Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510016/24/Sch/Rd

Linz, 15.12.1995

VwSen-510016/24/Sch/Rd Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung der G & M GmbH, vertreten durch F G vom 13. Februar 1995 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 23. Jänner 1995, VerkR-300.355/12-1995/Ko, wegen einer Bewilligung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. September 1995 und öffentlicher Verkündung am 15. Dezember 1995 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid in seinem angefochtenen Umfang, ds die Punkte 16. (allgemeine Auflagen), 2. und 7. (Niederösterreich), "höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit" (Tirol) und 3. sowie 8b. (Burgenland), aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von hat mit Bescheid vom 23. Jänner 1995, VerkR-300.355/12-1995/Ko, "im Einvernehmen" mit den Landeshauptleuten von Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Kärnten, Tirol, Vorarlberg und Burgenland, der G & M GmbH, gemäß §§ 101 Abs.5 und 104 Abs.9 KFG 1967 die befristete Bewilligung zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie zum Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen bzw. zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen für im Bescheid näher umschriebene Fahrzeuge erteilt.

Diese Bewilligung wurde an eine beträchtliche Anzahl von Auflagen gebunden, die sich neben 17 als allgemeine Auflagen anzusehende auch aus zahlreichen "bundesländerspezifischen" Auflagen zusammensetzen.

Die Berufungswerberin hat rechtzeitig eine begründete Berufung eingebracht, die nicht den gesamten Bescheid bekämpft, sondern die nachstehenden Auflagen:

Auflage 16. (aus dem allgemeinen Teil), Auflagen 2. und 7.

(Niederösterreich), die vorgeschriebenen höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeiten (Tirol) sowie Auflage 3. und 8b.

(Burgenland).

2. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat der Landeshauptmann von nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG iVm § 123 Abs.1 KFG 1967 die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 12. September 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Nach Lage des vorgelegten Aktes wurde nach Einlangen des entsprechenden Ansuchens der Berufungswerberin von der Behörde erster Instanz ein "Ermittlungsverfahren" in der Weise durchgeführt, daß ua mehreren Ämtern der Landesregierungen eine Ablichtung dieses Ansuchens mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt wurde. Diese Stellungnahmen wurden dann in Form von Auflagen - übrigens ohne Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Als Begründung für die Auflagen wird im Bescheid ausgeführt, sie lägen im Interesse der Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich reicht jedoch eine solche Begründung zur Vorschreibung der konkreten Auflagen nicht aus. Auffällig ist an den Stellungnahmen der betroffenen Landeshauptmänner, daß sie bemerkenswert unterschiedlich ausgefallen sind. Sie reichen von der Mitteilung, daß keine zusätzlichen Auflagen erforderlich seien (Salzburg) bis hin zu zwei Seiten an Auflagen (Tirol). Auch fällt auf, daß etwa die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten sehr divergieren. Im Punkt 16 der allgemeinen Auflagen betragen die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten 30/50 bzw. 60 km/h (Ortsgebiet/Freilandstraße bzw.

Autobahn). In Niederösterreich wurde eine höhere Fahrgeschwindigkeit "genehmigt", nämlich 50 km/h bzw. auf Autobahnen und Autostraßen 70 km/h. Für das Burgenland wurden 30 km/h (Ortsgebiet), 40 km/h (Freilandstraße) bzw.

60 km/h (Autobahn) vorgeschrieben. Wie sich diese, dem allgemeinen Auflagepunkt widersprechenden Geschwindigkeiten miteinander in Einklang bringen lassen, kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Die Begründung läßt sich auch dahingehend nicht aus, warum etwa gerade im Bundesland Niederösterreich eine firmeneigene Transportbegleitung erforderlich ist.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurden jene Landeshauptmänner, für deren Bundesländer die in Berufung gezogenen Auflagen vorgeschrieben wurden, zu entsprechenden begründenden Stellungnahmen eingeladen. Diese geben aber auch keinen überzeugenden Aufschluß darüber, warum eine derartig uneinheitliche Vorgangsweise wirklich erforderlich sei.

Wenn die Behörde erster Instanz in der Präambel ihres Bescheides ausführt, dieser sei im Einvernehmen mit den dort erwähnten Landeshauptmännern ergangen, so stellt sich die Frage, inwiefern dieses "Einvernehmen" tatsächlich vorliegt.

Bei derartig gravierend unterschiedlichen Auflagen kann wohl von einem Einvernehmen im engeren Sinne nicht die Rede sein.

Abgesehen davon ist in rechtlicher Hinsicht noch zu bemerken, daß Auflagen von einer Partei zwar grundsätzlich selbständig bekämpfbar sind. Im vorliegenden Fall muß aber davon ausgegangen werden, daß die als "Einvernehmen" bezeichnete Zustimmung der einzelnen Landeshauptmänner wohl unter der Bedingung erfolgt ist, daß sämtliche von ihnen gewünschten Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Dies ergibt sich auch aus den erwähnten von der Berufungsbehörde eingeholten Stellungnahmen sinngemäß. Daraus erhellt, daß durch die vorliegende Berufungsentscheidung de facto der Bescheid, soweit er die angesprochene Bewilligung in den genannten Bundesländern, wo die Auflagen bekämpft wurden, betrifft, als aufgehoben anzusehen ist. Für das Bundesland Oberösterreich wird die Ansicht vertreten, daß aufgrund der Stellungnahme des Landeshauptmannes von vom 28. November 1995, VerkR-300.355/16-1995/Kof, nunmehr die erlaubten höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 bzw. der KDV 1967 gelten.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß der angefochtene Bescheid zumindest hinsichtlich der hier relevanten Teile der Bestimmung des § 58 Abs.2 AVG nicht gerecht wird, weshalb mit der Stattgebung der Berufung vorzugehen war.

Schließlich wird noch bemerkt, daß es nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bei richtigem Verständnis seiner Kontrollfunktion nicht diesem überlassen werden darf, anstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde ein praktisch vollständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann noch eine detaillierte, bis hin zur Vorschreibung bzw. Änderung von Auflagen reichende, Sachentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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