Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510011/6/Weg/Ri

Linz, 28.10.1994

VwSen-510011/6/Weg/Ri Linz, am 28. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des M L, vertreten gewesen durch die Rechtsanwälte Dr. G Z und Dr. E M vom 24. Juni 1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 10. Juni 1994, VerkR-390.640/5-1994-Si, betreffend die Entziehung einer Lenkerberechtigung nach der am 27. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Lenkerberechtigung (A und B) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend entzogen wird (§ 74 Abs.1 KFG 1967).

Gleichzeitig wird ausgesprochen, daß für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet vom 11. Oktober 1993, das ist einschließlich bis 11. April 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (§ 73 Abs.2 KFG 1967).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.1, § 67a Abs.1 Z1, § 67d, § 67f AVG; § 123 Abs.1 3.Satz, § 74 Abs.1 und § 73 Abs.2 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 1993, VerkR-1201/652/1993, womit dem nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 73 Abs.1 und § 73 Abs.2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, mit Führerschein vom 24. Juni 1985, La-67/216-1985, auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 11. Oktober 1993, entzogen wurde, im Ergebnis bestätigt.

Der Landeshauptmann von OÖ. hat sich auf Grund eines am 7.

März 1994 gestellten Devolutionsantrages iSd § 73 Abs.2 AVG als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Sachentscheidung zuständig erklärt, nachdem von der ersten Instanz über die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung gegen den erwähnten Mandatsbescheid nicht fristgerecht entschieden wurde. Somit hat der Landeshauptmann in erster Instanz entschieden.

Gemäß § 123 Abs.1 3.Satz KFG 1967, idF BGBl.Nr. 743/1994, entscheiden über Berufungen gegen einen Bescheid eines Landeshauptmannes in erster Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die zuletzt zitierte Bestimmung trat rückwirkend mit 1. Juli 1994 in Kraft, nachdem bis zum 30. Juni 1994 eine inhaltsgleiche Zuständigkeitsnorm dem Rechtsbestand angehörte.

2. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen und ist dies auch durch die Aktenlage hinreichend gedeckt, daß der Berufungswerber am 19. September 1993 nach einem Verkehrsunfall der Aufforderung zum Alkotest nicht Folge leistete. Diesbezüglich erfolgte am 11. Oktober 1993 seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mittels Straferkenntnis eine Bestrafung in der Höhe von 24.000 S.

Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig geworden. Dem Berufungswerber wurde bereits im Jahre 1986, schließlich im Jahre 1988 und letztendlich im Jahre 1991 die Lenkerberechtigung - jeweils wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 vorübergehend entzogen, wobei die Entzugszeiten zuerst vier Monate, dann sieben Monate und letztlich vierzehn Monate betrugen. Die auf Grund des Vorfalles vom 19. September 1993 festgestellte mangelnde Verkehrszuverlässigkeit iSd § 66 KFG erfolgte in Anbetracht des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 11. Oktober 1993 zu Recht.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung vom 24.

Juni 1994, die er anläßlich der mündlichen Verhandlung relativierte und einschränkte, ein, die Entzugsdauer sei zu hoch bemessen, er hätte seinen Lebenswandel geändert, sei seit dem 20. September 1993 völlig alkoholabstinent, was eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf 18 Monate und somit die Umwandlung in eine auf § 74 Abs.1 KFG 1967 gestützte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung rechtfertige. Zum Berufungsantrag hinsichtlich der Herabsetzung der Entzugsdauer von 18 Monaten wird bemerkt, daß dieser einschränkende Berufungsantrag erst anläßlich der Verhandlung am 27. Oktober 1994 gestellt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Berufungswerbers, durch Befragung eines Arbeitskollegen namens Viehböck, sowie durch Verlesung der relevanten Aktenstücke anläßlich der mündichen Verhandlung am 27. Oktober 1994, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Dabei brachte der Berufungswerber vor, daß er dzt. in Ansfelden wohne und seit ca. 5 Jahren als Werkzeugmacher bei der Firma S tätig sei. Er besuche derzeit die HTL (Fachrichtung Maschinenbau - Betriebstechnik) und zwar in der Form einer Abendschule. Der voraussichtliche Maturatermin sei Mai 1995. Er sei durch die Lebensgemeinschaft mit einer Frau persönlich gefestigt.

Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Vorfälle betreffend das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, führt er aus, er sei ein sogenannter Gesellschaftstrinker gewesen und habe immer dann, wenn er mit seinen Freunden unterwegs gewesen sei, dem Alkohol zugesprochen. Er sei es dann auch immer gewesen, der seine damaligen Freunde in alkoholisiertem Zustand nach Hause brachte und sei dadurch in zunehmendem Ausmaß mit der Behörde in Konflikt geraten. Erst angesichts des letzten Vorfalles sei ihm bewußt geworden, daß ihn nur mehr eine völlie Abkehr von seinen Freunden und eine Umkehr seiner Lebensgewohnheiten vor einem noch tieferen Fall "retten" könne. Er habe nach dem letzten Vorfall beschlossen, in Hinkunft vollkommen alkoholabstinent zu leben, was ihm bisher ohne Schwierigkeiten gelungen sei. Er habe sämtliche Kontakte zu seinen ehemaligen "Freunden" abgebrochen und seine Lebensgemeinschaft mit einer Frau wieder intensiviert.

Anstatt mit Freunden Gasthäuser aufzusuchen, widme er sich nunmehr verstärkt der Abendschule und betreibe in der verbleibenden Freizeit ausgiebig Sport. Er bereue heute sein damaliges Leben und betrachte seine damalige Handlungsweise auch gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern als verantwortungslos. Sein einziges Streben sei es nunmehr, einen Schlußstrich hinter sein bisheriges Leben zu ziehen, die Matura positiv zu absolvieren und sich in der Folge beruflich zu verändern.

Der Berufungswerber, ein 27-jähriger sportlich durchtrainiert wirkender junger Mann, versuchte anläßlich der mündlichen Verhandlung sein Vorleben in keiner Form zu verharmlosen, er wirkte in seinem Auftreten glaubwürdig und machte nicht den Eindruck, daß er dem Alkohol verfallen sei.

Im Hinblick auf eine Prognosenerstellung erschien es dem erkennenden Senat insbesondere wichtig, zu ergründen, ob die vorgebrachte Beteuerung, seit nunmehr einem Jahr alkoholabstinent zu sein, auch der Wirklichkeit entspricht.

Es schien daher sinnvoll, eine mit der Sachlage überhaupt nicht vertraute und auch sonst völlig uneingeweihte Person zu befragen, die aber den Berufungswerber so weit kennt, daß ein allfälliger Alkoholkonsum im vergangenen Jahr von dieser Person nicht unbemerkt geblieben sein könnte. Es sollte also über diesen Umstand eine möglichst unbedenkliche und nicht vom Berufungswerber namhaft gemachte Person befragt werden.

Die Auswahl dieser Auskunftsperson erfolgte nach dem Zufallsprinzip und es wurde ein Arbeitskollege des Berufungswerbers, der diesen zumindest während der Arbeitszeit beobachten konnte, der ferner mit ihm nicht befreundet ist und der im übrigen von der gegenständlichen Lenkerberechtigungsentziehungsangelegenheit keine Ahnung hatte, als Auskunftsperson eruiert.

Diese Auskunftsperson namens V gab an, daß der Berufungswerber trotz diesbezüglich bestehender Gelegenheit (es befindet sich am Arbeitsplatz ein Bierautomat) zumindest im letzten Jahr mit Sicherheit kein einziges alkoholisches Getränk zu sich genommen hat. Diese Mitteilung bezieht sich allerdings nur auf die Alkoholabstinenz am Arbeitsplatz.

Viehböck teilte auch mit, daß der Berufungswerber ein begeisteter Sportler sei und daß er allabendlich eine Schule zum Zwecke der Erlangung der Matura besuche. Ansonsten könne er über das Privatleben des Berufungswerbers keine Auskunft erteilen, zumal keine privaten Kontakte bestünden.

Die Berufungsbehörde hat im Hinblick auf die mit gutem Grund anzunehmende Unvoreingenommenheit dieser Auskunftsperson keine Ursache, an diesen Aussagen zu zweifeln.

Es wird sohin als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber tatsächlich in der von ihm geschilderten Form sein Leben geändert hat und sich insbesondere von seinen Alkoholgewohnheiten völlig gelöst hat. Gegenteilige Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor, im Gegenteil auch seitens der Gendarmerie wurde mitgeteilt, daß über den Berufungswerber nichts Nachteiliges bekannt wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nachdem die von der Erstbehörde getroffene Feststellung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit nicht bekämpft wurde und lediglich eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 18 Monate und somit die Umwandlung einer auf § 73 Abs.1 KFG 1967 gestützten Entziehung der Lenkerberechtigung in eine auf § 74 Abs.1 KFG 1967 gestützte vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung beantragt wurde, war nur über dieses Faktum in rechtliche Erwägungen einzutreten.

Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist eine Schutzmaßnahme für die Straßenbenützer und zwar in erster Linie für die Straßenbenützer außer dem Lenker und erst in zweiter Linie für diesen selbst. Es war unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen, wann der Berufungswerber voraussichtlich die Verkehrszuverlässigkeit, die sich im wesentlichen als eine Charaktereigenschaft darstellt, wieder gewinnen wird.

Die Erstbehörde hat auf Grund des vorliegenden Aktenmaterials diesen Zeitraum im Einklang mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit 24 Monaten festgelegt.

Die Erstbehörde hat jedoch lediglich auf Grund der Aktenlage entschieden und konnte so den positiven Eindruck des Berufungswerbers und seine Ausführungen hinsichtlich der vollkommenen Umstellung seines Lebens nicht berücksichtigen.

Im Hinblick auf die der Erstbehörde zur Verfügung gestandenen Beweismittel wäre an dieser Entscheidung weder rechtlich noch hinsichtlich der angestellten Prognosenerstellung etwas auszusetzen. Erst die mündliche Verhandlung hat schließlich ergeben, daß tatsächlich eine günstigere Prognose gestellt werden kann und die 18-monatige Entzugsdauer ausreichend erscheint, um die Verkehrszuverlässigkeit wieder zu erreichen. Der noch verbleibende Zeitraum bis zur prognostizierten Wiedererreichung der Verkehrszuverlässigkeit fällt mit den Vorbereitungsarbeiten zur Matura zusammen, sodaß auch aus dieser Sicht kein begründeter Zweifel besteht, daß die nunmehrige Entscheidung ausreichend ist, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Gemäß § 74 Abs.1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr iSd § 66 leg.cit. verkehrszuverlässig und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind.

Im Hinblick auf die von der Berufungsbehörde getroffene Annahme, daß nach Ablauf von 18 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist, war die Entziehung der Lenkerberechtigung lediglich vorübergehend zu verfügen. Über die Höhe der Entzugsdauer iSd § 73 Abs.2 KFG 1967 waren keine eingehenden Erwägungen zu treffen, zumal der Berufungswerber seine Berufung auf diesen Zeitraum einschränkte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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