Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510025/10/Ki/Shn

Linz, 21.08.1996

VwSen-510025/10/Ki/Shn Linz, am 21. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Reinhard Z, vom 12. Juli 1996 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 24. Juni 1996, VerkR-280.493/5-1996/G, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 1996 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und gleichzeitig wird festgestellt, daß die für die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben ist.

Der allenfalls eingezogene Fahrlehrerausweis ist dem Berufungswerber unverzüglich auszufolgen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 117 KFG 1967 Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 24. Juni 1996, VerkR-280.493/5-1996/G, wurde dem Berufungswerber (Bw) die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 18.4.1996, VerkR-280.493/2-1996-Tau, erteilte Fahrlehrerberechtigung für die Gruppen B, C und E entzogen.

Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

Begründet wurde diese Maßnahme im wesentlichen damit, daß dem Bw mit Bescheid der BH Ried/I vom 23.5.1996, VerkR-204-1996, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend für die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab 16.5.1996, das ist bis einschließlich 13. Juni 1996, gemäß § 74 Abs.1 und § 73 Abs.3 und 4 KFG entzogen wurde, da bei der am 16.5.1996 um 4.54 Uhr am GPK Schärding durchgeführten Alkomatuntersuchung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l festgestellt wurde. Ein Fahrlehrer, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat - auch wenn dies außerhalb seiner Fahrlehrertätigkeit geschehen ist - ist nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen.

Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schriftsatz vom 12. Juli 1996 Berufung erhoben. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß im Einzelfall zu überprüfen sei, ob eine einzige Verwaltungsübertretung, welche in auffallendem Gegensatz zu dem bisherigen Wohlverhalten steht, geeignet erscheint, das gesamte Charakterbild so zu verändern, daß gesagt werden kann, daß die bis dahin gegebene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch bestehe jedenfalls keine Automatik im Sinne Alkoholisierung = Wegfall der Vertrauenswürdigkeit.

Die Behörde habe sich mit den Umständen des Einzelfalles in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern die unzulässige Automatik angewandt. Es ist in seinem Umfeld allgemein bekannt und werde durch die beiliegende Stellungnahme des Arbeitgebers bescheinigt, daß er äußerst selten und wenn, dann nur in geringen Mengen Alkohol konsumiere. Dies sei unter anderem auch ausschlaggebend dafür gewesen, daß ihn sein Arbeitgeber unter mehreren Bewerbern ausgesucht hat.

Am 15.5.1996 sei er nun zu einer Feier in einem Schärdinger Lokal eingeladen gewesen. Während seines gesamten Aufenthaltes habe er Kaffee sowie Mineralwasser konsumiert und sozusagen "zum Anstoßen" habe er verteilt über mindestens sechs Stunden zwei gespritzte Weißwein getrunken. Als er bereits den Heimweg antreten wollte, habe ein Freund, welchen er seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hatte, darauf bestanden, ihn auf ein Bier an die Bar einzuladen. Um ihn nicht zu verärgern, habe er seinem beharrlichen Drängen nachgegeben und der Einladung Folge geleistet. Sofort nach der Konsumation des Abschiedstrunkes habe er das Lokal verlassen, um den Nachhauseweg anzutreten, da er nur dadurch den weiteren Einladungsversuchen seines Bekannten entgegenwirken konnte.

Seine Fahrtauglichkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen. Die unvorhergesehene Wirkung des Abschlußtrunkes auf seinen Atemluftalkoholgehalt scheine damit erklärbar, daß die letzte Mahlzeit bereits lange Zeit zurücklag und sein Körpergewicht lediglich 54 kg betrage. Er hätte auch eine durchaus realistische Chance gehabt, den Führerscheinentzugsbescheid erfolgreich zu bekämpfen (Anflutungsphase). Insbesondere möge bedacht werden, daß es sich bereits im Führerschein-Entzugsverfahren um einen "Grenzfall" gehandelt habe und die von der Behörde angewandte Automatik zu einer unerträglichen Härte führen würde, zumal der Entzug der Fahrlehrerberechtigung seinen finanziellen und beruflichen Ruin bedeuten würde.

Der Berufung liegt eine Stellungnahme des ehemaligen Dienstgebers des Bw vom 11. Juli 1996 bei, wonach nach dessen Auffassung der Bw sich ihm und den Fahrschülern gegenüber immer korrekt verhalten hat und er seines Erachtens in jeder Hinsicht vertrauenswürdig und charakterlich vorbildlich sei.

Der Verlust des Arbeitsplatzes wäre daher für diesen Mitarbeiter eine völlig unangemessene menschliche Härte. Der Bw sei von ihm aus einer Reihe von Bewerbern ausgewählt worden, da er einen äußerst zuverlässigen und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht habe.

Der Arbeitgeber hat weiters ausgeführt, daß durch die Zusammenarbeit mit dem Bw ihm auch dessen ablehnende Haltung zum Konsum von alkoholischen Getränken bekannt wurde. Der Bw habe während der Mittagszeit nie Alkohol getrunken und auch nach der Arbeitszeit bei gelegentlichen Zusammensein mit Kollegen nur alkoholfreie Getränke konsumiert. Er habe sich also während der gesamten Zeit, die er in seiner Fahrschule tätig war, seines Wissens völlig abstinent verhalten.

3. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegt und es wurde somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gründet sich im § 123 Abs.1 KFG 1967, wonach, wenn, wie im vorliegenden Falle, in erster Instanz der Landeshauptmann entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Der vom Bw angerufene Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wäre daher zur vorliegenden Entscheidung nicht zuständig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 1996. Weiters wurde Einsicht genommen in den gegenständlichen Straf- bzw Führerscheinentzugsakt und es wurde darüber hinaus eine SC-Anfrage betreffend den Bw angefordert. Laut dieser SC-Anfrage scheint im Strafregister der BPD Wien keine Verurteilung auf.

An der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung haben der Bw einschließlich seines Rechtsvertreters sowie Vertreter der Erstbehörde teilgenommen.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967 darf die Berechtigung als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerberechtigung ist ua die Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs.1 lit.b leg.cit. festgesetzt.

Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie zB die Definition der Zuverläßigkeit im Güterbeförderungsgesetz, hat der Gesetzgeber den Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd zitierten Bestimmungen des KFG 1967 nicht ausdrücklich definiert. Im Fehlen einer entsprechenden Definition ist aber keine bewußte Gesetzeslücke zu sehen, sondern der Gesetzgeber wollte offensichtlich damit zum Ausdruck bringen, daß, was die Vertrauenswürdigkeit anbelangt, eine Wertung bezogen auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen ist.

Wie die Erstbehörde zu Recht argumentiert, ist im vorliegenden Falle auf die Verläßlichkeit des Berufungswerbers abzustellen. Verläßlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Die Betrachtung der Geisteshaltung bzw. Sinnesart einer Person kann zwar an allgemeinen Werten bzw Erfahrungen gemessen werden, sie ist jedoch letztlich auf die betreffende bestimmte Einzelperson abzustellen. Um ein Urteil über dieses für die Entscheidung relevantes Persönlichkeitsbild bilden zu können, ist daher ein auf den konkreten Fall bezogenes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Zweck dieses Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

Nachdem es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG handelt, wäre in Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes für die Führung eines Verwaltungsverfahrens demnach bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einschließlich Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen gewesen. Nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen dürfte dies jedoch unterblieben sein.

Dieser - allfällige - Verfahrensmangel kann aber im ggstl.

Berufungsverfahren saniert werden, wobei jedoch der Fall nunmehr an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu messen ist.

Wie die Erstbehörde in der Bescheidbegründung völlig richtig ausgeführt hat, muß man sich angesichts des Umstandes, daß einem Fahrlehrer Personen anvertraut sind, die im praktischen Fahrunterricht ausgebildet werden sollen, auf einen Fahrlehrer gerade in dieser Hinsicht im besonderen Maße verlassen können, weshalb bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer solchen Person ein besonders strenger Maßstab angelegt werden muß.

Der Berufungswerber hat lt. den vorliegenden Unterlagen und unbestritten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Lt. ständiger Judikatur des VwGH entspricht es dessen Auffassung, daß die Vertrauenswürdigkeit mit der Begehung schon eines Alkoholdeliktes nicht mehr gegeben sein kann, zählen doch derartige Verwaltungsübertretungen zu den schwerwiegenden Übertretungen im Straßenverkehr (vgl.etwa VwGH 93/11/0101 v.

28.9.1993). Auch hat der VwGH ausgesprochen, daß zwischen den Begriffen "verkehrszuverlässig" in § 66 KFG und "vertrauenswürdig" in § 109 Abs.1 lit.b KFG ein Unterschied besteht (VwGH 3139/78 v. 21.3.1980). Ein Fahr(schul)lehrer müsse ganz besondere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen gehen weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom Lenker eines Fahrzeuges schlechthin verlangt.

Trotz des strengen Maßstabes läßt die Rechtsprechung des VwGH aber auch erkennen, daß die Vertrauenswürdigkeit einer Person nicht schlechthin als Folge eines ganz bestimmten Einzelverhaltens abgesprochen werden kann. So hat der VwGH zwar ausgesprochen, daß schon eine einzige strafbare Handlung, die in auffallendem Gegensatz zu dem sonstigen jahrelangen Verhalten eines Fahrlehrers steht, sein gesamtes Charakterbild so verändern kann, daß gesagt werden kann, daß die bis dahin nie in Zeifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden ist (VwGH 83/11/0168 v. 23.5.1984).

Abgesehen davon, daß es sich hier um den Fall einer schweren Körperverletzung gehandelt hat, gibt der VwGH durch die Formulierung "..., kann schon eine einzige strafbare Handlung,..." zu erkennen, daß diese Aussage nicht generell betrachtet werden darf. In diesem zitierten Erkenntnis hat der VwGH weiters ausgesprochen, daß ein bestehender Mangel an Vertrauenswürdigkeit nicht ausschließt, daß sie später wieder hergestellt werden kann, und auch damit zum Ausdruck gebracht, daß eine einzelfallbezogene Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände unabdingbar ist.

Auch mit der Aussage, daß es unangemessen erscheint, wenn eine Verkehrsunzuverläßlichkeit nur für vier Wochen in Betracht kommt, auch noch nach ungefähr 1 1/2 Jahren die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen (VwGH 93/11/0101 v.

28.9.1993), akzeptiert der VwGH offensichtlich eine vom einzelnen Delikt losgelöste zusätzliche nachträgliche Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit.

Im Lichte der dargelegten Judikatur des VwGH erschien es daher als unzulässig, dem Berufungswerber ohne Eingehen auf die Umstände des konkreten Einzelfalles die Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung des Berufes eines Fahrlehrers unter bloßer Berücksichtigung des "Alkoholdeliktes" abzusprechen.

Im vor der erkennenden Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren (insbesondere bei der mündlichen Berufungsverhandlung) vermittelte der Berufungswerber ein Persönlichkeitsbild, daß er nach seiner gesamten Geisteshaltung und Sinnesart - jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung - die Verläßlichkeit zur Ausübung des Berufes eines Fahrlehrers aufweist und es erscheint auch die Prognose vertretbar, daß es auch künftig an dieser Verläßlichkeit nicht mangeln werde.

Der Berufungswerber, dessen Vertrauenswürdigkeit und charakterliche Vorbildlichkeit überdies von seinem früheren Dienstgeber bestätigt wurde, führt einen ordentlichen Lebenswandel, er hat sich mehrere Berufsausbildungen unterzogen und ist sich seiner Verantwortung als Fahrlehrer völlig bewußt. Insbesondere ist er grundsätzlich dem Alkoholgenuß eher abgeneigt, zumal er glaubhaft versichern konnte, daß er äußerst selten und wenn, dann nur in geringen Mengen Alkohol konsumiert.

Der dem Verfahren zugrundeliegende Vorfall scheint im konkreten Einzelfall auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen zu sein. Der Berufungswerber hat glaubhaft versichert, daß er verteilt über mindestens 6 Stunden lediglich zwei gespritzte Weißwein getrunken hat. Um einen Freund nicht zu verärgern, hat er vor Fahrtantritt auf dessen Einladung hin noch ein Bier getrunken. Er hat sich in seiner Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigt gefühlt.

Bei Berücksichtigung der angegebenen Trinkmenge bzw.

Trinkzeit ist es normalerweise ausgeschlossen, daß der gesetzlich festgelegte Grenzwert der Alkoholisierung erreicht wird. Lediglich bedingt durch den Umstand, daß der Berufungswerber ein sehr geringes Körpergewicht (54 kg) aufwies, dürfte im vorliegenden Fall dieser Grenzwert gerade erreicht worden sein. Das inkriminierende Verhalten des Berufungswerbers bestand daher im vorliegenden Falle ausschließlich in einer fahrlässigen Nichtberücksichtigung dieser besonderen Umstände. Alleine aus diesem Umstand den Schluß zu ziehen, der Berufungswerber würde bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen das in ihn gesetzte Vertrauen nicht erfüllen, entbehrt jedoch einer Grundlage.

Nachdem auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers in Frage stellen könnten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung war im Hinblick auf die rasche Entscheidung über die Berufung entbehrlich. Es wird jedoch ordnungshalber darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen kann, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird (vgl. etwa VwGH 89/11/0252 v. 20.2.1990 ua). Umsomehr muß diese Aussage auch im Falle einer fraglichen Vertrauenswürdigkeit für die Ausübung des Berufes eines Fahrlehrers gelten, weshalb die Erstbehörde im vorliegenden Falle konsequenterweise im Hinblick auf ihre Entscheidung von diesem Rechtsinstrument Gebrauch gemacht hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. B l e i e r

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