Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103408/2/Br

Linz, 03.01.1996

VwSen-103408/2/Br Linz, am 3. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn U R, K, S, vertreten durch die Rechtsanwälte R A u. C B, R R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 1. Dezember 1995, Zl.:

VerkR96-6570-1994, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 180 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Gegen den Berufungswerber war ursprünglich neben der hier bezughabenden Strafe mit der Strafverfügung vom 15. November 1994 auch noch eine zweite Geldstrafe wegen Mißachtung des Haltezeichens verhängt worden.

Mit dem dagegen erhobenen Einspruch führt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Sache u.a. aus, daß er zwei Tatzeugen betreffend dieses Vorfalles benennen könne. Ebenfalls würde er hinsichtlich des gegenständlichen Übertretungspunktes verzichten, wenn der Punkt 2. zur Einstellung gelangen würde.

1.1. In dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erfolgte tatsächlich nur mehr wegen des Punktes 1. eine Bestrafung und wird dem Berufungswerber darin zur Last gelegt, er habe am 16. September 1994 um 09.21 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der P, bei Autobahnkilometer im Gemeindegebiet von R in Richtung L gelenkt und dabei die gemäß Vorschriftszeichen kundgemachte, erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß hier betreffend die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers eine Radarmessung vorliege, welche im Ergebnis im Zuge des Beweisverfahrens nicht erschüttert worden sei.

2.1. In der dagegen fristgerecht durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten erhobenen Berufung wird lediglich ausgeführt, daß "die Fahreigenschaft bestritten" werde.

2.1.1. Dies steht jedoch im krassen Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Berufungswerbers und ist daher unglaubwürdig. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers übersieht dabei offenbar einerseits seine, wie oben bereits erwähnt, ursprünglichen Einspruchsangaben, welche die Lenkereigenschaft nicht in Abrede stellt, andererseits scheint er die Zeugenaussage des als Beifahrer im Fahrzeug des Berufungswerbers mitfahrenden G. L vor der Polizeistation S vom 4. Juni 1995, welche unmißverständlich den Berufungswerber als Lenker deklariert, zu übersehen.

Andernfalls würde dieses nunmehrige Vorbringen als rein mutwillige Behauptung zu qualifizieren sein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. Dezember 1995, Zl.: VerkR96-6570-1994. Daraus ergibt sich schlüssig der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da hier keine 3.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Angesichts der sich aus der Aktenlage ergebenden oben geschilderten Beweissituation können an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers keine wie immer gearteten Zweifel gehegt werden. Auch sonst hat der Berufungswerber nichts vorgebracht was noch einen Zweifel an der Begehung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung bestehen lassen könnte.

6. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier hinsichtlich der materiellrechtlichen Vorschrift auf die von der Erstbehörde zit. gesetzliche Bestimmung der StVO 1960 verwiesen werden.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.2. Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h ist grundsätzlich eine nicht bloß unbedeutende nachteilige Folge für die Interessen der Verkehrssicherheit.

Angesichts der oben dargelegten objektiven Umstände bei der Tatbegehung ist selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers (er ist laut Anzeige Student) und seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich, der hier verhängten Strafe objektiv nicht entgegenzutreten gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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