Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510015/27/Fra/Ka

Linz, 04.03.1996

VwSen-510015/27/Fra/Ka Linz, am 4. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Februar 1995, VerkR-270099/22-1995/G, betreffend Abweisung eines Antrages um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen und Abweisung eines Antrages um Erteilung der Berechtigung zur Leitung einer Fahrschule gemäß § 113 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 19.1.1995 hat der Berufungswerber (Bw) einen Antrag um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen sowie einen Antrag um Erteilung der Berechtigung zur Leitung einer Fahrschule gemäß § 113 KFG leg.cit. gestellt.

1.2. Beide Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6.2.1995, Zl.VerkR-270.099/22-1995/G, abgewiesen.

Zum Antrag um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen führt der Landeshauptmann von Oberösterreich als nunmehr belangte Behörde im wesentlichen aus, daß nach § 109 Abs.2 KFG 1967 von diesem Erfordernis befreit werden kann, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Bw habe ein Fernstudium am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich, zur Durchführung von Fahrschullehrerprüfungen im Jahre 1970 absolviert. Dieses Fernstudium stelle jedoch keine gleichwertige andere Schulausbildung im Sinne des § 109 Abs.2 leg.cit. dar.

Zum Ansuchen um Erteilung der Berechtigung zur Leitung einer Fahrschule führt die belangte Behörde aus, daß diese Bewilligung dann zu erteilen ist, wenn die im § 113 Abs.2 und 3 KFG 1967 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Nach § 113 Abs.3 KFG 1967 darf als Fahrschulleiter nur eine Person verwendet werden, bei der die im § 109 Abs.1 lit.a bis h KFG 1967 angeführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Da der Bw die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. nicht erfülle, habe der Antrag abgelehnt werden müssen, ohne daß das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung als Fahrschulleiter geprüft hätte werden müssen.

2.1. Gegen diesen dem ausgewiesenen Vertreter des Bw's am 8.2.1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende - am 22.2.1995 und damit rechtzeitig beim O.ö.

Verwaltungssenat - eingebrachte Berufung.

2.2. Darin bringt der Bw im wesentlichen vor, daß er seit 1963 den Beruf des Fahrlehrers und seit 1970 den des Fahrschullehrers ausübe. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in Altheim, wo sich auch der Sitz der Fahrschule befindet, bezüglich der er die Bewilligung zur Fahrschulleitung beantragt habe.

Er habe ein Fernstudium am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich, zur Durchführung der Fahrschullehrerprüfung absolviert, das er 1970 erfolgreich beendete. Der Bw verweist weiters auf verschiedene fachliche Aktivitäten im Rahmen des Verbandsausschusses bei der Handelskammer Oberösterreich, weiters darauf, daß er über eine Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 KFG 1967 für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G verfüge. Er besitze seit 1956 die Lenkerberechtigungen für die Gruppen A und B und seit 1969 die Lenkerberechtigungen für die Gruppen C, D, E, F und G. Er lenke diese Fahrzeuge der oben genannten Gruppen während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang täglich. Strafen wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften liegen nicht vor. Er sei seit 21.7.1973 ausschließlich als Fahrschullehrer tätig. Daraus ergebe sich schon die Erfüllung des Erfordernisses des § 109 Abs.1 lit.h KFG 1967.

Nicht jedoch liege die Voraussetzung des § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. in Form der Aufzählungen dieser Norm und zwar "das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österr. Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österr. Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben" vor.

Der Bw verweist darauf, daß es zum Zeitpunkt, als er das Fernstudium am oben genannten Institut absolviert habe, keine andere vergleichbare Berufsausbildung in dieser Form in Österreich gegeben habe. Aufgrund dieses Studiums sei jedoch seiner Ansicht nach die Voraussetzung des § 109 Abs.2 KFG 1967 gegeben, da sie als gleichwertige andere Schulausbildung anzusehen sei. Seiner Ansicht nach liegen also alle Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Erlangung der im § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. angeführten Diplome vor sowie auch die Erfordernisse für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 109 Abs.2 leg.cit. zur Berechtigung der Leitung einer Fahrschule gemäß § 113 leg.cit.

Der Bw bringt zudem vor, daß ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.12.1971, VerkR-50943/1-1971, die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in A, erteilt wurde. Er habe nunmehr durch nahezu 25 Jahre hinreichend bewiesen, daß er alle notwendigen fachspezifischen und kaufmännischen Qualifikationen aufweise, um die in einem Fahrschulbetrieb eigentümlichen Tätigkeiten auch selbständig ausführen zu können.

Die belangte Behörde habe jedoch seine Argumente überhaupt nicht überprüft, sondern lediglich ausgeführt, daß das oben zitierte Fernstudium keine gleichwertige andere Schulausbildung im Sinne des § 109 Abs.2 KFG 1967 darstelle.

Dem Bescheid fehle es an der entsprechenden Begründung.

Hätte die belangte Behörde die angebotenen und vorgelegten Beweismittel entsprechend gewürdigt, so hätte sie zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, daß gerade bei ihm die Voraussetzungen für eine entsprechende Nachsicht gegeben sind. Dies treffe auch für das Ansuchen um Nachsicht um die Erteilung der Berechtigung zur Leitung einer Fahrschule zu.

Nach Auffassung des Bw bestehen gegen § 109 Abs.2 KFG 1967 auch verfassungsrechtliche Bedenken, da diese Bestimmung entgegen den entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften in § 109 Abs.2 KFG 1967 lediglich durch eine Nachsicht über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. angeführten Schulen eine Befreiung vorgesehen ist, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Nach Ansicht des Bw verstößt daher diese Bestimmung gegen Art.2 StGG (Gleichheitsgrundsatz), da sie unsachliche Differenzierungen zuläßt und gegen Art.6 StGG (Freiheit der Erwerbstätigkeit).

Seiner Ansicht nach sei die Ausübung der Tätigkeit gemäß §§ 109 und 113 KFG 1967 in keiner Weise anders zu beurteilen, als Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung. Die Gewerbeordnung normiere jedoch hinsichtlich gewisser Berufe ein Verbot der Nachsicht wie beispielsweise bei Waffengewerben, dem Gewerbe von Kontaktlinsenoptiker, oder dem Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und bestimmter mikrobiologischer Präparate. Es mag zwar bei diesen speziellen Gewerben diese Differenzierung zweckdienlich sein, so eine Differenzierung sei jedoch bei der Ausübung der Fahrschulbewilligung im Sinne der §§ 109 und 113 KFG 1967 sicherlich nicht angebracht. Gerade durch diese Differenzierung oder Nichtdifferenzierung zwischen Gewerbeordnung und Kraftfahrgesetz sei eine Unsachlichkeit gegeben.

2.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat gemäß Art.129a Abs.3 iVm 89 Abs.2 und Art.140 Abs.1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der lit.e des § 109 Abs.1 KFG 1967 an den VfGH gestellt.

Mit Erkenntnis vom 19.6.1995, Zl.G198/94 u.a., hat der VfGH jedoch diesen Antrag abgewiesen und damit ausgesprochen, daß § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 nicht verfassungswidrig ist.

Der VfGH führt in diesem Erkenntnis ua aus, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit beschränkt. Sie greift daher in das durch Art.6 StGG verfassungsgesetzlich geschützte Recht ein. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch der Gesetzgeber durch Art.6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist. Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann.

Der VfGH stellte fest, daß es im besonderen im öffentlichen Interesse liegt, die Erteilung einer Fahrschulbewilligung an die Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen des Bewerbers zu knüpfen. Diese Voraussetzungen müssen aber im Sinne der oben angeführten Judikatur - von der abzurücken der VfGH keinen Anlaß sieht - ein taugliches und adäquates Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles (nämlich eine möglichst fundierte Ausbildung der Kraftfahrzeuglenker zu gewährleisten, um solcherart der Verkehrssicherheit zu dienen) darstellen und sachlich gerechtfertigt sein.

Zu diesen Voraussetzungen kann etwa eine bestimmte (Schul-) ausbildung gehören; auch zur verfassungsrechtlichen Beurteilung solcher Ausbildungsbestimmungen ist die oben dargestellte Vorjudikatur heranzuziehen (vgl. zB VfSlg.13.094/1992).

§ 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 entspricht - entgegen der Meinung des antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich - diesen Anforderungen.

Der VfGH hielt der Meinung des unabhängigen Verwaltungssenates, für die Lenkerprüfung sei nur noch geringes technisches Wissen erforderlich, entgegen, daß sich nach § 70 Abs.2 lit.b letzter Halbsatz KFG 1967 die Lenkerprüfung bei Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppen C, D, E, F und G auch auf die "hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse" zu erstrecken hat. Um diese Kenntnisse vermitteln zu können, ist ausreichendes (kraftfahr-) technisches Wissen erforderlich.

Der VfGH hebt in diesem Erkenntnis auch hervor, daß dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er vom Inhaber einer Fahrschule technisches Wissen verlangt, das über den Stoff hinausgeht, der im Rahmen des Unterrichts den Fahrschülern zu vermitteln ist. Dies ist schon allein aus § 109 Abs.1 lit.d und § 113 Abs.1 KFG 1967 abzuleiten, wonach der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule grundsätzlich selbst zu leiten hat. Er ist daher ua auch dafür persönlich verantwortlich, daß die Schulfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind (vgl. § 112 leg.cit.). Um den damit verbundenen Pflichten nachkommen zu können, sind entsprechende technische Kenntnisse erforderlich.

Der VfGH folgert daraus, daß die nach § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 an den Inhaber einer Fahrschulbewilligung gestellten Anforderungen unter dem vom O.ö. Verwaltungssenat behandelten Gesichtspunkt der Erwerbsausübungsfreiheit auch im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei Bestimmung der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Schulausbildung zukommt verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die zitierte Rechtsvorschrift nicht zwingend einen einschlägigen Universitätsabschluß verlangt, sondern sich mit einer entsprechenden HTL-Ausbildung begnügt. Darüber hinaus läßt Abs.2 (eine unechte Ermessensbestimmung) hievon auch Ausnahmen bei Vorliegen einer gleichwertigen anderen Schulausbildung zu (vgl. auch zB Verfassungssammlung 13.094/1992 und VfGH 2.3.1995, G272/94, betreffend die Nachsicht von einem Befähigungsnachweis).

An die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist der O.ö. Verwaltungssenat gebunden.

3. Gemäß § 109 Abs. 2 lit.e KFG 1967 kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs.1 lit.e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.

Gemäß § 136 Abs.1 lit.g leg.cit. ist ua bei der Vollziehung des § 109 Abs.2 leg.cit. bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem (nunmehr) Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.

Aufgrund des oa Erkenntnisses des VfGH sowie aufgrund des Umstandes, daß die belangte Behörde das im § 136 Abs.1 lit.g leg.cit. normierte Einvernehmen nicht hergestellt hat, ist der O.ö. Verwaltungssenat an das o.g. Bundesministerium und mit dem Ersuchen herangetreten, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob die vom Bw absolvierte Schulausbildung der Ausbildung gemäß § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. gleichwertig ist.

Mit Schreiben vom 27.9.1995, Zl.15800/1-III/4/95, hat das genannte Bundesministerium zur oa Anfrage mitgeteilt, daß die Absolvierung eines Fernstudiums am Hamburger-Fernlehrinstitut, Direktion Österreich, zur Durchführung von Fahrschullenkerlehrerprüfungen nicht einer erfolgreich bestandenen Reifeprüfung und damit der Ausbildung an einer österr. höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung gleichwertig ist. Im übrigen handelt es sich bei der vom Antragsteller angeführten Ausbildung im Rahmen eines Fernstudiums um keine "andere Schulausbildung" im Sinne des § 109 Abs.2 leg.cit.

Nach Abgabe einer Äußerung des Bw zu der oben genannten Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ersuchte der O.ö.

Verwaltungssenat mit Schreiben vom 27.11.1995, VwSen-510015/18/Fra/Ka, neuerlich um Mitteilung, welche Kenntnisse bzw Prüfungen der Antragsteller nachholen müßte, damit von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmung ausgegangen werden kann. Es wurde auch das Ersuchen um Mitteilung gestellt, ob zur Nachholung der fehlenden Kenntnisse Kurse angeboten werden und bejahendenfalls, wo diese absolviert werden können. Das entsprechende Antwortschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7.12.1995, Zl.15.800/2-III/4/95, lautet wie folgt:

"Zu Zl. VwSen-510015/18/Fra/Ka Sehr geehrte Damen und Herren! Zu Ihrem Schreiben vom 27.11.1995, Zl.

VwSen-510015/18/Fra/Ka, teilt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit:

§ 109 Abs.2 KFG 1967 spricht von einer "gleichwertigen anderen Schulausbildung" als Voraussetzung für die Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs.1 lit.e angeführten Schulen.

1. Zu "gleichwertig(e)":

Gemäß § 72 Abs.1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) dienen die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten der Erwerbung höher technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

Gemäß § 72 Abs.5 SchOG sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten vorzusehen:

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, politische Bildung, Leibesübungen; b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika.

Einer Ausbildung an einer Höheren technischen Lehranstalt gleichwertig ist eine Ausbildung dann, wenn der Pflichtgegenstandskatalog, die Lehrstoffgebiete und der Umfang des Besuchs dieser Pflichtgegenstände (das Stundenausmaß) annähernd gleich sind.

2. Zu "andere Schulausbildung":

Gemäß § 2 Abs.1 Privatschulgesetz sind Schulen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Ein Fernlehrinstitut ist keine Schule im Sinne dieser Begriffsbestimmung. Eine an einem derartigen Fernlehrinstitut absolvierte Ausbildung ist daher auch keine "andere Schulausbildung" im Sinne des § 109 Abs.2 KFG 1967.

Auch durch Nachholen von Kenntnissen bzw Prüfungen wird das Fernstudium am Hamburger Fernlehrinstitut, Direktion Österreich, zur Durchführung von Fahrschullehrerprüfungen nicht zu einer "gleichwertigen anderen Schulausbildung".

Der Antragsteller hat daher - was den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betrifft - zur Erfüllung der von § 109 KFG 1967 geforderten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nach Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entweder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinenoder elektrotechnischer Richtung (allenfalls im Externistenweg) abzulegen oder - unter Außerachtlassung seines Fernstudiums am Hamburger Fernlehrinstitut - den Nachweis für eine sonstige "gleichwertige andere Schulausbildung" (beispielsweise Schulbesuch im Ausland) zu erbringen.

Mit freundlichen Grüßen Wien, 7. Dezember 1995 Für die Bundesministerin:

iV. Dr. R" Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich der Stellungnahme des oa Bundesministeriums an und hält den diesbezüglichen Argumenten des Bw's folgendes entgegen:

Die Ansicht des Bw's, daß das Ministerium dem Schulbegriff in § 109 Abs.2 KFG 1967 den kompetenzrechtlichen Schulbegriff, wie er zB dem Privatschulgesetz zugrundeliegt, selbst zugrundelegt, trifft zu. Der O.ö. Verwaltungssenat folgt jedoch nicht der Schlußfolgerung des Bw, daß somit die Äußerung des Bundesministeriums im Hinblick auf die Qualität des von ihm absolvierten Fernstudiums nicht gegen die Gleichwertigkeit der Schulausbildung und sonstigen Ausbildung gegenüber HTL-Absolventen gewisser technischer Studienrichtungen spricht. Gerade dadurch, daß der Gesetzgeber das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als diejenige Behörde vorsah, mit der der Landeshauptmann nach § 136 Abs.1 lit.g KFG 1967 das Einvernehmen herzustellen hat, spricht dafür, daß bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer anderen Schulausbildung der Schulbegriff im Sinne des Art.14 und des Art.14a B-VG zugrundezulegen ist. Die diesbezüglichen Bedenken des Bw's, daß es wohl kaum sachlich gerechtfertigt sei, im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung einer Fahrschulbewilligung mit der Befugnis zur eigenen Leitung der Fahrschule legislativ gemäß § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 über technische Erfordernisse hinaus ein allgemeines Niveau zu verlangen, dieses Niveau aber nur dann anerkennen zu wollen, wenn es im Rahmen einer Schule im Sinne des verfassungsrechtlichen Schulbegriffes erworben wurde, teilt der O.ö. Verwaltungssenat nicht.

Der O.ö. Verwaltungssenat verweist diesbezüglich wiederholend auf das oben angeführte Erkenntnis des VfGH vom 19.6.1995, G198/94-8 ua mit Hinweis auf die Vorjudikatur (zB VfSlg 13094/1992), wonach es im besonderen öffentlichen Interesse liegt, die Erteilung einer Fahrschulbewilligung an die Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen des Bewerbers zu knüpfen. Diese Voraussetzungen müssen aber ein taugliches und adäquates Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles (nämlich eine möglichst fundierte Ausbildung der Kraftfahrzeuglenker zu gewährleisten, um solcherart der Verkehrssicherheit zu dienen) darstellen und sachlich gerechtfertigt sein. Zu diesen Voraussetzungen kann etwa eine bestimmte Schulausbildung gehören. Daß der VfGH mit dem Begriff "Schul"-ausbildung einen anderen, als den verfassungsrechtlichen Schulbegriff gemeint hat, ist nicht zu erkennen. Dadurch, daß der Gesetzgeber das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als einvernehmenszuständige Behörde nach § 136 Abs.1 lit.g leg.cit. festgelegt hat, ist dieser Schulbegriff auch indiziert.

Weiters gibt der O.ö. Verwaltungssenat folgendes zu bedenken:

§ 109 Abs.1 lit.e leg.cit. fordert als Mindestausbildung die Absolvierung einer HTL. Diese Ausbildung ist nur im Rahmen einer Schule im Sinne des verfassungsrechtlichen Schulbegriffes möglich, sodaß wohl auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer anderen Schulausbildung von diesem Schulbegriff auszugehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welcher Maßstab - läge man diesen Begriff nicht zugrunde - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit anzulegen wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem oben angeführten Erkenntnis, mit dem der Antrag des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967, als verfassungswidrig auzuheben, abgewiesen wurde, festgestellt, daß dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er vom Inhaber der Fahrschule technisches Wissen verlangt, daß über den Stoff hinausgeht, der im Rahmen des Unterrichts den Fahrschulen zu vermitteln und gelangte - wie erwähnt zur Auffassung, daß § 109 Abs.1 lit.e leg.cit., der als Mindestvoraussetzung hinsichtlich des Schulabschlusses den Nachweis einer Reifeprüfung an einer österr. höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung verlangt, nicht verfassungswidrig ist. Da mit einer HTL-Ausbildung notwendigerweise auch Kenntnisse hinsichtlich der Allgemeinbildung von höherem Nieveau verbunden sind, ist implizit auch die Verfassungskonformität dieses Umstandes festgestellt. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß auch bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer anderen Schulausbildung diese Kriterien anzulegen sind. Die Ansicht des Bw's, es habe ausschlaggebend zu sein, daß faktisch aufgrund der abgelegten Fahrschullehrerprüfung sowie seiner darüber hinausgehenden erworbenen technischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie aufgrund des bisherigen Lebenswandels und der Lebenserfahrung und seiner Tätigkeit er jedenfalls entsprechend den erwähnten Tatsachen ein Niveau erreicht hat, welches zur Nachsicht der Nachweise gemäß § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. zu führen hat, kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht gefolgt werden. § 109 Abs.3 KFG 1967 geht nämlich davon aus, daß eine Nachsicht lediglich von der Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, keinesfalls jedoch von der Befähigung selbst erteilt wird. Das vom Bw aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen und Tätigkeiten erworbene Bildungsniveau ist im übrigen der erkennenden Kammer des O.ö. Verwaltungssenates bekannt. Weil es jedoch darauf nicht ankommt, wird auch der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. J S Fahrschulinhaber, , zum Beweisthema:

"Allgemeines Bildungsniveau des Bw"; notorische Publikationen des Antragsstellers; abgelehnt. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der O.ö.

Verwaltungssenat für den 5. Februar 1996 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt hat. Der entsprechenden Ladung vom 16.1.1996, VwSen-510015/21/Fra/Ka, welche auch am 16.1.1996 abgesendet wurde, wurde auch die oa Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 7.12.1995, Zl.15800/2-III/4/95, dem Bw zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat mit Schreiben vom 31.1.1996 seinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen und auf die Durchführung einer solchen Verhandlung in diesem Verfahren verzichtet.

Im übrigen wird die Rechtsansicht des Bw dahingehend, daß der unabhängige Verwaltungssenat verfassungskonform an die Zustimmung eines Bundesministers nicht gebunden werden kann, geteilt. Dies kann jedoch den unabhängigen Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall nicht daran hindern, eine Stellugnahme des fachlich kompetenten Bundesministers zur Frage der Gleichwertigkeit einer anderen Schulausbildung im Sinne der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einzuholen, gegebenenfalls diese Rechtsansicht auch zu teilen und seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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