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des Landes Oberösterreich
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VwSen-500112/7/Kl/Pe

Linz, 18.06.2004

 

 

 VwSen-500112/7/Kl/Pe Linz, am 18. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender Dr. Konrath, Berichterin Dr. Klempt, Beisitzerin Mag. Bismaier) über die Berufung des F L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.1.2004, VerkR-630.202/17-2003-Haf/Hu, wegen Abweisung der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erste Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 AVG iVm §§ 1, 7 Abs.1 und 14 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 6.2. bzw. 26.3.2003 hat der Antragsteller um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke "Damreith - Schwackerreith - Minihof - Unterneudorf - Baureith - Schlägl - Aigen - Schindlau - Stollnberg - Ulrichsberg" angesucht und Gleichlaufstrecken im Bereich der Linie 2266 (Postbus Rohrbach - Schwarzenberg) und der Linie 2146 (Bahnbus Linz - Aigen) bekannt gegeben. Dem Ansuchen wurde ein Fahrplan von 07.15 Uhr bis 07.36 Uhr angeschlossen und soll der Betrieb ganzjährig nur an Schultagen erfolgen. Die Linie soll in den Oö. VG eingebunden werden und die Preise des Oö. VG angewendet werden. Eingesetzt werden Omnibusse mit zwei Achsen und maximal 12 m Länge und 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t. Weiters wurde um die Genehmigung von neunsitzigen Personenkraftwagen (Kleinbusse) angesucht.

 

Nach einem Stellungnahmeverfahren gemäß §§ 5 und 7 Kraftfahrliniengesetz und einer Prüfung der verkehrstechnischen Eignung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.1.2004 das Ansuchen um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Damreith - Ulrichsberg Markplatz im Grunde des § 7 Abs.1 Z3 und 4 lit.b Kraftfahrliniengesetz abgewiesen. In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Postbus AG, welche auf den geographischen und zeitlichen Gleichlauf der beantragten Linie mit der bestehenden Kraftfahrlinie 2266 der Postbus AG verweist. Die Postbus AG macht einen Einnahmenentfall für 45 Schüler aus Aigen, Ortschaft Schindlau, bis zur Haltestelle Ulrichsberg Schule, geltend, was einem Einnahmenentfall von ca. 15.000 Euro pro Jahr entspricht. Bezogen auf die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 2266 bedeutet dies einen Einnahmenverlust von 5,15 %. Die Einnahmen von Kraftfahrlinien in dieser Region stammen zum größten Teil aber gerade aus dem Schüler- und Lehrlingstransport und nur zu einem nahezu vernachlässigbaren Anteil aus Fahrscheinverkäufen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die weniger ausgelasteten Kurse nur durch die Einnahmen der ausgelasteten Schüler- und Lehrlingskurse aufrechterhalten werden können. Die beantragte Konzession würde eine Konkurrenzierung gerade eines einnahmenstarken Schülerkurses darstellen. Weiters hielt die Behörde fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung fast die Hälfte der beantragten Strecke, nämlich der Abschnitt zwischen Ulrichsberg und Schlägl, bereits durch die Kraftfahrlinie 2266 der Österreichischen Postbus AG bedient wurde. Für den restlichen Abschnitt von Schlägl nach Damreith war bis zum Zeitpunkt des gegenständlichen Konzessionsantrages zwar noch keine Kraftfahrlinie in Konzession, es waren aber schon zwei Verfahren aufgrund von Anträgen sowohl von Frau A L (Konzessionserteilung) als auch von der Postbus AG (Erweiterung einer bestehenden Kraftfahrlinie 2264) anhängig. Beide Verfahren sind mit einer Konzessionserteilung abgeschlossen worden. Abgesehen von einem relativ kurzen Abschnitt zwischen Schwackerreith und Schlägl (über Minihof und Unterneudorf) wurden für die gesamte beantragte Strecke bereits Kraftfahrlinienkonzessionen erteilt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin der Bescheid dem ganzen Inhalt nach angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass von der Oö. Verkehrsverbundorganisations GesmbH für die Strecke Aigen - Ulrichsberg für beide Richtungen 18 Schülerfreifahrtsausweise bekannt gegeben wurden und dies einen Einnahmenverlust von 15.000 Euro jährlich ergeben soll. Dies sei zu hoch angesetzt und schwer nachvollziehbar. Ein Widerspruch ergibt sich auch zu den aufgelisteten 45 Schülerfreifahrtsausweisen, welchen die Postbus AG nicht aufgeklärt hat. Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben sei anhand von Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinie zu erwarten ist, festzustellen. Dass die gesamten 45 Schüler aus Schlägl bzw. Aigen von der Postbus AG auf die neu angebotene Kraftfahrlinie umsteigen würden, wurde nicht glaubhaft gemacht. Es wäre erforderlich gewesen, die von der Postbus AG stammenden Angaben, insbesondere den behaupteten hundertprozentigen Einnahmeausfall auf die von einem Antrag auf Erteilung der Konzession berührte Anzahl von Gesamtfahrgästen - und nicht bloß von Schülerfahrten - rückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme eines Einnahmenentfalles stützt. Bei einem Einnahmenausfall aus Schülerfahrten von 100 % gelangt die Behörde im angefochtenen Bescheid auf einen Einnahmeverlust von 5,15 % bezogen auf die Einnahmen aus Schülerfahrten auf der Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 2266. Dabei wurde nur die Schülerbeförderung berücksichtigt, nicht aber die Einnahmen aus der Beförderung sonstiger Fahrgäste. Auch wäre ein Einnahmenentfall von 5,15 % bezogen auf die Gesamtstrecke nicht geeignet, eine Gefährdung der wirtschaftlichen Betriebsführung nachzuweisen. Sollte hingegen nur ein Teil der Schüler die Linie wechseln, z.B. zu 60 %, dann würde der Einnahmenentfall aus den Schülertransporten nur 3 % betragen. Darüber hinaus sind jedoch nicht Einnahmeausfälle in personenbezogen begrenzten Bereichen einer Linie oder Teilstrecke sondern immer nur bezogen auf den Gesamtumsatz relevant. Hiezu hat die Postbus AG weder Angaben gemacht noch Nachweise erbracht. Weiters lässt die Bestimmung des § 7 Abs.1 Z3 Kraftfahrliniengesetz keine isolierte Beachtung eines Verkehrsbedürfnisses bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, zu. Die Behörde hat bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, dass das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt wird. Die Behörde hat daher zum Zweck der Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und auf die Halte- und Umsteigestellen für das Publikum Bedacht zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession. Allein wegen Mangels eines entsprechenden Verkehrsbedürfnisses darf die Konzession nicht versagt werden. Es wurde daher um Stattgebung der Berufung und Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Damreith - Ulrichsberg Markt ersucht.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Die Durchführung einer Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt und es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 und 3 AVG unterbleiben.

 

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 1 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003, bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs.1 einer Konzession, und ist die Konzession gemäß § 7 Abs.1 u.a. zu erteilen, wenn die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet (Z3) und die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Z4). Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
  2. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
  3. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Unternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach § 7 Abs.1 Z4 lit.b so weit, wie eine beantragte Kraftfahrlinie aus einem bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet. Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird (§ 14 Abs.2 und 3 KflG).

 

4.2. Wie der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift ausführlich darlegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreicher Judikatur die Verfahrensschritte und Ermittlungen festgelegt, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG beurteilen zu können. Auf die Erkenntnisse vom 16.12.1998, Zl. 95/03/0228, vom 11.10.1995, Zl. 92/03/0134, vom 26.1.2000, Zl. 95/03/0145, vom 15.6.1994, Zl. 92/03/0082, vom 14.11.2001, Zl. 98/03/0321, und vom 16.12.1998, Zl. 98/03/0091, wird hingewiesen.

Danach sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Nach § 4 Abs.1 Z5 lit.b KflG 1952 - dieser entspricht § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG 1999 - genießen Schutz nur bereits bestehende Kraftfahrlinien. Dementsprechend ist ein Interesse aus dem Gelegenheitsverkehr bzw. aus dem Oö. Verkehrsverbund nicht geschützt und besteht daher keine Parteistellung.
  2. Der Behörde kommt kein Alleinrecht zwischen mehreren Bewerbern in dem Sinn zu, dass dem Bewerber der Vorzug zu geben ist, dessen Art der Linienführung eine zweckmäßigere und wirtschaftlichere Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet. Entspricht die Art der Linienführung der beantragten Konzession der Z4 des § 4 Abs.1 KflG 1952 - dem entspricht § 7 Abs.1 Z3 KflG 1999 - gewährleistet sie also eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses, dann hat der Bewerber, und zwar jeder Bewerber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession. Es ist die Behörde nicht mehr dazu ermächtigt, allein wegen des Mangels eines entsprechenden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu versagen; gegen eine bloße Mitberücksichtigung des Verkehrsbedürfnisses als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verkehrsbedürfnis ist bei Anwendung der Z4 lit.b des § 7 Abs.1 KflG 1999 als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente mitzuberücksichtigen. Das heißt aber, dass eine solche Mitberücksichtigung im Hinblick auf die Schutzposition des Inhabers der bereits bestehenden Kraftfahrlinie vorzunehmen ist. Besteht doch der Zweck der Regelung darin, bestehende Verkehrsunternehmen durch Gewährung eines gewissen Konkurrenzschutzes zu fördern, wobei die sachliche Rechtfertigung dafür im Umstand liegt, dass das bestehende Verkehrsunternehmen ein Verkehrsbedürfnis befriedigt. Eine Mitberücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse liegt aber nicht mehr vor, wenn eine solche nicht im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die bestehenden Verkehrsunternehmer erfolgt, sondern losgelöst von den Schutzinteressen des bestehenden Verkehrsunternehmens das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Entscheidungskriterium herangezogen wird. Vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, bei der Wahl und Umschreibung des seinem Verleihungsantrag zugrundegelegten Vorhabens betriebswirtschaftlich zu disponieren.
  3. Der Umstand, dass der Berufungswerber zeitlich früher als ein anderes Unternehmen ein Konzessionsansuchen gestellt hat, erlaubt noch nicht, einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession abzuleiten.
  4. Die Behörde hat bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, dass das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt wird, sie hat daher zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Halte- und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt werden.
  5. Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet. Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu erwarten ist. Es sind daher konkrete Zahlen zu benennen, wie viele Fahrgäste von dem Vorhaben betroffen sind und wie viele Fahrgäste durch die beantragte Konzessionserteilung verloren gingen. Es sind daher Angaben über die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. den befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Anzahl von Fahrgästen rückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des genannten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenentfall stützt.
  6. Eine Verminderung der durchschnittlichen Kostendeckung um 3,04 % bzw. der Gesamteinnahmen um 3,02 % ist ein derart geringes Ausmaß, dass nicht davon die Rede sein kann, dass unter solchen Gegebenheiten ein Verkehrsunternehmen in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt würde. Die Mindereinnahmen sind nicht als Nachteil zu qualifizieren, der die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Betreiberin der konkurrenzierten Kraftfahrlinien gefährde.
  7. Die Vorwegnahme der Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses unter Hinweis auf das geringe Fahrgastaufkommen ist rechtswidrig, weil der Mangel eines Verkehrsbedürfnisses nicht mehr allein für die Versagung einer Kraftfahrlinienkonzession ausschlaggebend sein kann.
  8. Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Konzessionserteilung ist die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich.

 

Im Grunde dieser Judikatur hätte daher die belangte Behörde im Hinblick auf diese behaupteten Einnahmenverluste im Rahmen der Schülerbeförderung von 5,15 % die Erteilung der Konzession nicht ablehnen dürfen. Vielmehr hätte sie konkrete Ermittlungen anstellen müssen, wie viele Schüler und wie viele übrige Fahrgäste durch die neue beantragte Linienführung für die Postbus AG entfallen würden, für welchen Teilbereich diese entfallen würden, und wieviel Einnahmensausfall damit verbunden ist. Dieser Einnahmensausfall ist aber im Verhältnis zu der gesamten Linienführung, also zu den Gesamteinnahmen zu bringen. Jedenfalls ist der Einnahmenausfall - der Schüler und sonstigen zu befördernden Personen - der beantragten Streckenführung den Gesamteinnahmen (Schüler und sonstige zu befördernde Personen) auf der Gesamtstrecke der bestehenden Kraftfahrlinie gegenüber zu stellen. Der Einnahmensverlust bzw. die Mindereinnahmen müssen jedenfalls von einem Ausmaß sein, das eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellt, also das Verkehrsunternehmen in der Führung seiner Linie einschneidend beeinträchtigt. Jedenfalls ist dabei zu berücksichtigen und sind diesbezügliche Erhebungen zu führen, ob tatsächlich sämtliche in Betracht kommenden Schüler auf die neue Kraftfahrlinie umsteigen oder nicht nur ein gewisser Prozentsatz.

 

Schließlich hat die Behörde jene Sachlage der Entscheidung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gilt. Dies bedeutet, dass auch auf die aus dem Akt zu entnehmende Streckenerweiterung der Kraftfahrlinie 2264 sowie auf eine weitere Konzession der Frau A L (vom 14.3.2003) Bedacht zu nehmen ist. Sämtliche Erhebungsergebnisse und Zahlen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegt, sind in der Begründung darzustellen und nachvollziehbar in Bezug zu setzen.

Im Übrigen hat der Berufungswerber selbst in seiner Berufung auf die fehlenden Ermittlungsschritte hingewiesen und das von der Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte Ergebnis in Zweifel gestellt. Es waren daher noch wesentliche Ermittlungsschritte unter Einbeziehung und Anhörung aller Parteien und Beteiligten erforderlich. Gemäß § 66 Abs.2 AVG sind daher die erforderlichen Erhebungen von der belangten Behörde nachzuholen und die betroffenen Parteien diesbezüglich zu hören.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Konrath
 
 
Beschlagwortung:

keine Bedarfsprüfung, Beeinträchtigung des Verkehrsbereiches, wirtschaftliche Betriebsführung, Fahrgastzahlen, Einnahmensverlust

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