Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510026/3/Fra/Ka

Linz, 06.09.1996

VwSen-510026/3/Fra/Ka Linz, am 6. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W und Dr. W, gegen den "Bescheid" des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 11. Juli 1996, VerkR-280.563/2-1995/Kap, betreffend Abweisung eines Antrages um Wiedererteilung der Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht für die Führerscheingruppen A, B, C, E und F zu erteilen, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Amt der O.ö. Landesregierung hat mit dem in der Präambel angeführten "Bescheid", den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 8.3.1996 um Wiedererteilung der Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht für die Führerscheingruppen A, B, C, E und F zu erteilen, abgewiesen. In der Begründung wird unter Hinweis auf die §§ 117 Abs.1 iVm 109 Abs.1 lit.b KFG 1967 im wesentlichen ausgeführt, daß die Berechtigung, als Fahrlehrer einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden darf, die vertrauenswürdig sind.

Über den Bw wurde wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 12.10.1995 gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ihm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.10.1995, VerkR21-925/1995/LL, die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G, ausgestellt mit Führerschein vom 17.6.1991, vorübergehend auf die Dauer von vier Wochen entzogen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1.12.1995, GZ.VerkR-280.563/1-1995/Gb, wurde dem Bw die seinerzeit vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 9.4.1991 bescheidmäßig erteilte Fahrlehrerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E und F entzogen, weil es dem Bw an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs.1 lit.b leg.cit. mangelte, welche jedoch Voraussetzung für die Erteilung der einschlägigen Fahrlehrerberechtigung sei. Die im gegenständlichen Antrag vom Bw ins Treffen gebrachten finanziellen und beruflichen Aspekte wurden nicht als geeignet anerkannt, eine entsprechende Änderung der behördlicherseits ausgesprochenen Maßnahmen zugunsten des Bw herbeizuführen. Es wird im angefochtenen "Bescheid" die Auffassung vertreten, daß die seit Begehung des Alkoholdeliktes verstrichene Zeit von ca.

9 Monaten nicht ausreicht, um dem Bw gegenüber die unbedingt zu fordernde spezialpräventive Wirkung entfaltet zu haben.

2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen vor, daß der Begriff der Vertrauenswürdigkeit vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben sei und es an der Auslegung des Gesetzesbegriffes "vertrauenswürdig" im authentischen Sinne fehle. Die Judikatur gehe davon aus, daß an einen Fahrlehrer grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen sind, als an einen anderen Fahrzeuglenker. Die Auslegung des Begriffes "vertrauenswürdig" dürfe jedoch nicht dazu führen, daß sinngemäß ein Berufsverbot über einen Fahrlehrer verhängt wird, wenn dieser eine Verfehlung im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen hat, noch dazu, wenn diese Verfehlung seinerzeit im privaten Bereich erfolgte und weder vorher noch nachher gleichartige Verfehlungen begangen wurden. Im Sinne der Spezialprävention sei daher vom jeweiligen Einzelfall auszugehen und auch der jeweilige Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es müsse weiters berücksichtigt werden, daß er seine Vertrauenswürdigkeit insofern unter Beweis gestellt habe, als sein Arbeitgeber ein Dienstzeugnis ausgestellt hat, das die Vertrauenswürdigkeit dokumentiert.

Weiters hält der Berufungswerber fest, daß der Dienstgeber, im gegenständlichen Fall die Fahrschule Ing. M M, ihren eigenen guten Ruf riskiere, sollte dieser nicht der Meinung sein, daß er tatsächlich vertrauenswürdig ist und es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorfall um einen absoluten Ausnahmefall handelte. Durch die gegenständliche Verfehlung sei sein Charakterbild nicht so verändert worden, daß die bis dahin nie in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden wäre. Auch in diesem Sinne sei die vom Dienstgeber ausgestellte Bestätigung vom 6.3.1996 von Bedeutung. Weiters sei der Umstand nicht auszuschließen, daß ein einmaliges Fehlverhalten und die damit verbundene und hautnah gespürte Konsequenz eine derartige spezialpräventive Wirkung hat, sodaß für die Zukunft die Gewähr gegeben ist, daß seine Vertrauenswürdigkeit in Hinkunft nicht mehr aufs Spiel gesetzt wird. Der Bw stellt aus den genannten Gründen den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Wiedererteilung der Berechtigung an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht für die Führerscheingruppen A, B, C, E und F zu erteilen, stattzugeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind.

Gemäß § 123 Abs.1 3. Satz KFG 1967 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landeshauptmannes.

Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten. Gemäß § 66 Abs.4 AVG, ist - außer dem hier nicht anzuwendenden Fall des Absatzes 2 - soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Unzulässig ist eine Berufung ua dann, wenn die angefochtene Erledigung kein Bescheid ist (vgl. Anmerkung 10 zu § 66 Abs.4 AVG in Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990). Mit dem Begriff "Bescheid" hat sich der VwGH eingehend in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, Slg. 9458 A, auseinandergesetzt. Der Gerichtshof führte ua aus, aus dem B-VG ergebe sich jedenfalls als wesentliche Voraussetzung für den Bescheid die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist (vgl. Anm.3 zu § 56 AVG aaO). Ist die bescheiderlassende Behörde dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (VwGH 24.4.1986, 86/17/0072).

Aus der Kopfbezeichnung des angefochtenen "Bescheides" ist lediglich erkennbar, daß dieser vom Amt der O.ö. Landesregierung ausgefertigt wurde. Das Amt der O.ö. Landesregierung ist jedoch für die angefochtene Erledigung nicht zuständig. Weder aus der Präambel noch aus der Unterschriftsklausel ist erkennbar, daß der angefochtene "Bescheid" vom Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit erlassen wurde. Dies kann lediglich aus der Begründung erahnt werden. Die angefochtene Erledigung gilt somit im Grunde der oa gesetzlichen Bestimmungen sowie der hiezu ergangenen einschlägigen Judikatur nicht als Bescheid, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend wird angemerkt, daß, falls der O.ö. Verwaltungssenat in der gegenständlichen Angelegenheit meritorisch zu entscheiden gehabt hätte, dieser zur Auffassung gelangt wäre, daß der Bw aufgrund der seit dem entscheidungsgegenständlichen Vorfall verstrichenen Zeit, weiters aufgrund seiner vorgebrachten Argumente und aufgrund des Dienstzeugnisses vom 6.3.1996, ausgestellt von Ing. M , nunmehr wieder vertrauenswürdig im Sinne des § 109 Abs.1 lit.b KFG 1967 ist und daß dem gestellten Antrag somit stattzugeben gewesen wäre.

4. Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67d Abs.1 AVG abgesehen werden.

5. Aus den oben angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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