Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510029/14/Ki/Shn

Linz, 30.06.1997

VwSen-510029/14/Ki/Shn Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Christian W, vom 11. März 1997 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 25. Februar 1997, VerkR-280.723/4-1997-Tau, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des weiteren Verfahrens an den Landeshauptmann von O.Ö. mit der bindenden Feststellung verwiesen, daß die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben ist. Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.2 und 4 AVG bzw 117 KFG 1967 Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 25. Februar 1997, VerkR-280.723/4-1997/Tau, wurde ein Antrag des Berufungswerbers (Bw) um Erteilung der Berechtigung zur Erteilung des praktischen Unterrichtes als Fahrlehrer für die Gruppen A, B, C, E und F abgewiesen.

Begründet wurde diese Abweisung damit, daß der Verwaltungsstrafevidenz der BH Wels-Land zu entnehmen sei, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre wegen insgesamt acht Übertretungen nach der StVO und dem KFG bestraft wurde. Aus diesem Grund sei die Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs.1 lit.b und g iVm § 117 KFG nicht gegeben. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schriftsatz vom 11. März 1997 Berufung erhoben und als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Im wesentlichen führt er aus, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen Personen die Berechtigung als Fahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen nur dann erteilt werden dürfe, wenn sie die im § 109 Abs.1 lit.b und g KFG angeführten Voraussetzungen erfüllen. Demnach seien als gesetzliche Tatbestände einerseits die "Vertrauenswürdigkeit" und andererseits das "Vorliegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften" zu prüfen. Der Spielraum der Gesetzesinterpretation sei somit eingeschränkt und liege bereits ein Subsumtionsfehler der Behörde vor, der inhaltliche Rechtswidrigkeit begründe.

Tatsächlich hätte die Behörde die vorgemerkten Übertretungen ausschließlich im Hinblick auf § 109 Abs.1 lit.g zu prüfen gehabt und hätte sie zur richtigen rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, daß die vorliegenden Verwaltungsübertretungen keinesfalls als "schwere Verstöße" zu werten seien.

Entsprechend dieser gesetzlichen Formulierung seien für die Beurteilung des Tatbestandes "Vertrauenswürdigkeit" andere Wertungsgesichtspunkte heranzuziehen. Vor allem ist hier an den vergleichbaren Begriff "Verkehrszuverlässigkeit" des § 66 KFG zu denken. Demnach würde es auf relevante strafbare Handlungen und der Wertung ankommen. Hiebei wären aber ausschließlich schwere strafbare Handlungen maßgebend, wobei solche wiederum nur dann als bestimmte Tatsachen bei der Bewertung heranzuziehen wären, wenn seit der Vollstreckung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Das KFG biete insofern keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Beurteilung "Verkehrszuverlässigkeit" bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung und bei der "Vertrauenswürdigkeit" bei der Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung unterschiedliche Wertungsmaßstäbe heranzuziehen sind. Vor allem auch, als Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausschließlich gemäß § 109 Abs.1 lit.g KFG zu werten sei. 3. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und es wurde somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gründet sich im § 123 Abs.1 KFG 1967, wonach, wenn, wie im vorliegenden Falle, in erster Instanz der Landeshauptmann entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 1997.

An der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung haben der Bw sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen. Ein Vertreter der Erstbehörde ist zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. Weiters wurden von der BH Wels-Land die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakte angefordert und es wurde in diese Akte Einsicht genommen. Vom Gendarmerieposten Marchtrenk wurde überdies über Aufforderung eine Sachverhaltsdarstellung bezüglich eines sich am 25. November 1994 ereigneten Vorfalles, wonach der Bw Selbstmordäußerungen gegeben haben sollte, vorgelegt. Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er früher als Berufskraftfahrer Schwertransporte durchgeführt habe. Er habe dann einen Arbeitsunfall gehabt und bei diesem Unfall schwere Verletzungen erlitten. Nach längerem Krankenstand habe er sich wiederum gesund melden wollen, er habe jedoch seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben können. Es sei ihm deshalb eine Umschulung vorgeschlagen worden und er habe sich letztlich zum Beruf des Fahrlehrers entschlossen. Vor Inangriffnahme der Ausbildung habe er mit den zuständigen Behördenorganen gesprochen und es sei von diesen festgestellt worden, daß die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung nicht entgegenstehen würden.

Der Bw führte ferner aus, daß er deshalb Fahrlehrer werden möchte, weil er viel mit PKW, Motorrädern und LKW gefahren sei und er die Meinung vertrete, daß er einem Schüler Sachen gut beibringen könne. Den Beruf eines Fahrlehrers stelle er sich derart vor, daß er auf jeden Menschen persönlich eingehen möchte. Über Befragen führte der Bw aus, daß er in den letzten fünf Jahren als Berufskraftfahrer sicher eine Strecke von einer Million Kilometer gefahren sei. Er sei bei verschiedenen Arbeitgebern auch beauftragt gewesen, Leute einzuschulen. 5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967 darf die Berechtigung als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Im Sinne des § 109 Abs.1 leg.cit. darf eine Fahrlehrerberechtigung nur erteilt werden, wenn die Person vertrauenswürdig ist (lit.b) und seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Fahrzeugen besitzt, für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft macht, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt hat und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden ist. Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie zB die Definition der Zuverlässigkeit im Güterbeförderungsgesetz, hat der Gesetzgeber den Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd zitierten Bestimmungen des KFG 1967 nicht ausdrücklich definiert. Im Fehlen einer entsprechenden Definition ist aber keine bewußte Gesetzeslücke zu sehen, sondern der Gesetzgeber wollte offensichtlich damit zum Ausdruck bringen, daß, was die Vertrauenswürdigkeit anbelangt, eine Wertung bezogen auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen ist.

Vorerst wird dazu festgestellt, daß der Bw mit seinem Vorbringen im Recht ist, daß § 109 Abs.1 lit.b und g KFG 1967 verschiedene Tatbilder darstellen. § 109 lit.g KFG 1967 stellt ausschließlich darauf ab, daß keine Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften vorliegen.

Nach den von der BH Wels-Land vorgelegten Verwaltungsstrafakten wurden über den Bw nachgehende Verwaltungsstrafen verhängt:

1. Straferkenntnis vom 7.12.1994, VerkR3/714/1993 Be/Ne: Geldstrafe in Höhe von 400 S, weil er am 3.2.1993 gegen 16.40 Uhr einen PKW im Ortsgebiet von Marchtrenk abgestellt hat, wobei er die linke vordere Fahrzeugtür öffnete, wodurch der Lenker eines anderen PKW zum Abbremsen genötigt wurde, obwohl die Tür des Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden darf, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

2. Strafverfügung vom 15.2.1993, Pol/57/1993/Kie: Geldstrafe in Höhe von 500 S, weil er am 3.2.1993 in Marchtrenk, nachdem er die Hupe seines PKW 20-30 sec betätigt hat, einem anderen Verkehrsteilnehmer den "Finger" (Götzzitat) gezeigt habe. 3.  Strafverfügung vom 7.7.1994, VerkR-2468-1994: Geldstrafen in Höhe von 1. 1.000 S, weil er am 3.4.1994 mit seinem Krad in Linz das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet hat, 2. 200 S, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat, 3. S 200, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt hat. 4. Strafverfügung vom 11.8.1994, VerkR96-3450-1994: Geldstrafe in Höhe von 500 S, weil er am 23.5.1994 in Linz als Lenker eines Krades die Lenkvorrichtung während der Fahrt nicht mindestens mit einer Hand festgehalten hat. 5. Strafverfügung vom 25.10.1995, VerkR96-6836-1995: Geldstrafe in Höhe von 300 S, weil er am 24.9.1995 in Linz sich als Lenker eines Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugte, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die rot-weiß-roten Streifen an der oberen und unteren Kante der Kennzeichentafel mittels schwarzem Material abgedeckt worden waren. 6. Strafverfügung vom 15.5.1996, VerkR96-2441-1996: Geldstrafen in Höhe von 1. 800 S, weil er am 12.4.1996 in Traun als Lenker eines PKW eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z10 angezeigten Fahrtrichtung befahren hat und 2. 500 S, weil er beim Lenken des Kraftfahrzeuges Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllte, da er die vorgeschriebene Brille nicht getragen hat. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen, daß diese Übertretungen, jedenfalls isoliert betrachtet, keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften iSd KFG 1967 darstellen. Dies kommt insbesondere schon deshalb zum Ausdruck, daß trotz der vorgesehenen Strafrahmen von der Strafbehörde lediglich Strafen geringfügigen Ausmaßes verhängt wurden. Daher stehen diese Verwaltungsübertretungen grundsätzlich einer Erteilung der beantragten Berechtigung nicht entgegen. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind jedoch die gegenständlichen vom Bw begangenen Verwaltungsübertretungen insoferne verfahrensrelevant, als das den Bestrafungen zugrundeliegende Verhalten sehr wohl für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd lit.b eine entscheidungswesentliche Rolle spielen kann. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ist nämlich auf dessen Verläßlichkeit abzustellen. Verläßlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag.

Angesichts des Umstandes, daß einem Fahrlehrer Personen anvertraut sind, die im praktischen Fahrunterricht ausgebildet werden sollen, muß man sich auf einen Fahrlehrer gerade in dieser Hinsicht im besonderen Maße verlassen können, weshalb bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einer solchen Person ein strenger Maßstab angelegt werden muß.

Entgegen der Argumentation in der Berufung ist die "Verkehrszuverlässigkeit" des § 66 KFG für die gegenständliche Beurteilung kein vergleichbarer Begriff. Aufgrund der besonderen Verantwortung eines Fahrlehrers fordert nämlich das Gesetz Voraussetzungen, die weit über das hinausgehen, was im § 66 KFG vom Lenker eines Kraftfahrzeuges schlechthin verlangt wird. Zwischen den Begriffen "verkehrszuverlässig" im § 66 KFG und "vertrauenswürdig" im § 109 Abs.1 lit.b KFG besteht nämlich ein Unterschied (VwGH 3139/78 vom 31.3.1980).

Die besondere Verantwortung eines Fahrlehrers gründet sich in dem Umstand, daß ihm meist junge Personen zu Ausbildungszwecken anvertraut sind und es ist als wesentliches Kriterium für die Vertrauenswürdigkeit eines Fahrlehrers zu berücksichtigen, ob sich ein maßgerechter und besonnener Fahrschüler in Kenntnis der Verhaltensmuster und des Persönlichkeitsbildes des Fahrlehrers auf diesen verlassen kann bzw er sich diesem für die Dauer der Ausbildung anvertrauen würde. Im vor der erkennenden Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren (insbesondere bei der mündlichen Berufungsverhandlung) vermittelte der Bw ein Persönlichkeitsbild, das er nach seiner gesamten Geisteshaltung und Sinnesart - jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung - ein positives Gesamt- persönlichkeitsbild aufweist. Es mag zutreffen, daß das Verhalten des Bw, welches zu den bereits dargelegten Verwaltungsstrafen führte, jedenfalls in dessen Privatssphäre etwas emotionell geprägt war. Andererseits hat der Bw als Berufskraftfahrer innerhalb von fünf Jahren eine Strecke von ca einer Million Kilometer zurückgelegt, ohne daß es irgendwelche Anstände in (verwaltungs-strafrechtlicher Hinsicht gegeben hätte. Dies zeigt, daß er sehr wohl in der Lage ist, sich mit seinen beruflichen Aufgaben zu identifizieren bzw diese verläßlich und ordnungsgemäß durchzuführen. Weiters vermittelte der Bw den Eindruck, daß er bedingt durch die größere Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Erleben des erwähnten schweren Verkehrsunfalles, nicht mehr in dem Maße zu negativen emotionalen Handlungen neigt, welche die Verläßlichkeit zur Ausbildung von Fahrschülern in Frage stellen könnten. Demnach vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß sich ein maßgerechter und besonnener Fahrschüler in Kenntnis der Verhaltensmuster und des Persönlichkeitsbildes des Bw auf diesen verlassen kann und er sich diesem für die Dauer der Ausbildung anvertrauen würde.

Über das den Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Landeshauptmannes von hinausgehende Berufungsbegehren war allerdings nicht abzusprechen, da es sich bei den unabhängigen Verwaltungssenaten bei richtiger Interpretation des Art.129 und 129a B-VB nicht um Einrichtungen handeln kann, die rein verwaltungsbehördliche Handlungen zu setzen hätten. Der weitere Antrag des Bw läuft darauf hinaus, daß die Berufungsbehörde anstelle der Verwaltungsbehörde alle weiteren Voraussetzungen zu prüfen hätte, die für die Erteilung der beantragten Fahrlehrerberechtigung vorgesehen sind. Ganz abgesehen von den erwähnten verfassungsrechtlichen Erwägungen würde ein solches Vorgehen auch die Zuständigkeit der Berufungsbehörde im konkreten Fall überschreiten, zumal die Behörde erster Instanz, wie eine Auslegung des Spruchinhaltes in Verbindung mit der Bescheidbegründung ergibt, allein über die Frage der Vertrauenswürdigkeit abgesprochen hat. Würde die Berufungsbehörde nunmehr über die übrigen Voraussetzungen entscheiden, so ginge dem Bw eine verwaltungsbehördliche Instanz verloren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

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