Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510034/12/Ki/Shn

Linz, 03.10.1998

VwSen-510034/12/Ki/Shn Linz, am 3. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Langeder, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Reinhard, vom 19. Mai 1998 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 7. Mai 1998, VerkR-340.237/7-1998/Atz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 1998 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 20 Abs.4 und 5 KFG 1967 Begründung:

1. Mit Schreiben vom 5. Feburar 1998 hat der Berufungswerber (Bw) bei der Erstbehörde um einen Blaulichtbalken für einen PKW mit der Begründung angesucht, daß er beabsichtige Organtransporte durchzuführen. Die Erstbehörde hat daraufhin das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Ärztekammer für gebeten, zu diesem Ansuchen eine Stellungnahme abzugeben. Die Ärztekammer hat sich dahingehend geäußert, daß sie diesem Ansuchen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß einerseits die Zahl der zu erwartenden dringenden Transporte pro Jahr relativ gering sei und andererseits diese durch andere entsprechende Mittel abgesichert werden könnten, wie zB Polizeieskorte, Einsatzfahrzeuge bzw je nach Dringlichkeit auch Hubschrauber, nicht zustimmen könne. Der Bw hat in der Folge noch ein Schreiben des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinen, welches von Ass. Dr. I. Waller unterfertigt wurde, vorgelegt, worin festgestellt wurde, daß die Bewilligung eines Blaulichtes auf dem Taxifahrzeug aus transplatationsmedizinischer Sicht zum reibungslosen Ablauf von Organtransporten über weite Strecken gerechtfertigt sei.

In der Folge hat die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1998, VerkR-340.237/7-1998/Atz, erlassen und diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß bei der Bewilligung von Warneinrichtungen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit dieser Einrichtungen äußerst restriktiv vorzugehen sei. Vom Standpunkt des öffentlichen Interesses sei daher ein strenger Maßstab anzulegen. Es werde im gegenständlichen Fall keine der gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und es sei nach der derzeitigen Rechtslage und mit Rücksicht der Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit dieser Einrichtung nicht möglich, eine Bewilligung für eine Warnleuchte mit blauem Licht zu erteilen.

2. Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 hat der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid Berufung erhoben und gleichzeitig um eine mündliche Anhörung beim unabhängigen Verwaltungssenat ersucht. Anstelle der Begründung hat er der Berufung mehrere Schreiben aus dem erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, aus welchen die Berufungsbegründung abzuleiten ist. Er vertritt die Auffassung, daß sein Vorhaben, Organtransporte durchzuführen, sehr wohl im öffentlichen Interesse liege und es sei ihm bekannt, daß strenge Maßstäbe anzulegen sind. Die Transporte seien aber sehr oft in sehr kurzer Zeit über weite Strecken zu bewältigen, zB vom Flughafen Wien in eine x-beliebige Stadt in Österreich, aber auch ins Ausland. Daher sei ein zügiges Fahrenkönnen von größtem öffentlichem Interesse, da das Operationsteam auf ein pünktliches Eintreffen des Organes angewiesen sei, um Menschenleben zu retten. Diese Menschen würden oft jahrelang auf ein für sie geeignetes Organ warten, daher sei es von allergrößter Wichtigkeit, nicht im Verkehr stecken zu bleiben. Es sei ihm bekannt, daß die einzige Firma, die diese Transporte durchführte, in Konkurs sei. Durch den Konkurs seien alle Autos abgemeldet worden, bei der Anmeldung des neuen Unternehmers scheine keine Genehmigung in der Zulassung eines Autos auf. Aber es würden nach wie vor Blaulichtfahrten unternommen.

Weiters führte der Rechtsmittelwerber aus, daß die Einsatzfahrten in seinem Unternehmen nur von erfahrenen Personen (Rettung, Feuerwehr, Gendarmerie) durchgeführt werden würden. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte gemäß § 67a Abs.2 AVG durch eine Kammer zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. August 1998. Weiters wurde mit dem Leiter der dritten internen Abteilung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinen, Primarius Univ.Doz.Dr.H.K. Stummvoll ein Telefonat in der gegenständlichen Angelegenheit geführt. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw eine Kopie seines Gewerbescheines vorgelegt, weiters wurde von der Erstbehörde die Vorlage des Verfahrensaktes, VerkR-340.045 (Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und einer Warnvorrichtung mit aufeinander-folgenden, verschieden hohen Tönen), angefordert und darüber hinaus der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr um eine Stellungnahme ersucht. 5. Der Leiter der dritten internen Abteilung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinen, Prim.Univ.Doz.Dr.H.K. Stummvoll, wurde in dem oben erwähnten Telefonat darauf hingewiesen, daß hinsichtlich des gegenständlichen Antrages eine negative Stellungnahme der Ärztekammer vorliege. Der Leiter der dritten internen Abteilung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Elisabethinen hat daraufhin erklärt, daß mit dem Transport der Transplantate Taxiunternehmer betraut werden würden. Es handle sich dabei um solche Unternehmer, die auch Dialysefahrten für das Krankenhaus vornehmen würden. Die Transplantate würden per Linienflugzeug zum Flughafen Wien, aber auch München und gegebenenfalls Hannover gebracht werden und sie wären von dort auch abzuholen. Die Transplantate würden in einem Styroporbehälter zum Krankenhaus verbracht werden, sie sollten innerhalb von 24 Stunden verwendet werden.

Der Primarius erklärte, daß Rettungsdienste bzw Hubschraubertransporte aus finanziellen bzw organisatorischen Gründen nicht in Frage kommen würden, im Durchschnitt würde einmal pro Woche eine Organtransplantation vorgenommen werden, der Bw dürfte etwa 50 % der Transporte durchführen.

Abschließend erklärte der Primarius, daß das Blaulicht wohl schon benötigt werden würde, wenn es aber große Probleme gebe (Mißbrauch udgl), könne er sich auch damit abfinden, daß das Blaulicht nicht bewilligt werde. Der Inhalt dieses Gespräches wurde dem Bw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Rechtsmittelwerber seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente vor. Auf Befragen erklärte er, daß er eine behördliche Berechtigung für Sondertransporte habe, es handle sich hiebei um Transporte bis 600 kg. Er würde außer den Organtransporten auch noch andere Transporte durchführen. Derzeit sei er nur für das Krankenhaus der Elisabethinen tätig, er stehe jedoch auch mit anderen Krankenhäusern (etwa AKH Linz oder Krankenhaus Wels) in Verbindung. Die Durchführung der Transporte sei nicht regelmäßig, es könne sein, daß zwei Monate nichts zu transportieren sei, dann wieder jeden Tag. Für das Krankenhaus der Elisabethinen würde auch noch eine andere Firma Transporte durchführen, diese Firma dürfte jedoch in Konkurs sein. Dieser Firma sei ein Blaulicht bewilligt worden.

Auf Befragen erklärte der Bw, daß es ihm möglich sei, Gendarmerie- oder Polizeiassistenz zu erhalten, er habe sämtliche Telefonnummern und er habe auch schon Polizeiunterstützung erhalten. Allerdings könne diese Hilfe nur dann gegeben werden, wenn die Polizei oder Gendarmerie Zeit hiefür habe. Auf Befragen, ob es bereits einmal Probleme bei Organtransporten gegeben habe, erklärte der Bw, daß er beispielsweise bei einem der letzten Transporte durch die Verkehrssituation bedingt eine Stunde länger gebraucht habe als üblich.

Laut der vom Bw vorgelegten Telefaxkopie seines Gewerbescheines wird in diesem bescheinigt, daß er das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, angemeldet habe. Als Tag des Entstehens der Gewerbeberechtigung wurde der 25. Juli 1997 festgestellt.

Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt, VerkR-340.045, geht hervor, daß das Vorbringen des Bw hinsichtlich der Bewilligung des Blaulichtes für eine andere Firma der Tatsache entspricht.

Schließlich hat sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf die Anfrage der Berufungsbehörde dahingehend geäußert, daß nach seiner Auffassung nach der geltenden Rechtslage keine Möglichkeit einer Subsumierung unter die Bestimmung des § 20 Abs.5 KFG 1967 bestehe. Was eine allfällige gesetzliche Regelung betreffe, Organtransporte in die taxative Aufzählung des § 20 Abs.5 KFG 1967 miteinzubeziehen, schließe sich das Bundesministerium der Ansicht des Landeshauptmannes von an, daß die Zahl der dringenden Transporte pro Jahr relativ gering sei und diese Transporte auch durch entsprechende andere Mittel abgesichert werden könnten wie zB Polizeieskorten, Einsatzfahrzeuge bzw in ganz dringenden Fällen auch durch Hubschraubereinsatz durchgeführt werden können. Es erscheine daher die Aufnahme eines solchen Punktes in das KFG 1967 zur Zeit nicht vordringlich geboten.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.5 KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs.1 lit.d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren, b) für den öffentlichen Hilfsdienst, c) für den Rettungsdienst, d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern, e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit.d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind; g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

Wenn auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung vertritt, daß ein reibungsloser Ablauf von Organtransporten aus humanitären und medizinischen Gründen die Bewilligung der beantragten Warnleuchte - unter im Einzelfall festzusetzenden Bedingungen und Auflagen - durchaus rechtfertigen könnte, so steht einer positiven Erledigung des gegenständlichen Ansuchens die objektive Rechtslage entgegen. Die taxative Aufzählung jener Fälle, in welchen die Bewilligung erteilt werden darf, verbietet jegliche Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dahingehend, eine Subsumierung des vorliegenden Falles unter die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs.5 vorzunehmen. Im Sinne der verfassungsrechtlich festgelegten Gewaltenteilung sind die Vollzugsbehörden (Gerichte und Verwaltungsorgane) nicht ermächtigt, in die Kompetenz der Gesetzgebung einzugreifen.

Aus den bereits oben dargelegten humanitären Gründen könnte es durchaus überlegenswert sein, daß im Hinblick darauf, daß selbst für die Erbringung tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte die Bewilligung von Schweinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht möglich ist, gesetzlich Vorsorge dafür zu treffen, daß auch Organtransporten dieses Privileg zugute kommen kann. Eine diesbezügliche Beurteilung und Entscheidung obliegt jedoch, wie bereits dargelegt wurde, ausschließlich den Gesetzgebungsorganen. Was das Vorbringen des Bw anbelangt, es sei auch einer anderen Firma eine entsprechende Bewilligung erteilt worden, so wurde im Berufungsverfahren zwar festgestellt, daß dies zutrifft, dieser Umstand ist jedoch für die vorliegende Berufungsentscheidung nicht relevant. Warum diese Bewilligung erteilt wurde, ist aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich, die Erstbehörde verweist diesbezüglich auf eine positive Stellungnahme der Ärztekammer. Auf den konkreten Fall bezogen ist es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, die Übereinstimmung dieser Entscheidung mit der dargelegten Rechtslage zu überprüfen. Es wird nur darauf hingewiesen, daß für den Bw insoferne nichts zu gewinnen wäre, als, wie bereits dargelegt wurde, die Bewilligung im konkreten Fall mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang stehen würde. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Erstbehörde der geltenden Rechtslage entsprechend den Antrag des Bw zu Recht abgelehnt hat, weshalb der vorliegenden Berufung der Erfolg versagt bleiben mußte. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Transplantation - für Organtransporte Bewilligung eines Blaulichtes gesetzlich nicht vorgeschrieben

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