Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510002/13/Sch/Rd

Linz, 10.10.1995

VwSen-510002/13/Sch/Rd Linz, am 10. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des E M, vertreten durch die RAe Dres. H, M, W, M und G, vom 27. Jänner 1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1994, Zl.

VerkR-270.120/1-1994-G, wegen Erteilung einer Fahrschulbewilligung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1993 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B gemäß den §§ 109 und 110 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr.

267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden: KFG 1967), mit Standort in W, zugestellt.

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Jänner 1994, Zl.

VerkR-270.120/1-1994-G, abgewiesen.

1.3. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 18. Jänner 1994 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Jänner 1994 - und damit rechzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden dürfe, die ein Diplom der Fakultät für Maschinenbau bzw. für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben. Da der Berufungswerber weder diese Anforderung erfülle noch die erforderliche fünfjährige Fahrschullehrertätigkeit nachzuweisen vermöge, sei sein Antrag schon aus diesen Gründen abzuweisen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die Zugangsvoraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e und h KFG 1967 gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen würden.

Daher regte er an, der O.ö. Verwaltungssenat möge einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellen und begehrte, nach allfälliger Stattgabe dieses Antrages den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

2.3. Der O.ö. Verwaltungssenat, der die Bedenken des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 teilte, hat gemäß Art. 140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, Zl. G 198/94 ua., hat der Verfassungsgerichtshof jedoch diesen Antrag abgewiesen und damit unter einem ausgesprochen, daß § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 nicht verfassungswidrig ist.

An diese Rechtsansicht ist der O.ö. Verwaltungssenat gebunden.

3. Da somit § 109 Abs.1 lit.e iVm § 109 Abs.2 KFG 1967 für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nach wie vor entweder das Vorliegen eines Diplomes der Fakultät für Maschinenbau bzw. für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder eine erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- bzw. elektrotechnischer Richtung oder eine diesen gleichwertige Schulausbildung zur unbedingten Voraussetzung hat, eine solche aber beim Berufungswerber offenkundig nicht vorliegt - weder eine langjährige Tätigkeit als Fahrlehrer noch eine Praxis als "Instruktor" im Rahmen einer Fahrlehrerakademie vermögen eine Gleichwertigkeit zu bewirken -, konnte seinem Antrag schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.

Gegen die Bestimmung des § 109 Abs.1 lit.h KFG 1967 werden vom O.ö. Verwaltungssenat keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, die einen Gesetzesprüfungsantrag rechtfertigten. Wenn der Gesetzgeber eine Frist - hier die Dauer der verlangten Praxis als Fahrschullehrer - verlängert, so kann daraus allein noch keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden.

Abgesehen davon wäre durch eine Aufhebung dieser Bestimmung für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da ihm die oa.

Schulausbildung fehlt und ihm daher die beantragte Fahrschulbewilligung auch dann nicht erteilt werden dürfte.

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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