Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510041/16 /Ki/Shn

Linz, 14.07.1999

VwSen-510041/16 /Ki/Shn Linz, am 14. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der Evelyn N, vom 22. Februar 1999 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 27. Jänner 1999, VerkR-270.018/196-1999-Sta/Sei, wegen einer Entziehung der Fahrschulbewilligung nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 14. April 1999 und am 6. Juli 1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG bzw 115 iVm §§ 109 Abs.1 lit.c und 110 Abs.1 lit.a KFG 1967

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 27. Jänner 1999, VerkR-270.018/196-1999-Sta/Sei, wurde der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) die mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von vom 10.12.1984, VerkR-100/6-1984-I/SC, vom 24.8.1995, VerkR-270.018/104-1995/G und vom 4.5.1998, VerkR-270.018/165-1998/G, erteilte Fahrschulbewilligung mit dem Standort Blumauerstraße 3-5, 4020 Linz, sowie der Fahrschulbezeichnung "C ", entzogen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß mit Schreiben vom 6.11.1998 Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang P die Behörde davon in Kenntnis setzte, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 22.10.1998, S 579/98d, über das Vermögen der Frau Evelyn N, geb. S, das Konkursverfahren eröffnet wurde, wobei in die Konkursmasse auch die "Fahrschule S" mit dem Standort B, fällt. Gleichzeitig habe Herr RA Dr. Wolfgang P seine Bestellung zum Masseverwalter bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 18.12.1998 habe der Masseverwalter mitgeteilt, daß das Landesgericht Linz in der Prüfungstagsatzung am 11.12.1998 die Schließung des Fahrschulbetriebes angeordnet habe. Ferner sei darauf hingewiesen worden, daß das zwischen der Fahrschule S und der Hauseigentümerin bestehende Mietverhältnis bereits im März 1998 durch Räumungsklage beendet worden wäre. Vom Masseverwalter sei daher auch im selben Monat die Zurückstellung der Mieträume, in denen die Fahrschule betrieben wurde, an den Eigentümer und Vermieter beabsichtigt. Auch erfolge kein Fortbetrieb der Fahrschule durch die Konkursmasse, sodaß damit auch die behördliche Bewilligung zum Fahrschulbetrieb vom Masseverwalter nicht mehr benötigt werde.

Mit Schreiben vom 13.1.1999 habe der Masseverwalter letztlich bekanntgegeben, daß das Geschäftslokal in dem der Fahrschulbetrieb geführt wurde, an den Vermieter zurückgestellt wurde, die für den Fahrschulbetrieb erforderlichen Fahrzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben wurden und sämtliche Dienstnehmer wegen der gerichtlichen Betriebsschließung den vorzeitigen Austritt erklärt haben, somit der Fahrschulbetrieb auch aus diesen Gründen gar nicht mehr ausgeübt werden könne.

Seitens des Masseverwalters bestehe kein Einwand gegen eine Entziehung der Fahrschulbewilligung. Unter Hinweis darauf, daß nach der Rechtsprechung Gewerberechte als höchstpersönliche Rechte des Gemeinschuldners angesehen werden und somit eine Zurücklegung durch den Masseverwalter nicht möglich wäre, erscheine ihm zur Vermeidung rechtlicher Probleme eine Zurücklegung der Fahrschulbewilligung durch ihn als Masseverwalter nicht zweckmäßig.

Aus den unzweifelhaften und schlüssigen Angaben des Masseverwalters ergebe sich somit als wesentlicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt, daß einerseits über das Vermögen der Frau Evelyn N das Konkursverfahren eröffnet wurde und ihr andererseits kein Geschäftslokal bzw Räumlichkeiten am Fahrschulstandort zur Verfügung stehen. Somit würden aber Umstände vorliegen, die einen aufrechten Bestand einer Fahrschulbewilligung nicht rechtfertigen.

Schon die Konkurseröffnung alleine ergebe, daß Frau Evelyn N in ihrer Eigenschaft als Fahrschulinhaberin die vom § 109 Abs.1 lit.c geforderte Leistungsfähigkeit der Fahrschule nicht gewährleisten könne, ohne daß es hierzu näherer Ausführungen bedürfte.

Dadurch daß das Geschäftslokal, in dem der Fahrschulbetrieb geführt wurde, vom Masseverwalter an den Vermieter zurückgestellt wurde, sei die Situation eingetreten, daß die Fahrschule nicht über die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume verfüge, weshalb der Tatbestand des § 110 Abs.1 lit.a KFG 1967 erfüllt sei.

Im Ergebnis seien somit in persönlicher und sachlicher Hinsicht vom Gesetz geforderte Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nicht mehr gegeben, sodaß Frau Evelyn N die Fahrschulbewilligung zu entziehen war.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Berufung vom 22. Februar 1999, welche vordergründig auf die Behebung des angefochtenen Bescheides zielt.

In der Begründung wird zunächst ausgeführt, daß die Feststellungen der Behörde über die Tatsache der Konkurseröffnung, die Anordnung der Schließung des Unternehmens in der Prüfungstagsatzung, der damit verbundene vorzeitige Austritt aller Dienstnehmer, die Zurückstellung des Fuhrparks an die Leasinggeber und des Geschäftslokals an die Vermieterin durch den Masseverwalter unbekämpft bleiben.

Die Behörde erster Instanz verkenne jedoch, daß durch die Konkurseröffnung, die Schließung des Unternehmens und die Zurückstellung der Geschäftsräumlichkeiten und des Fuhrparks und des Austritts der Dienstnehmer alleine die angezogenen Entziehungstatbestände vorliegen würden. Die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch das Landesgericht Linz in der Prüfungstagsatzung habe nur deshalb in der beschlossenen Form erfolgen können, da die Bw mit der Schließung des Unternehmens ausdrücklich einverstanden war. Hätte die Bw ihr Einverständnis zur Schließung des Unternehmens nicht abgegeben, wären iSd § 115 der Konkursordnung entsprechende Erhebungen durch das Konkursgericht vorzunehmen gewesen, inwieweit eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger durch die Fortführung erleiden würden, tatsächlich mit der Fortführung verbunden gewesen wäre. Dabei sehe das Gesetz, welches die Fortführung eines Unternehmens im Kokurs als Regel und die Schließung des Unternehmens als Ausnahme im § 115 KO anordne, auch vor, daß selbst bei einer negativen Fortführungsprognose die Schließung nicht anzuordnen sei, wenn iSd § 115 (2) KO entsprechende Garantien zur Vermeidung des Ausfalls abgegeben werden. Weiters sehe das Konkursrecht vor, daß ein durch das Konkursgericht geschlossenes Unternehmen jederzeit wieder eröffnet werden könne, sodaß schon nach der geltenden Rechtslage eine angeordnete Betriebsschließung durch das Konkursgericht jedenfalls nur eine vorläufige und niemals ex ante eine endgültige sein könne.

Eine derartige vorläufige Schließung nach Konkursrecht stehe auch im Einklang mit § 115 (1) KFG, demnach die Fahrschulbewilligung sechs Monate ununterbrochen ruhen könne, ohne daß ein Entziehungsgrund vorliege bzw ein Entziehungstatbestand leg.cit. nur dann gegeben sei, wenn das Ruhen des Fahrschulbetriebs einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten übersteige.

Dadurch, daß seitens des Masseverwalters im Konkursverfahren der Bw kein Einwand gegen die Entziehung der Fahrschulbewilligung bestehe, könne ebenfalls kein Schluß auf einen endgültigen Nichtfortbetrieb des Unternehmens abgeleitet werden, da eine derartige Erklärung des Masseverwalters nur dahin ausgelegt werden könne, daß der Masseverwalter als Repräsentant der Konkursmasse zufolge angeordneter Betriebsschließung von seinem Fortbetriebsrecht nicht Gebrauch macht.

Weiters wurde geltend gemacht, daß die Bw im genannten Konkursverfahren mit ihren Gläubigern den Abschluß eines Zwangsausgleiches nach den §§ 140 ff KO beabsichtige und im Fall des Zustandekommens dieses Ausgleiches und dessen Erfüllung die Bw iSd § 156 KO vollständig entschuldet wäre, durch die damit verbundene Konkursaufhebung nach § 157 KO die Bw in ihren Verfügungen nicht mehr beschränkt sei und damit auch die Voraussetzungen für einen geordneten Fahrschulbetrieb wieder vorliegen würden.

Die Behörde erster Instanz verkenne, daß die Anordnung der Betriebsschließung durch das Konkursgericht nur eine vorläufige sei und derzeit von jenem Sachverhalt auszugehen wäre, daß die Fahrschulbewilligung iSd § 115 (1) KFG ruhe. Obwohl im KFG die Anzeige eines Ruhens nach § 115 KFG gegenüber der Behörde nicht vorgesehen sei, werde vorsorglich das Ruhen des Fahrschulbetriebes leg.cit. angezeigt.

Bereits aus der positiven Bestimmung des § 115 (1) KFG könne zweifelsfrei abgeleitet werden, daß während des Ruhens der Fahrschulbewilligung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten vom Bewilligungsinhaber weder wie immer geartete Betriebsmittel (Büroräumlichkeiten, Fuhrpark etc) noch Personal gehalten werden müssen und es schon wirtschaftlichen Überlegungen entspreche, daß innerhalb des gesetzlich erlaubten Ruhens der Fahrschulbewilligung derartige Betriebsmittel und Personal nicht vorhanden wären bzw diese Betriebsmittel erst bei Wiederaufnahme des zwischenzeitig ruhenden Betriebes neu angeschafft werden.

Auch im Hinblick auf die Bestimmungen und Rechtswirkungen des von der Bw im Konkursverfahren beabsichtigten Abschlusses eines Zwangsausgleiches mit ihren Gläubigern und der damit verbundenen vollständigen Entschuldung könne von vornherein nicht davon ausgegangen werden, daß die im § 109 (1) lit.c) KFG geforderte Leistungsfähigkeit der Fahrschule ein für allemal nicht mehr gegeben sei. Dies ergebe sich wiederum auch daraus, daß innerhalb des gesetzlich erlaubten ununterbrochenen sechsmonatigen Ruhens der Fahrschulbewilligung iSd § 115 (1) KFG keine Leistungsfähigkeit iSd § 109 KFG gefordert sei.

Abschließend wurde auf die gebotene Analogie zu den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 verwiesen, demnach iSd § 13 (4) leg.cit. ein Gewerbeausschluß (Entziehungs)Tatbestand dann nicht vorliege, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens ein Zwangsausgleich abgeschlossen wurde und dieser erfüllt wird. Als Beweis wurde der Akt S 579/98d LG Linz sowie die Einvernahme der Bw angeboten.

3. Die Berufung wurde von der Erstbehörde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und es wurde somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gründet sich im § 123 Abs.1 KFG 1967, wonach, wenn, wie im vorliegenden Fall, in erster Instanz der Landeshauptmann entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Gemäß der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dessen 9. Kammer zuständig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 14. April 1999 und am 6. Juli 1999.

An den öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen haben der Rechtsvertreter der Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilgenommen. Die Bw selbst hat lediglich an der Verhandlung am 6. Juli 1999 teilgenommen. Für ihre Nichtteilnahme am 14. April 1999 konnte sie einen entsprechenden Entschuldigungsgrund glaubhaft machen.

Der Rechtsvertreter der Bw führte im Rahmen der Berufungsverhandlung am 14.  April 1999 im wesentlichen aus, daß beabsichtigt sei, beim Gericht einen Antrag auf Zwangsausgleich zu stellen, dieser Antrag solle noch im April eingebracht werden. Der Rechtsvertreter erklärte dabei auch in wesentlichen Zügen, wie dieser Zwangsausgleich von statten gehen sollte.

Er bestätigte, daß tatsächlich keine entsprechenden Betriebsmittel vorhanden wären. Diese wären jedoch nach erfolgreichem Zwangsausgleich kurzfristig aufzubringen bzw wären diese aufbringbar.

Wie bereits in der Berufungsbegründung erklärte der Rechtsvertreter auch, daß die Bw freiwillig der Schließung des Betriebes im Konkursverfahren zugestimmt hatte, dies vor allem deshalb, da nach den Bestimmungen über die Fortführung des Unternehmens im Konkurs der Masseverwalter eine entsprechend hohe Fortführungsgarantie verlangt hätte.

Bei der fortgesetzten Verhandlung am 6. Juli 1999 erklärte der Rechtsvertreter dann, daß das Verfahren hinsichtlich des beabsichtigten Zwangsausgleiches noch im Gange sei. Es liege zwar ein Schätzgutachten für das Betriebsgebäude in der Stifterstraße vor, hinsichtlich des Privathauses sei die Schätzung jedoch noch nicht abgeschlossen. Erst auf der Basis der Schätzungen beider Liegenschaften werde es möglich sein, den Zwangsausgleichsantrag zu konfigurieren.

Darüber hinaus konnte auch anläßlich des fortgesetzten Verfahrens nicht dargetan werden, wodurch die Bw die für einen Fahrschulbetrieb erforderlichen sachlichen Voraussetzungen zu erfüllen in der Lage sein könnte.

Die Bw erklärte im Rahmen ihrer Einvernahme, daß an sich die Möglichkeit bestehen würde, daß sie den Fahrschulbetrieb wieder aufnehmen bzw sie die nötigen Sachmittel hiefür aufbringen könnte. Falls der Zwangsausgleich bewilligt werde, könnte sie als Konzessionsinhaberin jederzeit wiederum den Fahrschulbetrieb beginnen. Im derzeitigen Konkursverfahren allerdings sei ihr derzeit überhaupt nichts möglich, da sie keine Verfügungen treffen könne. Im Falle ihrer Handlungsfähigkeit hätte sie die Möglichkeit, Geschäftslokale zu bekommen. Sie fühle sich hinsichtlich gegenwärtiger Situation nicht schuldig. Der Masseverwalter könne derzeit die Angemessenheit des Zwangsausgleiches nicht prüfen, da die vollständigen Schätzungen der Liegenschaften noch nicht vorliegen. Sie selbst habe nicht geglaubt, daß sich dies so lange hinauszögern werde.

Zum im Berufungsschriftsatz gestellten Beweisantrag auf Einsichtnahme in den Akt S 579/98d, LG Linz, wird festgestellt, daß die Aufnahme dieses Beweises aus objektiven Gründen für entbehrlich erachtet wird. Sowohl die Tatsache, daß ein Konkursverfahren anhängig ist, als auch der Umstand, daß durch das LG Linz am 11. Dezember 1998 die Schließung des Fahrschulbetriebes angeordnet wurde, sind evident. Ob diese Schließung mit Zustimmung der Bw verfügt wurde, ist im Hinblick auf die geltende Rechtslage nicht verfahrensrelevant.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Gemäß den im Spruch der angefochtenen Entscheidung zitierten Bescheiden wurde der Bw eine Fahrschulbewilligung zuletzt mit dem Standort B, sowie der Fahrschulbezeichnung "C S", Inh. Evelyn N, erteilt. Die Bw machte von dieser Bewilligung Gebrauch.

Mit Schreiben vom 6. November 1998 teilte RA Dr. Wolfgang P der Erstbehörde mit, daß das LG Linz mit Beschluß vom 22.10.1998 das Konkursverfahren über das Vermögen der Evelyn N, geb. S, eröffnet habe und er zum Masseverwalter bestellt wurde.

In die Konkursmasse falle auch die "Fahrschule S" mit dem nunmehrigen Standort. Aufgrund der Gesetzeslage sei vorläufig das Unternehmen (Fahrschule) fortzuführen. Es werde erst in den nächsten Wochen eine Entscheidung darüber zu treffen sein, ob die Unternehmensfortführung fortgesetzt werde oder ob es zu einer Betriebsschließung komme. Vorläufig führe er als Masseverwalter das Unternehmen. In einem weiteren Schreiben (17.11.1998) teilte dann RA Dr. P der Erstbehörde mit, daß Frau Evelyn N im Hinblick auf die vorläufige Betriebsfortführung weiterhin die fachliche Leitung des Fahrschulbetriebes ausübe und zwar unter seiner Kontrolle und Aufsicht als Masseverwalter.

Schließlich teilte RA Dr. P mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 mit, daß das LG Linz in der Prüfungstagsatzung am 11. Dezember 1998 die Schließung des Fahrschulbetriebs angeordnet habe. Der Fahrschulbetrieb sei daher seit diesem Tag geschlossen. Er weise auch darauf hin, daß das zwischen der Fahrschule S und der Hauseigentümerin bestehende Mietverhältnis bereits im März 1998 durch Räumung beendet wurde. Er werde daher noch in diesem Monat die Mieträume, in denen die Fahrschule betrieben wurde, an den Eigentümer und Vermieter zurückstellen. Ein Fortbetrieb der Fahrschule durch die Konkursmasse erfolge nicht mehr und es werde damit auch die behördliche Bewilligung zum Fahrschulbetrieb von ihm als Masseverwalter nicht mehr benötigt. Mit dem Ruhendmelden der Fahrschulbewilligung wäre er - falls erforderlich - einverstanden.

Auf Anfrage erklärte der Masseverwalter dann mit Schreiben vom 13. Jänner 1999, daß von ihm vom Recht der Fortführung der Fahrschule, gleichgültig an welchen Standorten, nicht weiter Gebrauch gemacht werde. Da das Geschäftslokal, in dem der Fahrschulbetrieb geführt wurde, an den Vermieter zurückgestellt wurde, die für den Fahrschulbetrieb erforderlichen Fahrzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben wurden und sämtliche Dienstnehmer wegen der gerichtlichen Betriebsschließung den vorzeitigen Austritt erklärt haben, somit der Fahrschulbetrieb auch aus diesen Gründen gar nicht mehr ausgeübt werden könne, bestehe seitens des Masseverwalters kein Einwand gegen eine Entziehung der Fahrschulbewilligung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Fahrschulbetrieb würden aus den dargelegten Gründen nicht mehr vorliegen. Da nach der Rechtsprechung Gewerberechte als höchstpersönliche Rechte des Gemeinschuldners angesehen werden, sodaß eine Zurücklegung durch den Masseverwalter nicht möglich wäre, erscheine ihm zur Vermeidung rechtlicher Probleme eine Zurücklegung der Fahrschulbewilligung durch ihn als Masseverwalter nicht zweckmäßig.

In der Folge hat der Landeshauptmann von am 27. Jänner 1999 den nunmehr angefochtenen Bescheid, VerkR-270.018/196-1999-Sta/Sei, erlassen.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 115 Abs.1 KFG 1967 ist die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.

Gemäß § 115 Abs.2 leg.cit. ist die Fahrschulbewilligung ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn

a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt,

b) die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Gemäß § 109 (persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung) Abs.1 lit.c KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können.

Gemäß § 110 (sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung) Abs.1 lit.a KFG darf die Fahrschulbewilligung nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel und Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.

Die Bw vertritt dazu die Rechtsmeinung, daß gemäß § 115 Abs.1 KFG die Fahrschulbewilligung sechs Monate ununterbrochen ruhen könne, ohne daß ein Entziehungsgrund vorliege bzw ein Entziehungstatbestand nur dann gegeben wäre, wenn das Ruhen des Fahrschulbetriebes einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt. Während des gesetzlich erlaubten ununterbrochenen sechsmonatigen Ruhens der Fahrschulbewilligung sei keine Leistungsfähigkeit iSd § 109 KFG gefordert und es müßten während dieser Zeit auch keine Betriebsmittel und Personal vorhanden sein.

Ungeachtet der Tatsache, daß mittlerweile die im § 115 Abs.1 KFG vorgesehene Frist von sechs Monaten seit der Schließung des Unternehmens am 11. Dezember 1998 verstrichen ist und somit in der Berufungsentscheidung auch dieser Entziehungsgrund zu berücksichtigen wäre, vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß die Rechtsansicht der Bw durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist. Der Entziehungstatbestand des § 115 Abs.1 KFG 1967 ist nämlich ein allgemeiner, welcher generell und unabhängig von den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung dann anzuwenden ist, wenn der Fahrschulbetrieb ua unabhängig aus welchen Gründen mehr als sechs Monate geruht hat.

Darüber hinaus verpflichtet § 115 Abs.2 die Behörden, die Fahrschulbewilligung dann zu entziehen, wenn die dort angeführten Voraussetzungen, ua die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 sowie die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 110 KFG, nicht mehr erfüllt bzw gegeben sind. Dies unabhängig davon, ob die in Abs.1 bezeichnete Frist bereits abgelaufen ist oder nicht.

Seitens der erkennenden Berufungsbehörde wird daher festgestellt, daß die Erstbehörde in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, daß im vorliegenden Fall eine sechsmonatige Ruhefrist gesetzlich nicht gedeckt wäre.

Was nun die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung anbelangt, so bleibt unbestritten, daß über das Vermögen der Bw das Konkursverfahren eröffnet wurde bzw daß derzeit die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge nicht vorhanden sind. Im Berufungsantrag bzw in den mündlichen Berufungsverhandlungen wurde zwar angekündigt, daß der Abschluß eines Zwangsausgleiches angestrebt werde, tatsächlich wurde jedoch bisher kein derartiger Antrag eingebracht.

Zu Recht hat bereits die Erstbehörde in der Bescheidbegründung dargelegt, daß schon die Konkurseröffnung alleine ergibt, daß die Bw in ihrer Eigenschaft als Fahrschulinhaberin die geforderte Leistungsfähigkeit der Fahrschule nicht gewährleisten kann. Der Umstand, daß ein Zwangsausgleich angestrebt wird, ist hiebei nicht relevant, zumal die Frage der Leistungsfähigkeit im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu beurteilen ist (vgl hiezu VwGH 25.4.1995, Zl. 95/04/0066 ua). Auch ist die Behörde nicht berechtigt, so lange zuzuwarten, bis die Bw allenfalls in einem zukünftigen, nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Lage wäre, die derzeit noch offenen Forderungen von Gläubigern zu begleichen.

Aus diesem Grunde erfüllt die Bw derzeit nicht sämtliche persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung, sodaß der Entziehungstatbestand des § 115 Abs.2 lit.a iVm § 109 Abs.1 KFG 1967 gegeben ist.

Darüber hinaus verfügt die Bw derzeit auch nicht über die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge bzw wäre sie zur Zeit im Hinblick auf das laufende Konkursverfahren ohne Zustimmung des Masseverwalters gar nicht in der Lage, solche Mittel zu beschaffen. Nachdem somit die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen nicht sichergestellt sind, ist auch der Entziehungstatbestand des §  115 Abs.2 lit.b KFG 1967 erfüllt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Landeshauptmann von der Bw die gegenständliche Fahrschulbewilligung zu Recht entzogen hat und sie durch diese Maßnahme nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Bestand einer Fahrschulbewilligung müssen unabhängig von § 115 Abs.1 KFG (Ruhensbestimmung) gegeben sein.

 

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