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des Landes Oberösterreich
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VwSen-510040/7/Kl/Rd

Linz, 28.06.1999

VwSen-510040/7/Kl/Rd Linz, am 28. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Dr. F, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 20.1.1999, VerkR-340.259/3-1999-Atz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.6.1999 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67c und 67d AVG iVm § 20 Abs.4 und 5 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 12.11.1998 wurde die "Genehmigung zur Benützung eines Blaulichtes" auf dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen für dringende Einsätze bei der Geburtshilfe beantragt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 20.1.1999, VerkR-340.259/3-1999-Atz, abgelehnt und es wurde unter Zitierung des § 20 Abs.5 lit.a bis g KFG 1967 begründend ausgeführt, daß keine der angeführten Bestimmungen zutrifft, keine Möglichkeit besteht, für Fachärzte der Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Warnleuchte mit blauem Licht zu bewilligen, der Bedarf an derartigen Bewilligungen ausreichend gedeckt ist und daher kein öffentliches Interesse für eine Blaulichtgenehmigung vorliegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, daß ein öffentliches Interesse besteht, daß ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ohne unnötigen Aufschub ehestmöglich zu einer Patientin kommt und Geburtshilfe leisten kann. Wenn die dringend notwendige fachärztliche Hilfe nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht geleistet werden kann, so hätte dies fatale Folgen für die Patientinnen. Im übrigen handle es sich um einen PKW, der von den Finanzbehörden für berufliche Fahrten anerkannt wird. Es wurde auf die 4. KFG-Novelle hingewiesen, wonach die Beschränkung der Bewilligung des Blaulichtes nur für praktische Ärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin) gefallen ist und nun auch die Möglichkeit besteht, eine derartige Bewilligung Fachärzten zu erteilen. Weiters könne sich ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe nicht auf Organisationen gemäß § 20 Abs.5 lit.a bis g KFG 1967 stützen, weil für die Geburtshilfe kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein derartiger ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß § 20 Abs.5 lit.d KFG 1967 besteht. Es handelt sich daher tatsächlich um die Leistung dringender ärztlicher Hilfe iSd § 20 Abs.5 lit.e KFG 1967. Es wurde daher in Stattgebung der Berufung die Erteilung der Bewilligung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vom Landeshauptmann für vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und für den 22.6.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. An dieser hat der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Darin wurde vom Bw näher ausgeführt, daß die Bewilligung für dringende Einsätze bei unvorhergesehenen Geburtsfällen seiner Patientinnen im Diakonissenkrankenhaus in Linz benötigt werde, daß aber auch gelegentlich Hausgeburten im Stadtgebiet von Linz vorgenommen werden, sodaß wegen des dichten Verkehrsaufkommens in Linz ein schneller Einsatz des Bw nicht immer möglich ist. Dagegen ist aber in Linz der Rettungsdienst zwar mit einem Arzt, nicht aber mit einem Facharzt für Gynäkologie besetzt, was in solchen dringenden Fällen aber erforderlich wäre. Auch gehört dem ärztlichen Bereitschaftsdienst im Diakonissenkrankenhaus kein Gynäkologe an. Eine Einschränkung auf praktische Ärzte sei nunmehr weggefallen. Auch leisten nicht sämtliche Gynäkologen in Linz auch aktiv Geburtenhilfe.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 20 Abs.4 KFG 1967 dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern andere als die in § 14 Abs.1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs.1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs.5 bis 7 zu erteilen.

Gemäß § 20 Abs.5 leg.cit. dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs.1 lit.d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit.d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

4.2. Der Bw ist niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Linz und leistet seit 10 Jahren auch aktiv Geburtshilfe. Beim Stadtgebiet von Linz handelt es sich zweifelsohne um ein verkehrsreiches Gebiet. Für den Bereich des Stadtgebietes Linz steht unbestritten ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung. Ebenso ist für Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit ein ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Es sind daher wesentliche Voraussetzungen gemäß § 20 Abs.5 lit.e KFG 1967 ("kein mit einem Arzt .... und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst ....") nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Bw setzt aber die lit.e des § 20 Abs. 5 KFG 1967 nicht so weit eine Einschränkung, daß dem Rettungsdienst bzw Bereitschaftsdienst der jeweils benötigte Facharzt angehören muß. Vielmehr ist nach der Intention der Gesetzesstelle das Vorhandensein einer "Notfallmedizin" ausreichend, welche zusätzliche ärztliche Hilfsdienste gemäß § 20 Abs.5 lit.e KFG 1967entbehrlich macht.

Hingegen ist der Bw mit seinen Ausführungen dahingehend im Recht, daß mit der 4. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 615/1977, die Einschränkung der lit.e des § 20 Abs.5 KFG 1967 auf "praktische" Ärzte gefallen ist, sodaß eine Bewilligung zur Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht nunmehr sämtlichen Ärzten (der Allgemeinmedizin sowie Fachärzten) grundsätzlich offensteht. Voraussetzung, daß Ärzten in verkehrsreichen Gebieten die Verwendung von Blaulicht bewilligt wird, ist allerdings, daß in diesem Gebiet kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst vorhanden ist. Weil diese Negativvoraussetzungen - kumulativ - aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt werden, konnte dem Antrag - ungeachtet der weiteren kumulativen Voraussetzungen des öffentlichen Interesses und der Verkehrs- und Betriebssicherheit - nicht stattgegeben werden.

Weil aber der Bw auch nicht im öffentlichen Hilfsdienst, im Rettungsdienst oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern tätig ist, also auch weitere Möglichkeiten der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht nicht erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Verwendung einer Warnleuchte mit blauem Licht nicht erteilt wurde, zu bestätigen.

Abschließend ist jedoch klarzustellen, daß grundsätzlich Fachärzten die Verwendung einer Warnleuchte mit blauem Licht - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - offensteht und daß die Abdeckung des Bedarfes durch "bestehende Organisationen und Stellen" einer derartigen Bewilligung nicht entgegensteht, weil eine Bedarfsprüfung durch das Gesetz nicht vorgesehen ist. Insofern ist die Begründung des angefochtenen Bescheides zu berichtigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beschlagwortung:

Stadtgebiet von Linz, Rettungsdienst und ärztlicher Bereitschaftsdienst, kein gesetzliches Erfordernis eines Facharztes.

 

 

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