Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500128/3/Wim/Sta

Linz, 24.03.2006

 

 

 

VwSen-500128/3/Wim/Sta Linz, am 24. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung von Frau M R, S, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5.12.2005, VerkGe-110.011/3-2005, wegen Zurückweisung eines Ansuchens um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Taxigewerbes im Sinne des § 26 Abs.3 Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Berufungswerberin um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Taxigewerbes im Sinne des § 26 Abs.3 GewO 1994 gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

 

Als Begründung dafür wurde angeführt, dass die nunmehrige Berufungswerberin als Antragstellerin trotz Aufforderung der Behörde keine entsprechenden Nachweise vorgelegt habe, die erkennen lassen, dass die nunmehrige wirtschaftliche Lage eine solche sei, dass angenommen werden könne, dass den mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen werden könne.

 

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass bereits bei der Einbringung des Nachsichtansuchens eine Umsatzaufstellung bis inkl. Juli 2005 beigebracht worden sei. In der Berufung wurde nunmehr eine Einnahmen-Ausgabenaufstellung bis inkl. November 2005 beigelegt, sowie ein Schreiben betreffend Zahlungsvereinbarung mit der Oö. Gebietskrankenkasse vom 27.10.2005.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da bereits aus der Aktenlage klar ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, erübrigte sich eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG.

 

3.2. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 12.8.2005 wurde ein Nachsichtsansuchen gemäß § 26 Abs.3 der Gewerbeordnung eingebracht. Am Kopf dieses Schreibens ist angeführt: "Fa. M R Taxi KEG mit Adresse und Telefonnummer". Der Antrag selbst ist in der Ich-Form verfasst und unterschrieben mit: "R M" ohne weitere Zusätze.

Es erfolgte keine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter.

 

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oö. vom 5.9.2005, VerkGe-110.011/2-2005 wurde, adressiert an: "Fa. M R Taxi KEG" Folgendes mitgeteilt:

 

"Sehr geehrte Frau R!

Wie der Behörde bekannt wurde, ist beim Landesgericht Wels unter der Zahl

20 Se 17/05h ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden.

Es liegt daher gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gewerberechtes ein Gewerbeausschlussgrund vor.

Mit Eingabe vom 12.8.2005, ha. eingelangt am 18.8.2005, haben Sie als persönlich haftende Gesellschafterin der M R Taxi KEG um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung bei der hsg. Behörde angesucht.

Gemäß § 26 Abs.3 GewO 1994 i.d.g.F. hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs.5 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist es Aufgabe des Nachsichtswerbers, zur Feststellung seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage Entsprechendes vorzubringen, wie Einkünfte nachzuweisen, Zahlungsvereinbarungen beizubringen, Unbedenklichkeitsbestätigungen vorzulegen udgl. (zur Mitwirkung genauer VwGH 28.1.1993, 92/04/0207).

Sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, der hsg. Behörde ehestmöglich entsprechende Unterlagen (zB Zahlungsvereinbarungen mit Oö. GKK, mit der SVA, Nachweise über Einkünfte ect.) vorzulegen."

 

Es liegt für dieses Schreiben ein auf die Empfängeradresse "Fa. M R Taxi KEG" ausgestellter, von R M unterschriebener, RSb-Rückschein vor.

 

Schließlich wurde im Anschluss an dieses Schreiben ohne weitere ersichtliche behördliche Ermittlungsschritte mit Datum vom 5.12.2005 der angefochtene Zurückweisungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde direkt an Frau M R samt Adresse zugestellt und enthält auch im Spruch, dass das Ansuchen der Frau M R zurückgewiesen wird.

 

Dagegen wurde schließlich das bereits erwähnte Rechtsmittel eingebracht, das ebenfalls wieder den Briefkopf "Firma M R Taxi KEG" trägt, in der Ich-Form verfasst ist und lediglich mit R M unterschrieben wurde.

 

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Ebenso wie die Erstbehörde geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Grunde davon aus, dass sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch die nunmehrige Berufung Frau M R als natürliche Person zuzurechnen ist und nicht der M R Taxi KEG. Dies ergibt sich aus dem Gesamterscheinungsbild der entsprechenden Anbringen in Kombination mit dem darin gestellten Begehren, das eben auf eine natürliche Person abstellt. Dafür spricht auch die Ich-Form, in der sämtliche Schreiben ausgeführt sind, sowie die Unterschriftsklausel R M ohne irgend einen Firmenzusatz.

 

Da Frau M R auch die Bescheidadressatin der angefochtenen Entscheidung war, war sie somit auch zur Einbringung der Berufung berechtigt und ist diese als zulässig anzusehen.

 

4.2. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Voraussetzung für einen Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs.3 AVG ist somit die Setzung einer bestimmten angemessenen Frist für die Verbesserung des Anbringens (VwGH 2000/07/0261 vom 22.3.2001).

Weiters ist nach der Rechtsprechung wegen § 13a AVG ein ausdrücklicher Hinweis auf die Folgen der Missachtung des Verbesserungsauftrages, nämlich die Zurückweisung des Ansuchens, dann erforderlich, wenn der Einschreiter nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (VwGH vom 19.3.2002, 99/10/0203).

 

Im Aufforderungsschreiben vom 5.9.2005 wird nur ersucht "ehestmöglich" entsprechende Unterlagen vorzulegen. Diese Aufforderung entspricht nicht den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fristsetzung.

Weiters ist darin kein Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen bei Nichtnachkommen dieser Aufforderung enthalten. Schon aus diesen Gründen war daher die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides nicht statthaft.

 

Überdies wurde das Aufforderungsschreiben, wie bereits ausgeführt, von der Behörde an die Fa. M R Taxi KEG adressiert und liegt auch nur ein auf diese Empfängeradresse ausgestellter von R M unterschriebener RSb-Rückschein vor. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates muss bei behördlichen Schreiben bezüglich des Adressaten ein strengerer Maßstab als bei Anbringen von Privaten gestellt werden, sodass hier von einer Zustellung nur an die KEG auszugehen ist und daher auch die Aufforderung zur Verbesserung selbst nicht an die richtige Adressantin ergangen ist.

 

Aus all den oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es ist somit das Nachsichtsverfahren unter Einbeziehung der nunmehr vorgelegten Unterlagen von der Erstbehörde weiterzuführen.

 

4.3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von
20,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Erlagschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

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