Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510023/4/Kon/Fb

Linz, 10.07.1996

VwSen-510023/4/Kon/Fb Linz, am 10. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn Ing. A M, S, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A P und Dr. W P, R, R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Mai 1996, VerkR-270.141/5-1996/G, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG und § 109 Abs.1 lit.d Kraftfahrgesetz 1967 - KFG.

Entscheidungsgründe:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem eingangs zitierten Bescheid den Antrag des Ing. A M vom 2. Oktober 1995 um Bewilligung der Errichtung einer Fahrschule in R, R, mit der Ausbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B im Grunde der Bestimmungen der §§ 108 Abs.3 und 109 Abs.1 KFG 1967 abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde hiezu aus, daß im Hinblick auf die Lage des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule nicht erwartet werden könne. So benötige der Berufungswerber seinen eigenen Angaben nach für eine Fahrt von seinem Hauptwohnsitz in H nach R rund fünf Viertelstunden. Außerdem sei der Berufungswerber als Landeslehrer an der Berufsschule G mit voller Lehrverpflichtung tätig. Die Leitung einer Fahrschule erfordere für die sich aus dem KFG 1967 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätig keit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Die Leitung einer Fahrschule sei sohin mit einem anderen Beruf bzw einem anderen Dienstverhältnis, auch wenn es sich nur um eine Halbtagbeschäftigung handle, nicht vereinbar. Das KFG 1967 lasse erkennen, daß ein Fahrschulinhaber, der gemäß § 113 Abs.1 KFG 1967 die Fahrschule grundsätzlich selbst zu leiten habe, jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen habe. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Fahrschulbesitzes gehöre auch die Anwesenheit in der Fahrschule in der für die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung der Fahrschule notwendigen Dauer. Abgesehen davon erschöpfe sich die Dienstverpflichtung eines Landeslehrers nicht in der Unterrichtserteilung während der Unterrichtsstunden, sondern umfasse auch vorbereitende, weiterbildende und administrative Tätigkeiten. Durch die Lehrverpflichtung als Landeslehrer und die große Entfernung des Hauptwohnsitzes vom Standort der Fahrschule sei die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule nicht zu erwarten.

In seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber ein, daß er, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 2.1.1996 vorgebracht, einen Nebenwohnsitz in R, S, habe, wo auch eine Übernachtungsmöglichkeit bestünde. Schulort (Dienstort als Landeslehrer) sei G. Die Fahrzeit von G nach R betrage etwa eine Dreiviertelstunde. Die Strecke G - R sei im Sommer und Winter problemlos zu bewältigen, derartige Strecken würden auch von anderen Personen zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes oft tagtäglich zurückgelegt, wie dies beispielsweise bei Pendlern aus dem Mühlviertler Raum nach Linz der Fall sei.

Sein Stundenplan in der Schule sehe vor, daß er montags ab 11.35 Uhr frei habe, dienstags sei er bis 18.00 Uhr in der Schule, mittwochs habe er ab 12.35 Uhr frei und donnerstags ab 16.10 Uhr. Freitags und samstags sei er überhaupt frei.

Weiters habe er natürlich auch während aller Schulferien frei. Zum diesbezüglichen Beweis habe er seinen Stundenplan vorgelegt.

Aufgrund seiner 10-jährigen Berufserfahrung als Professor für Elektrotechnik benötige er für die Vorbereitung seiner Stunden nur eine minimale Vorbereitungszeit, da er ja den Lehrstoff aus den vergangenen Jahren bereits zur Gänze kenne. Er müsse diesen nur geringfügig anpassen und überarbeiten, wofür allerdings nur ganz wenige Stunden pro Jahr anfielen. Die Weiterbildung beschränke sich auf ein, maximal zwei Wochen Block-Seminar pro Jahr. Administrative Tätigkeiten übe er nicht aus.

Es bleibe ihm also neben seiner beruflichen Zeit als Landeslehrer noch ausreichend Zeit, um eine Fahrschule zu betreiben, noch dazu, wo geplant sei, die Fahrschule vormittags gar nicht zu besetzen und den Fahrschulbetrieb erst um 13.00 Uhr bis etwa 21.00 Uhr zu führen. Die Hauptunterrichtszeit beschränke sich ja auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 21.30 Uhr, weil die meisten Fahrschüler vorher gar keine Zeit hätten, sei es wegen Berufstätigkeit, sei es wegen Schulstunden.

Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß die stärkste Unterrichtsfrequenz einer Fahrschule in die Ferien falle; die meisten Fahrschüler hätten ja gerade die Matura abgelegt oder würden eben die Schule besuchen, sodaß sie nur in den Ferien Zeit für den Fahrschulunterricht hätten.

Gerade in die Sommerferien falle die größte Unterrichtsfrequenz. Im Winter gäbe es weniger Fahrschüler, weil diese üblicherweise den schlechten Fahrverhältnissen im Winter ausweichen wollten.

Natürlich hätte er auch während seiner Unterrichtszeit die Möglichkeit, Montag und Mittwoch nachmittags sowie Freitag und Samstag ganztägig der Fahrschule zu widmen. Dienstag und Donnerstag könne er zumindest abends in der Fahrschule sein bzw seine sonstige Fahrschullehrertätigkeit erledigen.

Das KFG schreibe nicht vor, daß ein Fahrschulleiter ständig in der Fahrschule anwesend sein müsse, es müsse nur gewährleistet sein, daß ausreichend Zeit sei, die Leitung der Fahrschule persönlich und unmittelbar auszuüben. Dazu bedürfe es einer gewissen notwendigen Anwesenheitsdauer, mit Sicherheit aber nicht einer permanenten Anwesenheit.

Das KFG verlange nur, daß der Fahrschulleiter mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen habe. Folge man der Argumentation der belangten Behörde, so beschränke sich die Arbeitskraft eines Menschen auf 40 Stunden pro Woche. Eine darüber hinausgehende Arbeitskraft wäre demnach nicht möglich. Dies sei aber unrichtig:

Ein Mann in seinem Alter und seiner Qualifikation sei durchaus in der Lage, 60 bis 80 Wochenstunden zu arbeiten. Gehe man davon aus, daß sein Lehrberuf maximal 25 Stunden pro Woche in Anspruch nehme, so blieben noch ausreichend Wochenstunden übrig, in denen er sich der Fahrschulleitung widmen könne. Die Behauptung der belangten Behörde, die Funktion eines Fahrschulleiters sei mit einem anderen Dienstverhältnis, auch wenn es sich nur um eine Halbtagbeschäftigung handle, nicht vereinbar, sei als falsch zurückzuweisen.

Die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1965, Zl.

715/64, sage zwar aus, daß die hauptberufliche Tätigkeit als Bundesbeamter mit dem Betrieb und der Leitung einer Fahrschule nicht vereinbar sei, verkenne jedoch, daß ein Mensch wie er eben in der Lage sei, auch durchaus 60 bis 80 Stunden pro Woche zu arbeiten und darüber hinaus und sei es auf den gegenständlichen Fall auch deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundesbeamter tatsächlich 40 Stunden (im Jahr 1965 wohl noch 45 Stunden) im Dienst zu sein habe, während bei ihm ja nur eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden vorläge.

Im weiteren weist der Berufungswerber im Hinblick auf die moderne Kommunikations- und EDV-Technik darauf hin, daß eine Entfernung zwischen G und R bzw H und R kein Problem mehr darstelle. Aufgrund der von ihm angeführten technischen Hilfsmittel sei er durchaus in der Lage, von H aus die gesamte Lohnverrechnung und Buchhaltung wie auch die Überprüfung und Einteilung der Fahrschullehrer durchzuführen.

Auch der Postaus- und -eingang, das Rechnungswesen und die Fakturierung müsse nicht in R geschehen, sondern könne auch in H via EDV-Leitung passieren. Von R würde die Geschäftspost entweder via Telefax an ihn übermittelt oder mittels Scanner in die EDV eingespielt, sodaß er, auch wenn er in H sei, unmittelbar darauf Zugriff habe.

In Zeiten moderner EDV-Technik sei daher die rein körperliche Anwesenheit nicht mehr während der gesamten Dauer der Tätigkeit in der Fahrschule notwendig. Dies mag noch 1965 so gewesen sein, als der Verwaltungsgerichtshof die vorzitierte Entscheidung fällte.

Es bestehe daher weder in der Entfernung zwischen seinem Dienstort G und dem Ort der Fahrschule (R) oder seinem Wohnsitzort (H) ein Problem, welches nicht mittels Kommunika tionstechnik leicht zu lösen wäre, noch bestehe ein Problem darin, daß er als Landeslehrer 20 Stunden pro Woche zu unterrichten habe.

Da auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vorlägen, stelle er den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, daß seinem Antrag vom 2.10.1995 stattgegeben werde.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 4. Juni 1996, VerkR-270.141/6-1996, die gegenständliche Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift hiezu wurde nicht erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs.1 lit.d KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter iSd § 113 Abs.2 lit.b und c bestellt wird.

Gemäß § 113 Abs.1 KFG 1967 hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule, außer in den im Abs.2 angeführten Fällen, selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs.2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

Nach dem allgemeinen Durchführungserlaß zum KFG 1967 (ADE) BMV 13.11.1979, 71300/3-IV/4-79 ist das Gebot, den Betrieb der Fahrschule "selbst" zu führen, als Verpflichtung des Fahrschulbesitzers anzusehen, im Betrieb auch anwesend zu sein und schließt andere Tätigkeiten, die eine unmittelbare persönliche Betriebsführung nicht mehr gewährleisten, aus.

Aufgrund dieses Gebotes ist es ferner als unzulässig anzusehen, daß ein Fahrschulbesitzer den technischen und kommerziellen Betrieb auf Lehrkräfte abwälzt, hingegen darf von ihm nicht verlangt werden, daß er die gesamte Lehrtätigkeit selbst erbringt.

Aufzuzeigen ist, daß bezüglich der Leitung einer Fahrschule durch Personen, welche noch anderweitig beschäftigt sind, keine allgemeinen Richtlinien aufgestellt werden können. Es ist vielmehr in Richtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu prüfen, ob die Leitung der Fahrschule ihre Leistungsfähigkeit gewährleistet.

Die Leistungsfähigkeit des Fahrschulbetriebes ist nur bei vollem Einsatz der mit der Leitung der Fahrschule betrauten Person während des ganzen Tages und während der ganzen Woche gewährleistet. Dies gerade im Hinblick auf den Fahrunterricht wie dessen Beaufsichtigung und weiters der Leitung des Bürobetriebes (s. hiezu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erk. vom 21.12.1960, 690/60 und vom 26.1.1965, 715/64).

In Anbetracht der aufgezeigten Rechtslage ist dem Berufungs vorbringen im einzelnen entgegenzuhalten:

Die Entfernung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz des Berufungswerbers (H) und dem Standort der Fahrschule (R) ist auch in Anbetracht des derzeitigen Ausbaustandes des Straßennetzes wie auch der Automobiltechnik nach wie vor als beträchtlich anzusehen. Letztlich erweist sich dies aus der von ihm angegebenen Fahrzeit von fünf Viertelstunden, welche als Optimalzeit angesehen werden muß. Vor allem bei winterlichen Fahrverhältnissen und Verkehrsstauungen muß mit wesentlich längeren Fahrzeiten gerechnet werden. Der Besitz eines Zweitwohnsitzes in R mit Übernachtungsmöglichkeit ist rechtlich unbeachtlich, weil das Gesetz ausdrücklich auf die Entfernung zwischen ordentlichem Wohnsitz und Fahrschulstandort abstellt. Aus diesem Grund kann auch die kürzere Entfernung zwischen dem Dienstort (G) des Berufungswerbers und dem Fahrschulstandort (R) bei der Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung einer Fahrschulbewilligung vorliegen oder nicht, keine Berücksichtigung finden.

Auch die Tätigkeit des Berufungswerbers als Berufsschullehrer an der Berufsschule G wurde von der belangten Behörde zu Recht als ein zur Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstehender Umstand gewertet, weil auch hiedurch die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule und die damit verbundene Verpflichtung, im Betrieb auch anwesend zu sein, beeinträchtigt werden. Nach der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Stundenplaneinteilung der Berufsschule G wäre es ihm überhaupt nur möglich, Freitag und Samstag ganztägig in der Fahrschule anwesend zu sein. Zudem stellt der Stundenplan eine veränderliche Gegebenheit dar. So ist es keineswegs auszuschließen, daß in Hinkunft Stundenplaneinteilungen getroffen werden, welche seiner möglichen Anwesen heit in der Fahrschule in verstärktem Ausmaß als bisher entgegen stehen.

Mag dem Berufungswerber aufgrund der modernen Büro- und Kommunikationstechnik die Prüfung der wirtschaftlichen Gebarung der Fahrschule auch von seinem ordentlichen Wohnsitz H aus - zumindest weitgehend - möglich sein, so stehen die Lage seines ordentlichen Wohnsitzes und seine Tätigkeit als Berufsschullehrer an der Berufsschule G nach wie vor der unmittelbaren persönlichen Leitung des Fahrschulbetriebes in R entgegen. Aufzuzeigen ist hiebei, daß sich diese aufgrund der bloß demonstrativen Aufzählung der Leitungstätigkeiten im § 113 Abs.1 KFG 1967 keineswegs auf die bloße Aufsicht über die Lehrtätigkeit beschränkt.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde aus ihren zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum