Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500111/2/Re/Sta

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-500111/2/Re/Sta Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, dem Berichter
Dr. Reichenberger und der Beisitzerin Mag. Bismaier über die Berufung des R G, vom 27.1.2004, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Jänner 2003, VerkGe-230.470/6-2004-Kö, betreffend Nichterteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im innerstaatlichen Güterverkehr, eingeschränkt auf den Abschleppdienst und beschränkt auf ein Kraftfahrzeug gemäß § 28 Abs.1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Jänner 2003, VerkGe-230-470/6-2004-Kö, bestätigt.

 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG)
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde dem Ansuchen des Herrn R G, um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im innerstaatlichen Güterverkehr, eingeschränkt auf den Abschleppdienst und beschränkt auf ein Kraftfahrzeug, keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liege nur im Falle der Beherrschung des gesamten Stoffes vor, umfassend die für eine selbstständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten, wovon nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers auszugehen sei. Die Nachsicht dürfe nur erteilt werden, wenn die vom Nachsichtswerber absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt, beispielsweise könne durch das Fehlen jeglichen fachlichen theoretischen Bildungsganges eben dieses Ausbildungsziel nicht erreicht werden. Der Einschreiter habe keinerlei Unterlagen vorgelegt, die die für eine Nachsichtserteilung nach § 28 Abs.1 Z2 lit. a) oder b) GewO notwendigen persönlichen Gründe bzw. besonderen örtlichen Verhältnisse nachweisen würden. Darüber hinaus habe sich die zuständige Fachgruppe für das Oö. Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Oberösterreich gegen die Erteilung der Nachsicht ausgesprochen, da nach der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers nicht angenommen werden könne, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes besitze. Der Nachsichtswerber sei 32 Jahre alt und sei ihm somit die Ablegung der Prüfung zuzumuten. Diese Haltung habe die Wirtschaftskammer Oö. auch nach Abänderung des Antrages durch den Nachsichtswerber auf Einschränkung seines Nachsichtsantrages auf den innerstaatlichen Güterverkehr, eingeschränkt auf den Abschleppdienst und beschränkt auf ein Kraftfahrzeug beibehalten.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und Widerspruch im Grund des § 67h AVG nicht erhoben.

 

Die Berufung begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe keinerlei Aspekte aufgelistet, warum der Antrag abgewiesen worden sei. Es sei nur den Vorstellungen der Wirtschaftskammer Rechnung getragen worden, welche lediglich stereotyp festgehalten habe, die Behörde werde dem Nachsichtsansuchen nicht Folge leisten können. Eine vernünftige nachvollziehbare Begründung käme darin nicht zum Ausdruck. Vielmehr hätte seinem Nachsichtsansuchen stattgegeben werden müssen, er habe nach der Pflichtschule von 1986 bis 1989 beim Autohaus E das Karosseriebauerhandwerk erlernt und nach Abschluss der Berufsschule die Lehrabschlussprüfung bestanden. Daraufhin habe er weiterhin bei der Firma E als Geselle gearbeitet und hier bereits hauptsächlich den Abschleppdienst havarierter Fahrzeuge samt Kostenverrechnung, Schadensschätzung usw. abgewickelt. Im Jahr 1994 habe er die Meisterprüfung im Karosseriebauerhandwerk abgelegt und seit Februar 1997 sei er selbstständiger Karosseriebauermeister und verfüge auch über eine derartige Gewerbeberechtigung. Er sei im Rahmen seiner Gewerbeausübung befugt, havarierte Fahrzeuge im Werksverkehr abzuschleppen bzw. abzutransportieren und zu reparieren. Durch die siebenjährige selbstständige Tätigkeit habe er die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, rechtlichen Kenntnisse und die praktische Erfahrung für den Abschleppdienst nachgewiesen. Er erbringe somit die erforderliche volle Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994, Nachweise lägen bereits im Akt. Sollte die Behörde der Meinung sein, er erbringe lediglich die hinreichende tatsächliche Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994, so sprächen zweifellos auch die örtlichen Verhältnisse für die Nachsichtserteilung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, welcher bereits Ergebnisse eines umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens enthält. Eine mündliche Verhandlung vor dem Tribunal war nicht erforderlich .

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 375 Abs.4 GewO 1994 i.d.g.F. gelten bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 weiter

[Artikel I Z104 GewR-Novelle 2002].

 

Im Kommentar Grabler-Stolzlechner-Wendl, 2. Auflage, findet sich hiezu auf Seite 1453, RZ 18, die Feststellung: Das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 und das Güterbeförderungsgesetz 1995 werden an die geänderte Gewerbeordnung angepasst werden müssen. Bis dahin werden die derzeit geltenden Bestimmungen der GewO 1994 für den Anwendungsbereich der beiden genannten Bundesgesetze aufrecht erhalten. Die Bestimmungen der GewO 1994 i.d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 2002 sind daher hinsichtlich Verkehrsgewerbe (Güterbeförderung und Gelegenheitsverkehr) weiterhin anzuwenden.

 

Daraus folgt, dass ein Nachsichtsverfahren betreffend den Befähigungsnachweis für das Güterbeförderungsgewerbe nach wie vor im Grunde des § 28 GewO 1994 i.d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 2002 durchzuführen ist.

 

Siehe hiezu § 1 Abs.3 des GütbefG, wonach für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, wenn dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und dass die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers, der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.

 

Im Grunde dieses nach den obigen Ausführungen zur Anwendung gelangenden § 28 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnovelle 2002 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs.4 oder § 22 Abs.4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn

  1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen oder
  2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen und
    a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründe nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Im Sinne der zitierten Gesetzesstelle und unter Beachtung der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu muss für die Erlangung der beantragten Nachsicht entweder die "volle Befähigung" vorliegen, ohne dass Ausnahmegründe geltend gemacht werden müssen oder es muss die Befähigung in abgeschwächter Form, nämlich als "hinreichende tatsächliche Befähigung" vorliegen, wobei dem Nachsichtswerber zusätzlich zur Befähigung ein Ausnahmegrund im Sinne der zit. lit. a) (Zumutbarkeit) oder b) (örtliche Verhältnisse) zugute kommen muss.

Als Maßstab für das Vorliegen der vollen Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 ist die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 280/2000, Anlage 1, heranzuziehen.

 

Demnach sind Sachgebiete der Prüfung (und die damit nachzuweisenden Kenntnisse):

Schriftlicher Prüfungsteil:

  1. Kalkulation für Kilometer- und Stundenleistung, Kostenstellenrechnung, Ermittlung des Kostendeckungsbeitrages und Idexberechnung;
  2. Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife und Tarifempfehlungen; Frachtbriefbestimmungen;
  3. Umsatzsteuer- und Straßenverkehrsbeitragsberechnung;
  4. Buchführung und Lohnverrechnung im Zusammenhang mit den angeführten Sachgebieten, Grundkenntnisse der Bilanzanalyse.

 

 

Der mündliche Prüfungsteil umfasst folgende Gegenstände:

 

  1. Recht:

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in Bezug auf:

  1. Sozialversicherungsrecht;
  2. Grundsätze des Zivilrechts und des Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Vertragsrechts, des Frachtrechts, des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts);
  3. Beförderungsverträge (CMR);
  4. Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts;
  5. Versicherungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zulassungs- und Fahrzeugbesitzers sowie des Frachtführers; Transportversicherung;
  6. Steuerrecht;
  7. Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht, einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften, sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;

 

  1. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes:

  1. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
  2. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
  3. Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen und Handelsbräuche und Fakturierungen;
  4. Betriebsführung von Güterbeförderungsunternehmen;
  5. Marketing;
  6. Mitarbeiterführung und Personalmanagement;
  7. Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs (82/470/EWG);
  8. Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  9. Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften;
  10. Telematikanwendungen;

 

 

  1. Zugang zum Markt:

  1. gewerberechtliche Vorschriften des Güterbeförderungsgewerbes;
  2. Beförderungsdokumente;
  3. zuständige Behörden;

 

  1. Technische Normen und technischer Betrieb:

  1. Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
  2. Wahl des Fahrzeugs;
  3. Genehmigung und Zulassung;
  4. Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge;
  5. Laden und Entladen der Fahrzeuge;
  6. die besondere Verantwortung des Frachtführers bei der Beförderung von:

g) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung von Fahrzeugen;

 

  1. Straßenverkehrssicherheit:

  1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
  2. Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, GGBG, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);

  1. Unfallverhütung und bei Unfällen oder anderen Zwischenfällen zu ergreifende Maßnahmen,

 

sowie mehrere im gegenständlichen Fall auf Grund des eingeschränkten Umfanges nicht zu beachtende zusätzliche Sachgebiete für den Güterfernverkehr.

 

 

Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen vor, er verfüge über die volle Befähigung und stützt diese Behauptung, wie auch bereits im durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren, auf seine Lehrabschlussprüfung und Meisterprüfung im Karosseriebauerhandwerk sowie seine selbstständige Gewerbeausübung dieser Gewerbeberechtigung Karosseriebauermeister seit 1997.

 

Hiezu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher wiederholt dargelegt hat, dass die Nachsicht nach § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung erfordert bzw. umfasst. Hiebei finden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften (vgl. hiezu die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Berufszugangsverordnung) den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z1 leg.cit. (volle Befähigung) erfüllt sind. Die Nachsicht darf demnach von vornherein nur dann erteilt werden, wenn die vom Nachsichtswerber absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.

 

Hiezu ist wiederholt auf die vom Berufungswerber angeführte Lehrabschlussprüfung und Meisterprüfung über Karosseriebauerhandwerk hinzuweisen. Die Einsichtnahme in die dieser Meisterprüfung zu Grunde liegenden Karosseriebauer-Meisterprüfungs-Verordnung BGBl. II Nr. 70/1998 i.d.g.F., zeigt, dass dort wesentliche Teile der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, wenn auch beschränkt für den Nahverkehr, nicht aufscheinen und zwar sowohl in Bezug auf den schriftlichen Teil als auch den mündlichen Teil der Prüfung und somit einen Nachweis einer vollen Befähigung für das Güterbeförderungsgewerbe, zu erbringen durch eine Befähigungsprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, nicht ersetzen bzw. erbringen kann.

 

Schließlich ist festzustellen, dass der Berufungswerber diese volle Befähigung im tatsächlichen Sinne, nämlich im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten normativen Nachweise, in Wirklichkeit auch nicht behauptet, keinesfalls jedoch nachgewiesen hat. Dies wäre aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und dem wiederholt gewährten Parteiengehör durch den Landeshauptmann von Oberösterreich seine Aufgabe gewesen.

 

Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob der Berufungswerber die Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 erfüllt.

Hiezu ist unabhängig von der Prüfung des Vorliegens der hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers zunächst festzustellen, dass er 32 Jahre alt ist, ihm somit die Ablegung der Befähigungsprüfung wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes und sonstiger in seiner Person gelegenen Gründen jedenfalls zuzumuten ist und gegenteilige Gründe auch von ihm nicht vorgebracht wurden (§ 28 Abs.1 Z2 lit. a GewO 1994).

 

Soweit die hiezu alternativ zur Verfügung stehende Voraussetzung des § 28 Abs.1 Z2 lit. b GewO 1994 angesprochen wird, ist festzustellen, dass allein das Berufungsvorbringen des Nachsichtswerbers, es sprächen zweifellos auch die örtlichen Verhältnisse für die Nachsichtserteilung, nicht ausreichen kann, um dieses Erfordernis zu erfüllen. Vielmehr ist festzustellen, dass weder die Wirtschaftskammer Oberösterreich noch die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und nicht einmal die Standortgemeinde St. Georgen i.A. in ihren Äußerungen das Vorliegen solcher besonderer örtlicher Verhältnisse, welche für die Erteilung der Nachsicht sprechen würden, bestätigt haben. Weitere Argumente hat der Berufungswerber nicht vorgebracht und war es auch unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr Aufgabe der Behörde, von Amts wegen weitere Erhebungen in Bezug auf irgendwelche Fakten durchzuführen, welche möglicherweise für eine Nachsicht sprechen könnten.

 

Es kommt somit auch die Erteilung der Nachsicht nach § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 -schon wegen des Fehlens der Ausnahmegründe der lit. a oder lit. b leg.cit. - nicht in Betracht, weshalb die Frage der allenfalls vorliegenden hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Berufungswerbers nicht mehr weiter zu erörtern war.

 

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

Mag. Gallnbrunner
 

Beschlagwortung:

Befähigungsnachweis Güterbeförderung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum