Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510012/3/Weg/Ri

Linz, 31.10.1994

VwSen-510012/3/Weg/Ri Linz, am 31. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des J L , vertreten durch die Rechtsanwälte vom 9. September 1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1994, VerkR-391.254/6-1994/Au, womit ein Lenkverbot für Motorfahrräder ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Die an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 67a Abs.1 Z1 AVG, iVm § 123 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid in zweiter Instanz ein von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß § 75a lit.a KFG 1967 ausgesprochenes Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern mit der Maßgabe bestätigt, daß dieses Verbot auf Dauer ausgesprochen wurde.

2. In diesem Bescheid ist in der Präambel zwar ausgesprochen, daß die Entscheidung in letzter Instanz ergeht, widersprüchlich hiezu jedoch wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Berufungsmöglichkeit zum unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hingewiesen.

3. Im Hinblick auf diese Rechtsmittelbelehrung hat J L vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, direkt beim O.ö. Verwaltungssenat das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 123 Abs.1 2.Satz KFG 1967, entscheiden über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens 5 Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird.

Da es sich im gegenständlichen Fall um keine Entziehung der Lenkerberechtigung handelt, kann diese Norm nicht als Zuweisungsnorm iSd § 67a Abs.1 Z1 AVG verstanden werden.

Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate nämlich nur über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind.

Nachdem keine Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung (diese ist ausdrücklich an den O.ö. Verwaltungssenat mit dem Begehren um eine Sachentscheidung gerichtet) besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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