Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510053/3/Gf/Km

Linz, 07.11.2000

VwSen-510053/3/Gf/Km Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des N J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Oktober 2000, Zl. VerkR-290435/12-2000-Aum/Re, wegen des Widerrufes der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 57a Abs. 2 KFG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem ihm am 19. Oktober 2000 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Oktober 2000, Zl. VerkR-290435/12-2000-Aum/Re, wurde die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1989, Zl. VerkR-16390/2-1989-I/Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber im Zeitraum zwischen Dezember 1999 und Mai 2000 in 15 Fällen und im Zeitraum zwischen dem 3. August und dem 15. September 2000 in fünf Fällen bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung seinen Ermächtigungsumfang überschritten habe; davon seien zwei Überschreitungen gesetzt worden, nachdem ihm bereits am 29. August 2000 ein entsprechendes Mahnschreiben der belangten Behörde, in dem ihm für den Fall eines neuerlichen Missbrauches der Widerruf der Ermächtigung angedroht wurde, zugestellt worden sei.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, laut Datumsstempel bereits am 30. Oktober 2000 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung; obwohl das entsprechende Kuvert in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (neuerlich) fehlt, kann daraus geschlossen werden, dass die mit 23. Oktober 2000 datierte Berufung rechtzeitig zur Post gegeben und diese somit insgesamt besehen fristgerecht erhoben wurde.

2.2. Inhaltlich bringt der Rechtsmittelwerber darin im Wesentlichen vor, dass in dem Umstand, dass seine Mitarbeiter in einigen Fällen übersehen hätten, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht der begutachteten KFZ um 700 kg überschritten wurde, seines Erachtens noch keine mangelnde Vertrauenswürdigkeit liegen könne. Außerdem sei seine Werkstätte für den Fall des Entzuges der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von der Schließung bedroht, wodurch insgesamt 8 Arbeitsplätze gefährdet wären.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkR-290435-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 57a Abs. 2 vorletzter Satz des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), ist die einem Gewerbetreibenden erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung u.a. dann ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn dieser nicht mehr vertrauenswürdig ist.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 30. Juli 1981, Zl. VerkR-15723/5-1981-I-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 3. Juli 1989, Zl. VerkR-16390/2-1989-I-Tau, dahin erweitert, dass diese Ermächtigung seither generell Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, sofern diese nur eine Achse haben, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet und diese dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, einerseits sowie andererseits auch Last- und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2800 kg nicht übersteigt, umfasst.

4.2.2. Dem - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 16. Oktober 2000, Zl. VerkR-290435/12-2000-Aum/Re, zufolge wurde nun "die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 1989, Zl. VerkR-16390/2-1989-I/Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ..... mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen". Von diesem an sich schon per se klaren Wortlaut sowie von der Tatsache ausgehend, dass sich der dem obzitierten Bescheid vom 3. Juli 1989 zu Grunde liegende Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 23. Mai 1989 lediglich auf die "Erteilung einer Begutachtung für Klein-LKW bis 2,8 t sowie Anhänger" bezog, wurde sohin mit dem angefochtenen Bescheid - i.S.d. § 57a Abs. 2 vorletzter Satz zweite Alternative KFG - lediglich die Erweiterung der Ermächtigung, nicht jedoch auch - weil diese gar nicht Gegenstand des Erweiterungsverfahrens im Jahr 1989 war - die Grundsatzermächtigung aus dem Jahr 1981 widerrufen.

4.3. Hinsichtlich dieser Ermächtigungserweiterung gesteht der Rechtsmittelwerber aber mit seinem Beschwerdeschriftsatz selbst ein, dass von seinen Mitarbeitern - für deren Verhalten er als Gewerbeinhaber im gegebenen Zusammenhang, wie aus dem Einleitungssatz des § 57 Abs. 2 KFG hervorgeht, in vollem Umfang einzustehen hat - Überprüfungen durchgeführt wurden, "wobei übersehen wurde, das(s) für bestimmte Fahrzeuge keine Berechtigung besteht, die Überprüfungen durchzuführen", weil "das Gesamtgewicht um 700 kg überschritten" war.

Jene Tatsache, auf Grund der die belangte Behörde sohin zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch die Nachweise bei H. Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Aufl., Wien 1998, 367 ff) zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig ist, steht damit aber im Ergebnis allseits unbestritten fest.

4.4. Demgegenüber ist der weitere Einwand des Berufungswerbers, dass ihm infolge des Widerrufes "jegliche Existenzgrundlage" entzogen und infolge der "Schließung der Werkstätte 8 Arbeitsplätze gefährdet" seien, nicht nur in keiner Weise nachvollziehbar begründet, sondern - wie zuvor gezeigt - auch insofern unzutreffend, als sich der Widerruf bloß auf die Erweiterung der seinerzeitigen Ermächtigung bezieht, sodass ihm die Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, auch weiterhin zukommt.

4.5. Aus diesen Gründen war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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