Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510058/7/Ki/Ka

Linz, 17.12.2001

VwSen-510058/7/Ki/Ka Linz, am 17. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Langeder, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn Ing. GW, vom 18.10.2001, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5.10.2001, VerkR-270.210/3-2001-G/Ha, wegen Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der Errichtung einer Fahrschule in A, R, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2001, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 108 Abs.3 und 109 Abs.1 KFG 1967

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers (Bw) um Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 KFG 1967 abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach § 109 Abs.1 lit.h KFG 1967 eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden dürfe, die glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre, für die Besitzer eines der in lit.e angeführten Diplome 3 Jahre, als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben haben.

Laut Versicherungsnachweis der Oö. Gebietskrankenkasse vom 7.9.2001 sei der Bw in der Zeit vom 1.8.1991 bis 12.6.2001 tageweise bei der Fahrschule Ing. MM in Kremsmünster beschäftigt gewesen. Laut Bestätigung der Fahrschule sei er in diesem Zeitraum insgesamt mit einem Ausmaß von 1.410 Stunden mit der theoretischen Ausbildung von Fahrschülern und 86 Stunden für Kursanmeldungen, Besprechungen und Anwesenheit bei theoretischen und mündlichen Prüfungen, insgesamt daher 1.496 Stunden tätig gewesen. Als durchschnittliche Beschäftigung ergebe sich daher ein Ausmaß von 12,46 Stunden monatlich. Dieses Beschäftigungsausmaß sei nicht ausreichend, um die in § 109 Abs.1 lit.h KFG 1967 für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens zu erwerben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher um nochmalige Überprüfung der Sachlage für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung der Kraftfahrzeugklassen A, B, C, E, F gemäß § 108 KFG ersucht wurde.

In der Begründung wird auf Ministerialerlässe verwiesen, wonach das Erfordernis nach § 109 Abs.1 lit.h KFG 1967 als erfüllt anzusehen sei, wenn die Vortragstätigkeit durchschnittlich wenigstens einer Halbtagsbeschäftigung gleichkomme. Inklusive einer Vortragstätigkeit im Rahmen der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausbildung in einer Fahrlehrer-Akademie habe der Bw eine Vortragstätigkeit von 1.455 Stunden aufzuweisen.

In der Praxis liege die Vortragstätigkeit der Fahrschullehrer, des Inhabers oder des Schulleiters bei etwa 25 % seiner Beschäftigung in der Fahrschule (bezogen auf Vergleiche zu bestehenden Fahrschulen). Damit liege der Anteil der Vortragstätigkeit mit 35,7 % deutlich über den Durchschnitt der entsprechenden Ministerialerlässe.

3. Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage des Verfahrensaktes wurde der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig. Nach der geltenden Geschäftsverteilung hat die 9. Kammer zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2001. An der Verhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil.

Der nunmehrige Bw hat mit Schreiben vom 23.8.2001 an den Landeshauptmann von Oberösterreich ein Ansuchen um Erteilung der Fahrschulbewilligung und Errichtung einer Fahrschule für die Kraftfahrzeugklassen A, B, C, E, F gestellt. Im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein Versicherungsdatenauszug der österr. Sozialversicherung (Oö. Gebietskrankenkasse) beigeschafft, woraus die Zeiten, in denen der Bw bei Fahrschulen tätig war, ersichtlich sind.

In der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Rechtsmittelwerber, dass die von ihm in der Berufung angeführten Stunden hinsichtlich Vortragstätigkeit der Tatsache entsprechen würden. Auf Befragen erklärte er weiters, dass er die in § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 bezeichneten Diplome nicht besitze. Er führte nochmals aus, dass er in Erfahrung bringen könnte, dass Fahrschullehrer im Regelfall nur 25 % ihrer Gesamttätigkeit als Vortragende tätig wären. Der Rest der Tätigkeit werde für Organisationsarbeiten, praktische Fahrstunden udgl. verwendet. Ausgehend von diesen 25 % sei die Voraussetzung der 5-jährigen Vortragstätigkeit unter dem Passus Halbtagsbeschäftigung erfüllt. Er sei neben seiner Vortragstätigkeit an der Fahrschule bei früheren theoretischen bzw nunmehrigen Computerprüfungen anwesend gewesen, praktische Ausbildung hat er in den letzten 5 Jahren keine durchgeführt. Er habe immer wieder Außenkurse komplett abgewickelt, dies sei seine ursprüngliche Tätigkeit gewesen.

Der Vertreter der Erstbehörde entgegnete, dass die Tätigkeit für Kursanmeldungen udgl. dem erstbehördlichen Bescheid ebenfalls zugrunde gelegt worden wären.

I.5. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

Gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967 bedarf die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung des Landeshauptmannes.

Gemäß § 109 Abs. 1 KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die

  1. österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben,
  2. vertrauenswürdig sind,
  3. die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
  4. auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter iSd § 113 Abs. 2 lit. b und c bestellt wird,
  5. das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt, maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
  6. eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,
  7. seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind,
  8. glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines der in lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
  9. noch keine Fahrschulbewilligung besitzen.

Die Erstbehörde stützt die Abweisung des ggstl. Ansuchens um Bewilligung der Errichtung einer Fahrschule ausschließlich darauf, dass das vom Antragsteller dargelegte Beschäftigungsausmaß nicht ausreichend ist, um die in § 109 Abs. 1 lit. h KFG für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens zu erwerben.

Der Antragsteller hat kein Diplom einer in § 109 Abs. 1 lit.e KFG bezeichneten Fakultät vorgelegt bzw. hat er ein solches lt. eigenen Angaben nicht erworben. Demnach beträgt der gesetzlich gebotene Zeitraum für den Erwerb der erforderlichen Erfahrungen fünf Jahre.

Nach dem im Berufungsantrag angesprochenen Ministerialerlass (BMV 10.4.1978, Zl. 65.850/7-IV/3-78) sind die in § 109 Abs. 1 lit. h KFG geforderten Zeiten der Tätigkeit als Fahrschullehrer bei nebenberuflicher Tätigkeit nur dann als erfüllt anzusehen, wenn diese Tätigkeit im Durchschnitt wenigstens einer Halbtagsbeschäftigung gleichkommt. Der Erlass gibt damit ein Richtmaß für die Menge der insgesamt erforderlichen Praxisstunden innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes vor, wobei die während dieses Zeitraumes absolvierten Praxiszeiten an einem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß zu messen sind. Dabei ist die Auslegung, dass auch Unterbrechungen der Praxiszeit zu akzeptieren sind, durchaus vertretbar. Dieser Auslegung tritt auch der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich entgegen, in seinem Erkenntnis vom 10.11.1998, 97/11/0098, führt er jedoch aus, dass für die Erfüllung der erforderlichen Praxiszeit ausschließlich die tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten und nicht auch solche fiktiver Natur zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von einer einem Halbtagsausmaß entsprechenden Monatsarbeitszeit von 86,6 Stunden (20 Stunden mal 4,33 [arbeits- und sozialrechtlicher Umrechnungsfaktor] und unter Berücksichtigung einer betrieblichen Anwesenheitszeit von 43 Wochen pro Jahr (52 Wochen minus Urlaub [fünf Wochen] minus bezahlte Feiertage [zwei Wochen] minus durchschnittliche Verhinderungszeiten [zwei Wochen] errechnet sich eine Jahresarbeitszeit von 860 Stunden. Hochgerechnet auf fünf Jahre ergibt dies eine Anzahl von 4.300 Stunden (vgl. VwSen-510046/12/Lg/Bk vom 15.3.2001). In seinem Ansuchen bzw. in seinem Berufungsantrag belegt der Antragsteller ein Ausmaß von 1.410 Stunden als effektive Vortragstätigkeit bezogen auf die theoretische Ausbildung von Fahrschülern zuzüglich 44 Stunden Unterrichtstätigkeit an einer Fahrlehrer-Akademie.

Wenn auch zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzeswortlaut nicht schlechthin eine fünfjährige Tätigkeit als Fahrschullehrer fordert, sondern die dort festgelegte Voraussetzung lediglich glaubhaft zu machen ist, so ist dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis nichts entgegenzusetzen. Die vom Antragsteller belegten Praxiszeiten kommen nicht annähernd an das geforderte Ausmaß von 4.300 Stunden heran und es ist somit nicht gelungen die in § 109 Abs. 1 lit. h KFG festgelegte Praxiszeit als Fahrschullehrer glaubhaft zu machen.

Mit der Argumentation, in der Praxis würde die Vortragstätigkeit der Fahrschullehrer, des Inhabers oder des Schulleiters bei etwa 25 % der Beschäftigung in der Fahrschule liegen und es liege der Anteil der Vortragstätigkeit somit deutlich über dem Durchschnitt der ggstl. Ministerialerlässe, ist nichts zu gewinnen. In dem obzitierten Erkenntnis vom 10.11.1998 hat der VwGH ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich die tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten und nicht auch solche fiktiver Natur maßgebend sind. Die Berücksichtigung auch anderer Tätigkeiten als der tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten als Fahrschullehrer würde im Ergebnis auf eine Umrechnung durch Anrechnung von fiktiven Verwendungszeiten hinauslaufen.

Eine Fahrschulbewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn die in § 109 KFG festgelegten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden. Mangels Glaubhaftmachung der festgelegten Praxiszeit als Fahrschullehrer wurde daher der vorliegende Antrag um Erteilung einer Bewilligung der Errichtung einer Fahrschule zu Recht abgewiesen. Eine Prüfung im Zusammenhang mit den weiteren Voraussetzungen war bei diesem Ergebnis entbehrlich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung (hier: erforderliche Praxiszeiten)

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