Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510035/3/Ga/Fb

Linz, 29.01.1999

VwSen-510035/3/Ga/Fb Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung der C A, vertreten durch Dr. G und Dr. B, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juli 1998, VerkR-270.129/19-1998/Sta, wegen Gleichstellung einer dt. Nachschulungserlaubnis, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Spruch zu lauten hat: "Der Antrag der C A vom 30. September 1997 auf Gleichstellung der ihr gemäß § 31 des (dt.) Fahrlehrergesetzes erteilten Nachschulungserlaubnis 'mit der österreichischen Nachschulungserlaubnis' wird zurückgewiesen." und b) bei den im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen die Floskel "i.d.g.F." zu enfallen hat. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe: Der Spruch des eingangs bezeichneten Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juli 1998 lautet: "Der Antrag vom 30.9.1997 auf Gleichstellung der deutschen Nachschulungserlaubnis mit der Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen nach § 64 a Abs. 5 KFG 1967 wird abgewiesen." Als Rechtsgrundlage des Bescheidspruches führte die belangte Behörde an: "§ 64 a Abs. 5 KFG 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F. i.V.m. § 29 c KDV 1967, BGBl.Nr. 399 i.d.g.F." Die Abweisung begründete die belangte Behörde - nach Wiedergabe der bezogenen Rechtsvorschriften und des Inhaltes eines Schreibens des BMfWV sowie nach Ausführungen zu der von der Antragstellerin gesehenen Diskriminierung aus dem Blickwinkel des Art.6 EGV - im wesentlichen mit der Rechtsauffassung, es stünde vorliegend "der Erteilung der Ermächtigung zur Nachschulung an die Antragstellerin" der Umstand entgegen, daß die nur in S ansässige Fahrschule der Antragstellerin einen bundesweit einheitlichen organisatorischen Ablauf der Nachschulung iSd § 29c Abs.1 KDV 1967 nicht sicherstellen könne; diese Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen organisatorischen Ablaufes der (Nachschulungs-)Kurse sei aber Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen und gelte gleichermaßen für eigene Staatsangehörige wie auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung macht Frau A Verfahrensmängel geltend und stellt mit näherer Begründung den ausdrücklichen Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, daß ihre deutsche Nachschulungserlaubnis mit der Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen gleichgestellt werde. Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den von der belangten Behörde zu Zl VerkR-270.129/21-1998/Sta - ohne Gegenäußerung - vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Der gegenständlich von der belangten Behörde abgewiesene, dem vorgelegten Verfahrensakt nur in Kopie (!) einliegende Antrag lautet: "Hiermit beantrage ich auf Grund meiner deutschen Nachschulungserlaubnis lt. § 31 Fahrlehrergesetz vom 25.8.1969, gültig für alle Gruppen, ausgestellt am 7.12.1995 vom Landratsamt F, die Gleichstellung der deutschen Nachschulungserlaubnis mit der österreichischen Nachschulungserlaubnis lt. § 64 a KFG (§ 20a, 29b und 29c KDV), um auch in Österreich Nachschulungen abhalten zu dürfen." Die besondere Spruchformulierung und - mit ihr übereinstimmend - die Begründung des Abweisungsbescheides (insbesondere Seite 4) machen deutlich, daß die belangte Behörde den zit. Antrag als Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung als "Stelle" iSd § 29c Abs.1 KDV iVm § 64a Abs.5 KFG (idF vor FSG BGBl. I Nr. 120/1997) fehlinterpretiert hat. Dazu mag Anlaß gegeben haben, daß die Antragstellerin als Rechtsgrund ihres Gleichstellungsbegehrens ausdrücklich den § 64a KFG erwähnt und erläuternd den Halbsatz "um auch in Österreich Nachschulungen abhalten zu dürfen" hinzugefügt hat.

Dadurch aber deckte die Antragstellerin selbst zu, worauf in Wahrheit ihr Gleichstellungsbegehren gerichtet ist. Diese eigentliche Zielsetzung ist aber daraus zu ersehen, daß sie die ihr nach deutschem Recht erteilte Nachschulungserlaubnis als Ausgangspunkt voranstellt und diesbezüglich auf § 31 des (dt.) Fahrlehrergesetzes verweist. Abs.2 leg.cit. regelt den Anspruch des (physischen) Bewerbers auf die Nachschulungserlaubnis und zählt als Voraussetzung der Erteilung - völlig konträr zu Inhalt und Zielsetzung des § 64a Abs.5 KFG iVm § 29c Abs.1 KDV, die Sachanforderungen an eine Institution als allein ermächtigungsfähige "Stelle" bestimmen - ausschließlich in der Person des Bewerbers gelegene Umstände auf. Ging aber die Antragstellerin von ihrer (die Fahrlehrererlaubnis ergänzenden, dh. zusätzlichen) Erlaubnis zufolge persönlicher Befähigung aus, durfte ihr denkmöglich nicht zugesonnen werden, sie begehre die Gleichstellung mit Institutionen auf der abstrakten Ebene von Sach(mittel)voraussetzungen.

Für die auf eine konstitutive Gleichstellung, dh. auf Erklärung der Gleichwertigkeit von persönlichen Voraussetzungen, nämlich: Befähigung durch Ausbildung, gerichtete Zielsetzung des Antrages, sprechen insbesondere noch folgende Umstände: - Die Antragstellerin hat schon im Antrag (zwar in Klammer, aber immerhin) auch den § 29b KDV, der in seinem Abs.4 Voraussetzungen der persönlichen Befähigung von Kursleitern (= Vortragende) regelt, angeführt. - Die "Gleichstellung" als Zielsetzung des Antrages hat Frau A in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 1998 an die belangte Behörde ausdrücklich bekräftigt. - Einleitend zu den Berufungsgründen betont die Berufungswerberin neuerlich, sie habe den Antrag gestellt, "die von mir erworbene deutsche Nachschulungserlaubnis mit der österreichischen Nachschulungserlaubnis gleichzustellen." Sie betont in den Berufungsgründen auch ihre "einschlägige Ausbildung in der BRD" und ihre daher gegebene "Befähigung". Und schließlich bringt sie vor, die belangte Behörde hätte somit eine "Gleichwertigkeitsprüfung" durchführen müssen und weiters, daß primär sicherlich darauf abzustellen gewesen sei, ob ihre "in der BRD erhaltene Ausbildung geeignet ist, im Sinne einer Gleichwertigkeitsprüfung die Voraussetzungen des § 29b Abs.4 KDV zu erfüllen. Und ausdrücklich erklärt sie: "Inwieweit dann vom Landeshauptmann eine Ermächtigung erteilt wird, erscheint zunächst nebensächlich." Hat aber die Berufungswerberin mit diesen eigenen Erläuterungen zum Antrag auf Gleichstellung selbst klar gemacht, daß es ihr (noch) nicht um die Ermächtigung iS des § 64a Abs.5 KFG geht, sondern - dem Grunde nach vergleichbar einer Nostrifikation - um den rechtsbegründenden Ausspruch, daß die ihr vom zuständigen Landratsamt gemäß § 31 Abs.2 des Fahrlehrergesetzes zufolge Erfüllung der dort aufgezählten persönlichen Voraussetzungen erteilte Nachschulungserlaubnis auch als solche Erlaubnis für die in Österreich gehandhabten Nachschulungen gilt, dh einer derartigen, von ihr für die österreichische Rechtsordnung offenbar als gegeben vorausgesetzte Erlaubnis eben 'gleichgestellt' (anerkannt) wird, dann hätte die belangte Behörde, weil insofern und insoweit zufolge Antragsbindung der maßgebende Sachverhalt (§ 56 AVG) bereits vorlag, nur über diesen Antrag absprechen dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid jedoch hat die belangte Behörde etwas abgewiesen, was von der Berufungswerberin nicht beantragt war. Durch die Abweisung eines (noch) gar nicht gestellten Begehrens - die Berufungswerberin hat, wie oben dargelegt, den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 64a Abs.5 KFG iVm § 29c Abs.1 KDV erst in Aussicht gestellt (arg. "dann") - konnte die Berufungswerberin freilich in keinem subjektiven Recht verletzt sein.

Ausgehend nun davon, daß die der Berufungswerberin erteilte Nachschulungserlaubnis iS des § 31 Abs.2 FahrlG inhaltlich als eine Erweiterung des beruflichen Betätigungsfeldes des Fahrlehrers angelegt ist, würde die begehrte Gleichstellung nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates in der Sache schon daran scheitern, daß die einschlägigen österr. Rechtsvorschriften (§ 29a Abs.5, § 29b Abs.4, § 29c KDV) für die Durchführung der (allgemeinen und besonderen) Nachschulungskurse ein ganz anderes, von der dt. antragsbedürftigen Nachschulungserlaubnis sich grundsätzlich unterscheidendes System eingerichtet haben (keine "Erlaubnis"; keine institutionelle Nähe zu Fahrlehrer/Fahrschule; faktische Kursleitung daher gerade nicht durch Fahrlehrer in Fahrschulen, sondern durch Berufspsychologen, die speziellen Fachqualifikationen genügen müssen; Trennung von faktischer Kursleitung/Unterrichtserteilung und verantwortlicher Institution [als Träger der Nachschulungskurse]; bes. förmliche Ermächtigung nur für die Institution, nicht für die von der Institution eingesetzen Kursleiter).

Abgesehen davon aber ist ein konstitutiver Akt der Gleichstellung in den bezüglichen Rechtsvorschriften in keiner Weise vorgesehen und war daher auch aus dieser Sicht die belangte Behörde zum (inhaltlichen) Abspruch über den dennoch gestellten Antrag nicht zuständig; sie hätte den Antrag zurückweisen müssen.

Dieses Ergebnis erfährt aus dem Blickwinkel der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise keine andere Beurteilung, weil auch die Richtlinie für Fälle wie hier keine mit Hoheitsakt zu verfügende Gleichstellung vorsieht. Vielmehr wäre eine Gleichstellung inhaltlich iS von 'Gleichwertigkeit' nur dann zu prüfen, wenn die Berufungswerberin (als deutsche EU-Bürgerin), wie in Aussicht gestellt (siehe oben), die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen nach § 29c Abs.1 KDV beantragt. Für das dann von der zuständigen Behörde über einen solchen Antrag abzuführende Verfahren hätte die Berufungswerberin für ihre Fahrschule, sollte sie diese als Trägerinstitution bzw Einrichtung geltend machen, eine den normierten Erfordernissen gleichwertige Eignung nachzuweisen bzw wird über die von ihr nachgewiesenen Sachvoraussetzungen die Gleichwertigkeitsprüfung (jedoch ohne Formalakt einer 'Gleichstellung') durchzuführen sein (vgl. das h. Erk. VwSen-510036/3/Gf/Km vom 19.8.1998 zu einer vor dem Hintergrund der Richtlinie 92/51/EWG ähnlichen Fallkonstellation). Aus allen diesen Gründen war die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und gleichzeitig jedoch die gebotene Spruchverbesserung des angefochtenen Bescheides zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Antragsbindung für rechtsgestaltenden Bescheid; deutsche Nachschulungserlaubnis, Bindung an Fahrlehrererlaubnis; Unterschiedlichkeit zum österr. System der Nachschulung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum