Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510054/3/Gf/Km

Linz, 26.02.2001

VwSen-510054/3/Gf/Km Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des M A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Jänner 2001, Zl. VerkR-280202/25-2001-F, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Jänner 2001, Zl. VerkR-280202/25-2001-F, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppen A, B, C, D, E, F und G abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den rechtskundigen Teil der theoretischen Fahrschullehrerprüfung in allen Gruppen nicht bestanden habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 26. Jänner 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Februar 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er bei der schriftlichen theoretischen Prüfung am 11. Dezember 2000 sowohl im rechtskundigen als auch im technischen Teil hinsichtlich aller Gruppen entsprochen habe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass im Rahmen der mündlichen theoretischen Prüfung am 18. Dezember 2001 Teilbereiche aus der schriftlichen Prüfung erörtert worden seien und dabei der Sachverständige geäußert habe, dass letztere "in Ordnung" gewesen sei; zum anderen wäre sonst auch nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen theoretischen Prüfung in beiden Teilen und hinsichtlich sämtlicher Gruppen entsprochen habe.

Aus diesem Grund wird beantragt, entweder der Berufung Folge zu geben und die beantragte Fahrschullehrerberechtigung in vollem Umfang bzw. jedenfalls für die Gruppen A und B zu erteilen oder die Rechtssache zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes der belangten Behörde zurückzuverweisen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. VerkR-280202-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 116 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), hat der Landeshauptmann vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt; dieses Gutachten ist auf Grund einer Lehrbefähigungsprüfung zu erstatten.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2000 der schriftlichen theoretischen Prüfung im rechtskundigen und im technischen Teil und am 18. Dezember 2000 der mündlichen theoretischen Prüfung im rechtskundigen und technischen Teil unterzogen hat. Hiezu haben der rechtskundige und der technische Sachverständige in ihren jeweiligen Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Lehrbefähigungsprüfung hinsichtlich aller beantragten Klassen nicht bestanden hat und daher zum Fahrschullehrer fachlich nicht befähigt ist.

Der vom Rechtsmittelwerber angefochtene Bescheid basiert sohin auf einem Beweismittel gemäß § 52 Abs. 1 AVG; dem hätte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 27. Mai 1987, 87/01/0022) auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen.

Ein derartiges, zu einem anderen Urteil führendes Gutachten hat der Beschwerdeführer mit seiner Berufung jedoch nicht vorgelegt.

Soweit er mit seinem Hinweis darauf, dass die schriftliche Prüfung schon deshalb nicht negativ hätte beurteilt werden dürfen, weil er im mündlichen Teil hinsichtlich aller Klassen entsprochen hätte, versucht, eine Unschlüssigkeit der Amtssachverständigengutachten nachzuweisen, ist ihm zu entgegnen, dass es - unabhängig davon, dass zwischen "gerade noch" und "gerade nicht mehr entsprochen" von vornherein lediglich eine relativ geringe Bandbreite liegt - zum einen schon der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass es neben dem zu verschiedenen Zeitpunkten auch unterschiedlichen Wissensstand des Prüfungskandidaten von vielerlei Faktoren abhängt (z.B. Redegewandtheit, Formulierungskunst, Sprachkenntnis), dass bzw. ob dieser in Form einer schriftlichen bzw. einer mündlichen Prüfung vergleichsweise besser reüssiert. Auf der anderen Seite ist es offenkundig, dass der Gesetzgeber bei einem Fahrschullehrer auch - vom fachlichen Wissensstand unabhängig - auf die Beherrschung der deutschen Orthographie besonderen Wert legt, wenn in § 118 Abs. 2 KFG explizit festgelegt ist, dass die theoretische Prüfung bei einem Fahrschullehrer - im Gegensatz z.B. zur bloßen Fahrlehrerberechtigung - aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht (vgl. auch den Allgemeinen Durchführungserlass des BMV zum KFG vom 13.11.1979, Zl. 71300/3-IV/4-79, Nachtrag 1968, abgedr. bei H. Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Auflage, Wien 1998, 821 f).

3.3. Da es dem Beschwerdeführer damit aber offenkundig von vornherein nicht gelungen ist, die Beweiskraft der den angefochtenen Bescheid tragenden Sachverständigengutachten zu erschüttern, war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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