Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500119/2/Wim/Rd/Ga

Linz, 25.11.2005

 

 

VwSen-500119/2/Wim/Rd/Ga Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der M R T KEG, S, G, vom 20. Juli 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Juli 2005, VerkGe01-25-2004, wegen Abweisung des Antrages auf Erweiterung der bestehenden Konzession für das Taxigewerbe im Standort G, S, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 5. Juli 2005, VerkGe01-25-2004, den Antrag auf (Erteilung) Erweiterung der bestehenden Konzession für das Taxigewerbe um ein weiteres Kraftfahrzeug im Standort G, S, abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 6. Juli 2005 vom Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 20. Juli 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21. Juli 2005 von der Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (siehe Eingangsstempel) persönlich abgegeben.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Juli 2005 wurde der Berufungswerberin der Umstand der offensichtlich verspäteten Einbringung der Berufung näher gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob das Rechtsmittel zurückgezogen wird. Eine Mitteilung seitens der Berufungswerberin unterblieb.

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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