Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510048/7/Ga/Km

Linz, 24.07.2000

VwSen-510048/7/Ga/Km Linz, am 24. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der G F gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2000, VerkR-280. 920/6-2000-G/O, betreffend Befreiung gemäß § 116 Abs.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) von einer bestimmten Voraussetzung zur Erlangung der Berechtigung als Fahrschullehrer, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 21. Februar 2000 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag der Berufungswerberin vom 17. Dezember 1999 um Erteilung der Nachsicht der schulischen Ausbildung, näherhin um Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifeprüfungszeugnisses als Voraussetzung zur Erlangung der Berechtigung als Fahrschullehrer im Grund des § 116 Abs.2 KFG abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt und nach ergänzenden Erhebungen unter Einbindung der Berufungswerberin, erwogen:

Die Abweisung begründend führte die belangte Behörde, nach Wiedergabe der Rechtsgrundlage (§ 116 Abs.2 KFG) aus, es habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass Frau G F die gemäß § 116 Abs.2 KFG "erforderliche Tätigkeit als Fahrschullehrerin" (gemeint: Fahrlehrerin) erst mit 14. Juni 2003 erreichen werde, weshalb dem Antrag keine Folge habe gegeben werden können. Deshalb sei der Bedarf an Fahrschullehrern in Oberösterreich (als weitere Voraussetzung) nicht geprüft worden.

Der abschlägigen Entscheidung hielt die Berufungswerberin im wesentlichen Folgendes entgegen:

"Ich bin seit 1.10.1987 teils haupt-, teils nebenberuflich - mit saisonbedingten Unterbrechungen - als Fahrlehrerin tätig. Meine Dienstverhältnisse sind aus dem Datenauszug der Gebietskrankenkassa, den ich meinem Akt beigelegt habe, ersichtlich.

Ich habe mich bereits 1993 bei Herrn H E erkundigt, welche Voraussetzungen notwendig sind, um die Fahrschullehrerprüfung ohne Matura abzulegen. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass ich teilweise nebenberuflich, großteils an Samstagen, wenn es meine hauptberufliche Freizeit zuließ auch unter der Woche, tätig war. Mir wurde damals die Auskunft erteilt, wenn ich regelmäßig im Monat nur Samstags als Fahrlehrerin tätig bin, dann zählt das wie ein ganzer Monat Arbeit.

Nachstehend führe ich meine Dienstverhältnisse als Fahrlehrerin noch einmal an, um zu verdeutlichen, dass ich bereits jetzt meine 5 Jahre als Fahrlehrerin erreicht habe.

1.10.87 - 13.12.87 Fahrschule N 3 Monate

21.11.88 - 31.11.88 Fahrschule B

1.04.89 - 30.06.89 Fahrschule B 3 Monate 10 Tage

3.07.89 - 30.11.89 Fahrschule N-S 5 Monate

14.05.90 - 24.02.91 Fahrschule N-S 9,5 Monate

1.05.91 - 31.12.92 Fahrschule I 20 Monate

7.07.93 - 7.02.97 Fahrschule H 11 Monate mindestens

1. 07.99 - laufend Fahrschule M 9 Monate bis dato

60,5 Monate 10 Tage mind.

Somit habe ich bis jetzt bereits meine 5 Jahre erreicht.

Bei meiner Beschäftigung bei der Fahrschule H habe ich bei der Dauer mindestens hinzugefügt, da meiner Meinung nach noch mindestens der Februar 1994 mit 4 Arbeitstagen und der September 1994 mit 6 Arbeitstagen dazukommt. In dieser Fahrschule war ich auf der Basis nebenberuflich in erster Linie Samstags tätig. Die Zeiten wo ich nur an 2 Samstagen im Monat gefahren bin, habe ich jetzt gar nicht mitgerechnet. Das wären nochmals 8 Monate. Nach meiner Durchrechnung hätte ich auf jeden Fall bis heute 62,5 Monate - 5 Jahre 2,5 Monate- bzw. 70,5 Monate - 5 Jahre 10,5 Monate an Arbeitsjahren als Fahrlehrerin erreicht, womit die Voraussetzung um Nachsicht gegeben wäre.

Dass mich die Fahrschule H tageweise an- und abgemeldet hat, obwohl ich wie z.B. im August 93 fast zusammenhängend gearbeitet habe (6 An- und Abmeldungen), verstehe ich nicht. Ich habe auch in anderen Fahrschulen nebenberuflich gearbeitet und war, solange ich regelmäßig gearbeitet habe, durchgehend angemeldet.

Ich kann nicht verstehen, dass durch diese Anmeldeformalitäten mein Ansuchen um Nachsicht abgelehnt wird. Noch dazu, wo mir seinerzeit die Auskunft gegeben wurde, regelmäßig Samstag zählt wie ein Monat."

In der Aufstellung über ihre Tätigkeiten als Fahrlehrerin erfasste die Berufungswerberin Zeiträume zurück bis ins Jahr 1987 und stellte für die Zusammenrechnung auf das Datum des Berufungsschriftsatzes - 2. März 2000 - ab (arg. "1.07.99 - laufend ...... 9 Monate bis dato"; "somit habe ich bis jetzt ......").

Dieser Sichtweise steht jedoch der Gesetzeswortlaut des § 116 Abs.2 KFG ("....., wenn der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war und .....") entgegen. Danach kommt es auf jenen Zeitpunkt an, zu dem der Befreiungsantrag beim Landeshauptmann eingebracht wurde, dh dort eingelangt ist, und ist dadurch - in grundsätzlicher Weise - der fünfjährige Rückerfassungszeitraum für die nachzuweisende Fahrlehrer-Tätigkeit bestimmt, so zwar, dass im Einzelfall kurzfristige (einige Monate nicht übersteigende) Unterbrechungen einer Bewertung als insgesamt kontinuierliche Praxisübung nicht entgegenstehen und andererseits eine maßvolle Flexibilität hinsichtlich des Anfanges und des Endes des Rückerfassungszeitraumes nicht gehindert ist. Wenngleich es nämlich, so der Oö. Verwaltungssenat im Erkenntnis vom 2. Februar 2000, VwSen-510047/3/Gf/Km, auf der Hand liegt, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 116 Abs. 2 KFG auch die allgemeine Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass der Erwerb von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrung nicht zuletzt auch durch die Kontinuität der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit geprägt wird, gebietet eine sachliche Betrachtungsweise dennoch, dass dieser Erwerb umso weniger beeinträchtigt wird, je kurzfristiger allfällige Unterbrechungen im Zuge einer vergleichsweise langfristigen Praxisübung auftreten; in diesem Sinne ist daher die Bestimmung des § 116 Abs. 2 KFG im Hinblick auf Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG verfassungskonform zu interpretieren.

Anders jedoch als in der dieser Judikatur zugrunde gelegenen Fallkonstellation kann vorliegend von einer insgesamt hinreichend langfristigen Praxisübung im Sinne des § 116 Abs.2 KFG schon von Anbeginn an nicht die Rede sein, sodass es auf eine gewogene Einbeziehung von allenfalls kurzfristigen Unterbrechungsphasen nicht mehr ankommen kann.

Im Hinblick auf den nach der Aktenlage beim Landeshauptmann am 20. Dezember 1999 eingelangten Befreiungsantrag endete der fünfjährige Rückerfassungszeitraum demnach mit dem 20. Dezember 1994. Nach Maßgabe der eigenen Aufstellung der Berufungswerberin (vgl oben) haben daher sämtliche Zeiten bis auf die beiden letztgenannten Fahrschulen (x und x) jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Selbst dann aber, wenn die bei der Fahrschule x zugebrachten Zeiten in gewogener Weise - entsprechend der Darstellung der Berufungswerberin - bereits vom September 1994 an sowie unter Einschluss der behaupteten weiteren acht Monate gewertet würden, könnte günstigstenfalls (unter Anrechnung des Dezember 1999 zur Gänze) nur eine rund 26monatige Tätigkeit festgestellt werden.

Damit aber stand fest, dass die Berufungswerberin die Erfüllung der persön-

lichen Voraussetzungen für die beantragte Befreiung bei weitem verfehlt hatte, weshalb die abschlägige Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erging und der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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