Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510052/3/Gf/Km

Linz, 09.11.2000

VwSen-510052/3/Gf/Km Linz, am 9. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Dr. M K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2000, Zl. VerkR-340256/6-2000-Fl, wegen Zurückweisung eines Antrages infolge bereits entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2000, Zl. VerkR-340256/6-2000-Fl, wurde der auf die Erteilung einer Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und Folgetonhorn am Privatfahrzeug gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 18. September 2000 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über diese Sache bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 1999, Zl. VerkR-340256/5-1999-Atz, rechtskräftig abgesprochen worden und seither weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage eingetreten sei.

2.1. Gegen diesen ihm am 5. Oktober 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, laut Datumsstempel bereits am 19. Oktober 2000 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung; obwohl das entsprechende Kuvert in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (neuerlich) fehlt, kann daraus geschlossen werden, dass die (undatierte) Berufung rechtzeitig zur Post gegeben und diese somit insgesamt besehen fristgerecht erhoben wurde.

2.2. Inhaltlich bringt der Rechtsmittelwerber darin im Wesentlichen vor, dass sich seit der Erlassung des ersten Bescheides im März 1999 die maßgebliche Rechtsgrundlage insofern geändert habe, als es seit dem 25. November 1999 eine verbindliche Richtlinie der Oö. Ärztekammer für die Befürwortung von Anträgen auf die Erteilung einer Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn gebe. Danach sei u.a. vorgesehen, dass ein derartiger Antrag zu befürworten sei, wenn dieser von einem Facharzt gestellt wird und dieser Bereitschaftsdienste versieht, über eine Notarztausbildung verfügt oder seit mindestens einem Jahr im Rettungsdienst tätig ist, wobei auf ihn sämtliche dieser drei Alternativen zutreffen würden.

2.3. Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-290435-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 20 Abs. 5 lit. e des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), darf die Anbringung von Warnleuten mit blauem Licht vom Landeshauptmann nur für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst einer Gebietskörperschaft, einer Ärztekammer oder eines Sozialversicherungsträgers besteht, bewilligt werden; vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.

4.1.2. Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Oberösterreich hat in ihrer Sitzung vom 25. November 1999 eine "Richtlinie für die Befürwortung von Anträgen auf Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn (Blaulicht- und Folgetonhornrichtlinie)" beschlossen.

Einerlei, ob es sich dabei - wohl eher - um eine bloß interne Selbstbindung der Ärztekammer handelt oder dieser Richtlinie - als Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers - tatsächlich Außenwirkung mit der Folge, dass die betroffenen Normadressaten für sich daraus subjektive Rechte ableiten können, zukommt: Wie sich aus deren Art. 2 und 3 ergibt, beabsichtigt diese jedenfalls nur eine nähere, insbesondere aber taxative Determinierung jener Fallkonstellationen, in denen die Oö. Ärztekammer künftig zu einem auf Grund § 20 Abs. 5 lit. e KFG gestellten Antrag eine positive Stellungnahme i.S. dieser Gesetzesstelle abgeben wird. Diese Sichtweise folgt zudem auch aus dem Gebot zur hierarchiekonformen Norminterpretation, dass es auch einem Selbstverwaltungskörper schon a priori nicht gestattet ist, gesetzwidrige Verordnungen zu erlassen (soweit nicht [im Verfassungsrang !] eine Sonderbestimmung zu Art. 18 Abs. 2 B-VG besteht).

4.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies aber, dass sich damit durch die Erlassung der "Blaulicht- und Folgetonrichtlinie" die entscheidungswesentliche Rechtsgrundlage nicht geändert hat, sondern § 20 Abs. 5 lit. e KFG lediglich näher präzisiert wurde.

Auch sonstige Änderungen der Rechtsgrundlage oder auf der Sachverhaltsebene sind nicht ersichtlich; diesbezüglich wird auch vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht.

Daraus folgt wiederum, dass die Zurückweisung des Antrages des Rechtsmittelwerbers im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG wegen res iudicata im Ergebnis zu Recht erfolgte.

4.3. Davon ausgehend war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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