorgeschrieben: "Auf der Strecke Hinterweißenbach - B 38 Böhmerwaldstraße - Bad Leonfelden - B 126 Leonfelder Straße - Linz- A 7 Mühlkreis Autobahn - Abfahrt A 7/OMV-Gruppe - Aignerstraße - St. Peter Straße - Chemie/Umkehrschleife - Aignerstraße - VOEST/Einfahrt besteht Bedienungsverbot".

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren von der PTA die Gefährdung der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben geltend gemacht wurde und diese allfällige Gefährdung von der Antragstellerin auch gar nicht bestritten wurde und sie daher von sich aus ein Bedienungsverbot über die gesamte Strecke anbot, auf der sich ihre Linienerweiterung gefährdend für die PTA-Linien auswirken könnte. Dies stelle einen Schutz dar, der überdies auch der ESG zugute kommt. Das vorgeschriebene Bedienungsverbot über die gesamte Erweiterungsstrecke erlaubt der Firma L keine Zwischenbedienung auf irgendeiner der von der PTA angeführten Gleichlaufstrecken und stellt sohin im Sinne der höchstgerichtlichen Entscheidungen einen absolut ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben dar.

 

Mit dem nunmehr eingebrachten Antrag vom 15.5.2003 wurde um die Aufhebung des Bedienungsverbotes zwischen Hinterweißenbach und VOEST-Linz ersucht und dies damit begründet, dass in letzter Zeit von der Antragstellerin beobachtet werden konnte, dass auch ab Hinterweißenbach bis Linz/VOEST ein Bedarf an Haltestellen auf der Kraftfahrlinie 8012 besteht. Auch seitens des Oö. VG wurde sie schon vor einiger Zeit beauftragt, gewisse Haltestellen innerhalb des Bedienungsverbotes auf der Kraftfahrlinie 8012 zu bedienen. Um die Linie attraktiver zu gestalten, wurde um die Aufhebung des Bedienungsverbotes ersucht.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2003 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im Grunde des § 7 Abs.1 Z4 lit.b Kraftfahrliniengesetz 1999 dem Ansuchen der Antragstellerin vom 15.5.2003 nicht stattgegeben. In der Begründung wurde dargelegt, dass diese Bestimmung auch sinngemäß für die Aufhebung eines Bedienungsverbotes gelte. Das mit Bescheid vom 12.12.1997 vorgeschriebene Bedienungsverbot wurde zum Schutz der Interessen der Österreichischen Postbus AG (damals PTA), welche die Gefährdung der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben geltend gemacht hat, ausgesprochen. Im gegenständlichen Verfahren hat die Österreichische Postbus AG wiederum eine Gefährdung der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben geltend gemacht. Eine Aufhebung des Bedienungsverbotes bedeute Konkurrenzierung ihrer bestehenden parallel geführten Kraftfahrlinien "2102 Freistadt - Reichenthal - Schenkenfelden - Bad Leonfelden - Linz" und " 2104 St. Stefan - Guglwald - Vorderweißenbach - Bad Leonfelden - Linz" auf dem Streckenabschnitt Hinterweißenbach - Linz durch die Kraftfahrlinie 8012 der Antragstellerin. Dies wurde mit konkreten Zahlen belegt. Auch wenn die Angabe richtig ist, hätte die Antragstellerin die Aufforderung, Personen im Bereich des Bedienungsverbotes mitzunehmen, aufgrund der gültigen Bescheidauflage zurückweisen müssen, um nicht eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Vor allem ist aber der Entscheidung der nunmehrige Sachverhalt und nicht eine Angabe, die sich auf das Jahr 2000 bezieht, zugrunde zu legen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass in keiner Weise in einem Verwaltungsverfahren überprüft wurde, ob die von der Österreichischen Postbus AG behaupteten Zahlen tatsächlich stimmen. Es hätte daher der tatsächliche Bedarf und dessen Abdeckung geprüft werden müssen. Auch wurde nicht geprüft, ob die Linie der Antragstellerin tatsächlich ständig parallel zu den Linien der Österreichischen Postbus AG geführt wird. Auch wurden keine Erhebungen angestellt, welchen Grad der Auslastung die Linien der Österreichischen Postbus AG haben. Weiters wurde angeführt, dass die Antragstellerin von der Österreichischen Postbus AG bereits im Jahr 2000 ersucht wurde, Passagiere im gegenständlichen Linienbereich zu transportieren. Dieser Umstand hat zum gegenständlichen Ansuchen geführt. Damit kann jedoch eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben der Österreichischen Postbus AG nicht geltend gemacht werden. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bedienungsverbot zwischen Hinterweißenbach und Linz-VOEST aufgehoben wird.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat in weiteren Erhebungen den Vorakt betreffend die Konzessionserweiterung beigeschafft.

 

Weil eine öffentliche mündliche Verhandlung von der Berufungswerberin nicht beantragt wurde und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG entfallen.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003, bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr einer Konzession. Die Konzession ist gemäß § 7 KflG zu erteilen, wenn u.a. gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 KflG können im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die den Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekannt zu geben sind. Als Auflage kommt u.a. gemäß § 16 Abs.2 Z5 KflG ein Bedienungsverbot in Betracht.

 

Es wurde daher mit dem die gegenständliche Kraftfahrlinie 8012 begründenden Bescheid des Bundesministers über die Erweiterung der Konzession zur Sicherung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Österreichische Postbus AG, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie fällt, das eingangs zitierte Bedienungsverbot gemäß § 16 Abs.2 Z5 KflG als Auflage vorgeschrieben.

 

Wenn nunmehr die Antragstellerin mit der gegenständlich zugrundeliegenden Eingabe vom 15.5.2003 die Aufhebung des Bedienungsverbotes beantragt, hat sie die Aufhebung einer Bescheidauflage und daher die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides beantragt, und nicht - wie irrtümlich die belangte Behörde vermeinte - die Abänderung der bestehenden Konzession. Unter Letzterem wäre z.B. die Änderung der Streckenführung oder der Dauer zu sehen.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die Konzessionserteilung bzw. Erweiterung für die Kraftfahrlinie 8012 unter der Auflage eines Bedienungsverbotes ist in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus wurde mit diesem Bescheid eine Berechtigung, nämlich die Kraftfahrlinienkonzession erteilt. Aus der Auflagenvorschreibung erwächst auch der Österreichischen Postbus AG ein Recht, nämlich der Schutz ihres Verkehrsbereiches (vgl. auch Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 1395, Anmerkung 14).

 

Es ist daher ein Anwendungsbereich des § 68 Abs.2 AVG, dass von Amts wegen Bescheide aufgehoben oder abgeändert werden können, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, nicht gegeben.

 

Sohin bleibt lediglich die Möglichkeit einer Bescheidaufhebung gemäß § 68 Abs.3 AVG, nämlich eine Bescheidabänderung, soweit dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Auch ein solcher Anwendungsfall ist gegenständlich nicht gegeben.

Auch ein Anwendungsfall von § 68 Abs.4 Z1 bis 4 AVG ist auszuschließen.

 

Eine Sonderbestimmung über eine Abänderung einer rechtskräftig erteilten Berechtigung ist im Kraftfahrliniengesetz nicht vorhanden. Es kann daher in einen rechtskräftigen, ein Recht einräumenden Bescheid nicht eingegriffen werden. Es war daher der gegenständliche Antrag gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entsprechend musste der angefochtene Bescheid erster Instanz abgeändert werden.

 

4.2. Zu Unrecht vermeint aber die Antragstellerin, dass ihr Vorbringen, dass sie schon im Jahr 2000 beauftragt wurde, gewisse Haltestellen innerhalb des Bedienungsverbotes der Kraftfahrlinie 8012 zu bedienen, und daher die Österreichische Postbus AG ihrer Bedienungspflicht nicht ausreichend nachkommt, eine Änderung der Sachlage darstellt, die zu einer Bescheidaufhebung führen könnte. Vielmehr sind die sachlichen Voraussetzungen gleich geblieben, nämlich Linienführung durch die Antragstellerin von Rohrbach bis VOEST-Linz, Fahrplan, Haltestellen sowie die parallellaufenden Linien der Österreichischen Postbus AG. Die belangte Behörde weist zu Recht darauf hin, dass die Aufnahme von Personen innerhalb der Strecke des Bedienungsverbotes der bescheidmäßigen rechtskräftigen Auflage widerspricht und daher ein Zuwiderhandeln darstellt. Dass die Österreichische Postbus AG unter Umständen nicht selber sämtliche Kurse fährt sondern in Auftrag gibt, widerspricht nicht der ihr erteilten Konzession und dem Kraftfahrliniengesetz, welches einen Auftragsverkehr ausdrücklich in § 22 Kraftfahrliniengesetz vorsieht. Dieser hindert eine Konzession nicht.

 

4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet. Für die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs.1 AVG kommt es nicht auf dessen Wortlaut an. Vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde. So hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, das ein Ansuchen um Änderung der in einem rechtskräftigen Bescheid festgesetzten Erfüllungsfrist ein Begehren um nachträgliche Änderung eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs.1 AVG ist. Weiters ist die Berufungsbehörde verpflichtet, in Behandlung der Berufung den zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltenden erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hätte (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 1431ff mit Judikaturnachweisen).

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Dr. Konrath
 
 
Beschlagwortung:

Auflage, Aufhebung eines Bedienungsverbotes, Rechtskraft, entschiedene Sache

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum