Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510068/3/Bi/Be

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-510068/3/Bi/Be Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung der P S- und F GmbH, I G, L, vom 17. November 2003 gegen den Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 2003, VT-40010/2003, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mangels Parteistellung der Berufungswerberin als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die P S- und F GmbH, L hat mit 6. November 2003 einen Antrag an den Landeshauptmann von Oberösterreich auf Einzelgenehmigung des Saug-Tankkraftwagens für Abfälle, Marke: MAN, Type: 32.463 FFDC, FahrgestellNr. WMAH36ZZZ3M370509, nach § 31 Abs.2 KFG 1967 gestellt. Das Kraftfahrzeug wurde mit dem angefochtenen Bescheid am 6. November 2003 als "Lastkraftwagen/N3" einzelgenehmigt.

 

2. Dagegen wurde von der Antragstellerin binnen offener Frist Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige V5. Kammer zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 3. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Das mit 17. November 2003 datierte und eingebrachte Rechtsmittel wird mit dem Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Dezember 1992, Zl. 180.684/2-11-I/8-92, begründet und die Änderung des genannten Bescheides sowie der Zulassungsbescheinigung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, beide vom 6. November 2003, jeweils von "Lastkraftwagen/N3" auf "selbstfahrende Arbeitsmaschine" beantragt.

Weiters wird ausgeführt, das genannte Fahrzeug sei aufgrund seiner Bauart, Ausrüstung und Beschaffenheit zum überwiegenden Einsatz zu Saug-, Druck- und Spülarbeiten bestimmt. Gemäß § 2 Abs.1 Z21 KFG 1967 treffe dies für die Definition der selbstfahrenden Arbeitsmaschine zu. Aufgrund des genannten Erlasses seien Hochdruck-Spül- und Schlammsaugfahrzeuge ebenfalls als selbstfahrende Arbeitsmaschinen einzustufen. ADR werde nur für die Entsorgungsfahrt nach den Reinigungsarbeiten, die den überwiegenden Teil darstellten, benötigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ist ersichtlich, dass das angeführte Kraftfahrzeug mit 14. November 2003 von der S Transport GmbH, A, S/T, mit dem Kennzeichen zum Verkehr zugelassen wurde.

Die Berufung wurde am 17. November 2003 von der P S- und F, L, eingebracht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, (sind sie) Parteien.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei ... einzubringen. Voraussetzung für die Berufungslegitimation ist demnach die Parteistellung des Berufungswerbers, dh er muss zumindest ein rechtliches Interesse an der Berufungsentscheidung haben.

Der Zweck des Genehmigungsverfahrens (hier der Einzelgenehmigung nach § 31 KFG 1967) besteht darin, dass die Betriebstauglichkeit des Fahrzeuges geprüft wird, die wiederum Voraussetzung dafür bietet, dass es zum Verkehr zugelassen wird. Die Zulassung zum öffentlichen Verkehr erfolgt nach § 37 KFG erst auf Antrag ua des rechtmäßigen Besitzers, wenn die in Abs.2 leg.cit. angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl VwGH 16.6.2003, 2002/02/0312).

 

Die P-GmbH ist im gegenständlichen Fall die Erzeugerin iSd § 31 Abs.2 KFG, die zwar hinsichtlich der Erlangung der Einzelgenehmigung antragslegitimiert war, aber nicht mehr zur Einbringung einer Berufung am 17. November 2003, zumal das Kraftfahrzeug am 14. November 2003 auf die S-GmbH zugelassen wurde. Damit hat

aber ab dem Zeitpunkt der Zulassung die P-GmbH keine Parteistellung mehr, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens die Einzelgenehmigung eines (nach Fahrzeugart, Marke, Type und Fahrgestellnummer) bestimmten einzelnen Fahrzeugs ist, das mit dem Erzeuger, der P-GmbH, nun in keinem Zusammenhang mehr steht. Ab der Zulassung auf die S-GmbH am 14. November 2003 wäre somit diese als rechtmäßige Besitzerin und damit Rechtsnachfolgerin zur Berufungseinbringung (insbesondere auch hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung zur Beförderung bestimmter gefährlichere Güter) legitimiert, da die Erzeugerin ein rechtliches Interesse an der Einzelgenehmigung des konkreten Kraftfahrzeuges verloren hat.

 

Am Rande zu bemerken ist, dass im Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. März 2002, GZ. 170.303/1-II/B/7/02, ausdrücklich festgehalten wurde, dass der im Rechtsmittel zitierte Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16. Dezember 1992, Zl. 180.684/2-11-I/8-92, nicht mehr gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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