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des Landes Oberösterreich
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VwSen-510031/2/Ki/Shn

Linz, 10.03.1998

VwSen-510031/2/Ki/Shn Linz, am 10. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Dr. Wolfgang W, vom 13. Februar 1998, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von (Auflagenpunkt 1) vom 30. Jänner 1998, VerkR-340.232/2-1998/Atz, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß der 1. Satz des Auflagenpunktes 1 des Bescheides des Landeshauptmannes von vom 30. Jänner 1998, VerkR-340.232/2-1998/Atz, wie folgt zu lauten hat:

"Die Warnleuchte und das Folgetonhorn dürfen nur im Falle eines ärztlichen Einsatzes im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben oder Gesundheit einer Person bei Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs.1 StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle verwendet werden; die Warnleuchte darf überdies, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, auch am Ort der Hilfeleistung verwendet werden." Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 20 und 22 KFG 1967 Begründung:

1. Über Antrag des Berufungswerbers (Bw) wurde diesem mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von vom 30. Jänner 1998, VerkR-340.232/2-1998/Atz, die Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie zum Anbringen einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen an dem Kraftfahrzeug unter mehreren Auflagen erteilt. Unter anderem wurde als Auflage vorgeschrieben, daß die Warnleuchte und das Folgetonhorn nur bei einem Verkehrsstau am Fahrzeug angebracht und eingeschaltet werden dürfen, sofern es sich um eine dringende Einsatzfahrt handelt. Durch die Anbringung der Warnleuchte und des Folgetonhorns darf die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden (Auflagenpunkt 1). Vor Erteilung dieser Bewilligung hat die Erstbehörde eine Stellungnahme der Ärztekammer für eingeholt, von dieser wurde der Antrag des Bw unter Bedachtnahme auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als praktischer Arzt in 4633 Kematen, befürwortet.

In der Bescheidbegründung wurde durch die Erstbehörde im wesentlichen ausgeführt, daß bei der Bewilligung von Warneinrichtungen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit dieser Einrichtungen äußerst restriktiv vorzugehen ist. Vom Standpunkt des öffentlichen Interesses sei daher ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Bewilligung sei daher unter entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Vorschreibung der Auflagen sei auch zur Gewährleistung der Kontrollmöglichkeit durch Straßenaufsichtsorgane notwendig gewesen.

2. In seiner Berufung vom 13. Februar 1998 vertritt der Bw die Auffassung, daß die Auflage, wonach Warnleuchte und Folgetonhorn nur bei einem Verkehrsstau am Fahrzeug angebracht und eingeschaltet werden dürfen, sofern es sich um eine dringende Einsatzfahrt handelt, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Gemäß § 20 Abs.5 KFG 1967 sei eine Bewilligung vorgesehen, wenn diese im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Gemäß § 20 Abs.5 lit.d KFG sei eine Bewilligung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Ärztekammern, Gebietskörperschaften oder Sozialver-sicherungsträgern unter obgenannten Bedingungen zu erteilen. Eine Einschränkung auf dringende Einsatzfahrten sei dabei vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Die Behörde habe daher gesetzwidrig eine derartige Einschränkung vorgenommen.

Darüber hinaus sei die Auflage, die Warnleuchte und das Folgetonhorn nur bei einem Verkehrsstau am Fahrzeug anbringen zu dürfen, in sich unlogisch und entspreche keinesfalls den Intentionen des Gesetzgebers. Sinn der Bestimmungen des § 20 KFG sei die rechtzeitige Herbeiholung ärztlicher Hilfe zu unterstützen. Würde der Ansicht der Behörde gefolgt, müßte ein Arzt erst in einen Verkehrsstau verwickelt werden, innerhalb des Verkehrsstaus die Warnleuchte montieren und die Fahrt fortsetzen. Daß ein derartiges Vorgehen nicht zu einer Beschleunigung, sondern zu einer Verlangsamung der Herbeiholung ärztlicher Hilfe führe, liege klar auf der Hand. Er halte es daher für unverantwortlich den Patienten gegenüber, derartige, entgegen den Intentionen des Gesetzgebers gerichtete, Auflagen zu erteilen bzw einzuhalten. Er rege daher an, die Berufungsbehörde möge den Bescheid dahingehend ändern, daß die Einschränkungen bezüglich des Anbringens der Warnleuchte und des Folgetonhorns zur Gänze zu entfallen hat. Vielmehr sei den gesetzlichen Intentionen entsprechend die Bewilligung dahingehend zu erteilen, daß lediglich der Einsatz von Warnleuchte und Folgetonhorn an den Tatbestand erhöhter Verkehrsdichte geknüpft wird.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte gemäß § 67a Abs.2 AVG durch eine Kammer zu entscheiden. Im Hinblick darauf, daß der Berufung Folge gegeben wurde, konnte iSd § 67d Abs.1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.5 lit.e KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs.1 lit.d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit.d zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

Gemäß § 20 Abs.6 leg.cit. ist eine Bewilligung unter entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Gemäß § 22 Abs.4 KFG dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs.1 3. und 4. Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs.5 sinngemäß.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich dem Inhalt des Berufungsvorbringens nach die rechtlich vom übrigen Bescheid gesondert zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit des Auflagenpunktes 1. Die Bewilligung bzw die übrigen Auflagen wurden nicht angefochten und es wurde der angefochtene Bescheid daher in diesen Punkten bereits rechtskräftig. Im Hinblick auf die grundsätzliche positive Entscheidung durch die Erstbehörde wird daher auch im Berufungsverfahren davon ausgegangen, daß die im KFG 1967 festgelegten Voraussetzungen für die gegenständliche Bewilligung vorliegen.

Grundsätzlich ist der Erstbehörde beizupflichten, daß bei der Bewilligung der Warneinrichtungen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit dieser Einrichtungen äußerst restriktiv vorzugehen bzw vom Standpunkt des öffentlichen Interesses ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch vorgesehen, daß die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt aber im konkreten Fall die Auffassung, daß, wenn schon die Notwendigkeit der Verwendung entsprechender Warneinrichtungen angenommen und daher eine entsprechende Bewilligung erteilt wird, nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen ein effizienter Einsatz dieser Warneinrichtungen gegeben sein muß. Aus diesem Grund wird der Argumentation des Bw, der Auflagenpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers, beigetreten. Der Bw argumentiert völlig zu Recht, daß ein gemäß der angefochtenen Auflage gebotenes Vorgehen nicht zu einer Beschleunigung sondern zu einer Verlangsamung der Herbeiholung ärztlicher Hilfe führen würde.

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, daß, wenn anerkannt wird, daß die Genehmigung von Warneinrichtungen durch die entsprechenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Deckung findet, dann auch konsequenterweise ein wirkungsvoller Einsatz des privilegierten Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 26 StVO 1960) gewährleistet sein soll. Diesem Umstand wurde durch die Stattgebung der Berufung bzw die Neuformulierung des Auflagenpunktes 1 des angefochtenen Bescheides durch die Berufungsbehörde Rechnung getragen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Bewilligung von "Blaulicht" und "Folgetonhorn" für Gemeindearzt - Auflagen.

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