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VwSen-500123/3/Kl/Pe

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-500123/3/Kl/Pe Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des E H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2005, VerkGe02-13-2005, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte gemäß BO 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 16 Abs.1 und Abs.4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 24.8.2005 beantragte der Berufungswerber die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 15 Abs.1 BO 1994 als Lenker eines für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagens im Betrieb H.

 

Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.11.2005, VerkGe02-13-2005, den Antrag vom 24.8.2005 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 16 Abs.1 der BO 1994 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen der Sachverhalt zugrunde gelegt, dass bei der Prüfung der Verlässlichkeitsvoraussetzungen Vormerkungen wegen Verkehrsübertretungen festgestellt wurden, insbesondere eine Bestrafung mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 27.9.2005, VerkR96-8330-2005, wegen einer Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG. Dabei hat er einen Pkw am 23.4.2005 alkoholbeeinträchtigt im Ausmaß zwischen 0,5 und 0,79 Promille Blutalkoholgehalt gelenkt. Straferschwerend wirkte der Umstand, dass schon mit Straferkenntnis vom 23.6.2000 eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO erfolgte, weil er mit 1,5 Promille einen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat. Es wurde damals die Lenkberechtigung auf zwölf Monate bis 20.3.2001 entzogen.

 

Es ist daher die für die Durchführung von Schülertransporten erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben, weil der Umgang mit Schülern und Kleinkindern eine absolut untadelige Einstellung verlangt und damit wesentlich höhere Anforderungen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften. Die Behörde trägt den Eltern der dem Fahrer eines Schülerbusses anvertrauten Kinder gegenüber eine besondere Verantwortung, wirklich nur absolut verlässliche und verantwortungsbewusste Personen für einen derartigen Einsatz zuzulassen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass eine Bestrafung innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfolgt ist. Es entspricht zwar der Tatsache, dass der Berufungswerber am 23.4.2005 einen Pkw gelenkt habe, dies aber nur mit 0,5 Promille und nur privat. Den Schülertransportausweis benötige er aber aus beruflicher Sicht. Der weitere Verkehrsunfall mit 1,5 Promille war bereits im Februar 2000 und darf nicht angerechnet werden. Vormerkungen in Deutschland wegen Verkehrsübertretungen gehen österreichische Behörden überhaupt nichts an. Auch habe er nur wenige Vormerkungen. Es sei daher der Schülertransportausweis sofort auszustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte daher unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus den vorgelegten Straf- und Vollstreckungsakten ausreichend geklärt ist und keine weiteren Erörterungen erforderlich sind.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idgF, dürfen bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder

  1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs.1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
  2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort "Berufskraftfahrer" oder den Code "112" gemäß § 16 Abs.2 oder die Worte "Gewerbeprüfung Personenbeförderung" oder den Code "113" gemäß § 16 Abs.3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs.6 besteht.

 

Gemäß § 16 Abs.1 BO 1994 hat auf Antrag die Behörde den in § 15 Abs.1 Z1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

  1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
  2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.

 

Gemäß § 16 Abs.4 BO 1994 darf der Antragsteller gemäß Abs.1 innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.

 

4.2. Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, ist der Antragsteller und nunmehrige Berufungswerber im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 30.4.2004. Es ist der Pkw Nissan Sunny Sedan N 13 mit dem Kennzeichen auf den Berufungswerber zugelassen und hat der Berufungswerber in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Antragstellung einen Pkw und/oder einen Lkw gelenkt. Weiters ist aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich und durch Vorlage des diesbezüglichen Führerscheinaktes durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck belegt, dass der Berufungswerber am 23.4.2005 einen Pkw in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, nämlich mit 0,25 mg/l (0,5 Promille Blutalkoholgehalt) gelenkt hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz begangen hat, wofür er mit rechtskräftigem Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.9.2005 mit einer Geldstrafe bestraft wurde. Dies stellt einen schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar, insbesondere weil das Lenken in alkoholisiertem Zustand geeignet ist, das Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden.

 

Weiters legte die belangte Behörde den Akt VerkR21-128-2000 vor, woraus hervorgeht, dass dem Berufungswerber mit Bescheid vom 4.12.2000 rechtskräftig der Führerschein für zwölf Monate, nämlich bis 20.3.2001 entzogen wurde. Auch diesem Führerscheinentzugsverfahren liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand zugrunde. Die Alkoholisierung betrug damals 1,5 Promille und es kam auch zu einem Verkehrsunfall. Wenngleich auch die diesbezüglich verhängte Geldstrafe - wie der Berufungswerber zu Recht ausführt - getilgt ist, so ist aber das Verhalten des Berufungswerbers im Jahr 2005 doch im Zusammenhang gesehen ein schwerwiegender Umstand, die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers in Frage zu stellen, da der bis 20.3.2001 reichende Führerscheinentzug nicht geeignet war, den Berufungswerber zu einem gesetzestreuen und im Straßenverkehr zuverlässigen Verhalten zu bewegen und zur Einhaltung der die Verkehrssicherheit garantierenden Bestimmungen auf Dauer anzuhalten. Vielmehr zeigt die Rückfälligkeit, dass durch den Berufungswerber die öffentliche Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.

 

Darüber hinaus wurden von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch folgende Akten vorgelegt: VerkR96-8330-2005, VerkR96-14208-2003, VerkR96-15668-2004, VerkR96-11226-2003, VerkR96-7103-2003, VerkR96-26791-2002 und VerkR96-12590-2002. Daraus ist u.a. zu entnehmen, dass im Verfahren VerkR96-14208-2003 ein Vollstreckungsverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den Berufungswerber durchgeführt wurde, wonach ein Bußgeldbescheid vom 9.10.2002 über Ersuchen des Regierungspräsidiums Kassel wegen einer Verordnungswidrigkeit vom 17.6.2002 und einer deshalb verhängten Geldbuße von 50 Euro vollstreckt wurde. Danach hat der Berufungswerber einen Lkw anstatt der erlaubten 40 km/h mit 64 km/h gelenkt. Er hat daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten.

 

Auch im Verfahren VerkR96-12590-2002 wurde mit Straferkenntnis vom 10.1.2003 rechtskräftig eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt, weil die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritten wurde.

 

Beide zitierten rechtskräftigen Strafen bilden schwere Verstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften. Auch Geschwindigkeitsüberschreitungen sind geeignet, das Leben und Gesundheit dritter Personen unmittelbar zu gefährden. Es sind daher auch diese beiden rechtskräftigen Vorstrafen im Sinn des § 16 Abs.4 BO 1994 zu berücksichtigen und zu werten. Darüber hinaus wurden auch mit 5.4.2001 und 12.1.2001 rechtskräftig Geldstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verhängt.

 

Auch sind aus den weiteren vorgelegten Akten rechtskräftige Verkehrsstrafen ersichtlich, so z.B. Akt VerkR96-26791-2002 und VerkR96-15668-2004, wonach einerseits zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert wurde und andererseits ein Vollstreckungsverfahren im Hinblick auf einen Bußgeldbescheid vom 2.9.2002 wegen einer Verkehrsstrafe durchgeführt wurde.

 

Aus diesem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Voraussetzung gemäß § 16 Abs.4 BO 1994 beim Berufungswerber nicht gegeben ist, zumal er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung schon wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden ist.

 

Es hat daher die belangte Behörde zu Recht die Ausstellung des beantragten Ausweises für Schülertransporte mangels Vorliegen aller Voraussetzungen abgewiesen.

 

Es konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Schülertransporte, Ausweis, rechtskräftige Bestrafungen, Verkehrzuverlässigkeit, Verkehrssicherheit

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