Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510066/2/Sch/Pe

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-510066/2/Sch/Pe Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392
 
 
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des FH vom 6. November 2002 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. Oktober 2002, MFV 110/2001, wegen Erteilung einer Auflage in einem Mopedausweis zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und hat im Spruch des angefochtenen Bescheides in Punkt 2 die Wortfolge "... der Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe sowie ..." zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. Oktober 2002, MFV 110/2001, wurde Herrn FH, eine befristete Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtfahrzeugen ua unter Vorschreibung der Auflage erteilt, dass er vierteljährlich den Nachweis der Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe zu erbringen habe.

2. Gegen diesen Teil dieses Bescheides hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Die Berufung des Obgenannten beschränkt sich darauf, dass sich diese nur gegen die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe richtet. Als Begründung bringt er vor, dass er sich nicht zu den Alkoholikern zähle, sondern dass die erhöhten Werte bei der vorgelegten Leberfunktionsprobe lediglich auf einen "Ausrutscher" (Geburtstagsfeier) zurückzuführen seien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden (§ 32 Abs.1 Z2 FSG).

 

Gemäß - dem auch diesbezüglich anzuwendenden - § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

Z2: zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Die mit Berufung bekämpfte - vom amtsärztlichen Gutachten stammende - Auflage im oa Befristungsbescheid, nämlich die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, berührt die Frage der Gefährdung der Verkehrssicherheit allerdings in keiner Weise.

 

Auflagen, die mit der Verkehrssicherheit nichts zu tun haben, dürfen von der Behörde somit nicht vorgeschrieben werden. Der Konnex zwischen der Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe und der Verkehrssicherheit kann nicht schlüssig hergestellt werden.

 

Die Teilnahme an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe könnte für den Berufungswerber als Problembewältigungsmaßnahme durchaus als förderlich bezeichnet werden, ist aber nicht als Bescheidauflage vorschreibbar. Für den Berufungswerber wäre es zudem kaum möglich, an Bestätigungen für die Teilnahme an diesen Sitzungen zu gelangen, die belegen würden, dass er daran teilgenommen hat. Zumal diese Sitzungen vom Zustandekommen einer Selbsthilfegruppe überhaupt abhängen, auf Freiwilligkeit basieren und unter Umständen keine Anwesenheitslisten darüber geführt werden, erscheint schon die Umsetzbarkeit einer solchen Auflage für den Berufungswerber sehr fraglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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