Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510073/9/Zo/Pe

Linz, 22.08.2005

 

 

 

VwSen-510073/9/Zo/Pe Linz, am 22. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der C D GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M A K, vom 6.9.2004 gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Stadt Wels vom 23.8.2004, Zl. BZ-VerkR-414-2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 108 Abs.3 und 109 Abs.1 KFG 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2002 sowie Art.43ff EGV und Art.49ff EGV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Wels dem Antrag der C D GmbH vom 2.8.2004 um Bewilligung einer Fahrschulniederlassung am Standort, keine Folge gegeben und die Bewilligung versagt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf, weshalb eben eine Erteilung dieser Bewilligung an die Antragstellerin als juristische Person nicht in Frage kommt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin zusammengefasst vorbringt, dass sich die Erstbehörde nicht mit den maßgeblichen europarechtlichen Grundlagen auseinandergesetzt habe. Es sei sowohl das Niederlassungsrecht als auch die Dienstleistungsfreiheit iVm dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz maßgeblich. Die Antragstellerin sei eine GmbH nach deutschem Recht und nach den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften sei der Betrieb einer Fahrschule durch eine juristische Person zulässig. Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit sei demgemäß die Fahrschulniederlassung zu bewilligen. Es greife unzweifelhaft der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes.

 

Die Antragstellerin habe nachgewiesen, dass sie über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung einer Fahrschule verfüge und es wäre ihr daher aufgrund der Grundfreiheiten des EG-Vertrages die beantrage Bewilligung zu erteilen gewesen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2004, an welcher ein Geschäftsführer der Antragstellerin sowie ein Vertreter des Magistrates der Stadt Wels teilgenommen haben. Weiters wurde ein Antrag auf Aufhebung der Worte "nur natürlichen Personen und" in § 109 Abs.1 KFG 1967 an den Verfassungsgerichtshof gestellt, dieser wurde ohne inhaltliche Überprüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht. Gesellschafter dieser GmbH sind die in Österreich wohnhaften Fahrschullehrer M A K, sowie E K. Beide Gesellschafter sind als Geschäftsführer der GmbH bestellt. Als weiterer Geschäftsführer ist der in Deutschland wohnhafte Fahrlehrer A J K, bestellt. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in.

 

Herrn K wurde mit Bescheid des Bürgermeister der Stadt Wels vom 21.10.2004, Zl. BZ-VerkR-415-2004, die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule im Standort, für verschiedene Kraftfahrzeugklassen erteilt. Er erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 109 Abs.1 KFG 1967. Nach den glaubhaften Angaben des Vertreters der Antragstellerin kann diese die Leistungsfähigkeit der Fahrschule durch entsprechendes Eigenkapital gewährleisten. Für den beantragten Standort besteht eine Bewilligung des Landeshauptmannes für Oberösterreich für eine Fahrschule. Die Antragstellerin beabsichtigt im Standort in Wels das Fahrschuldgewerbe auf Dauer auszuüben.

 

Von der Antragstellerin wurde geltend gemacht, dass in Deutschland auch juristische Personen eine Fahrschule betreiben dürfen und dies aufgrund der Niederlassungsfreiheit auch in Österreich möglich sein müsste. Es bestünden auch keine sachlichen Gründe dafür, warum in Österreich eine Fahrschule nur durch natürliche Personen betrieben werden dürfe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die verschiedene weitere in den lit.a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllen.

 

Die Art.43ff des EG-Vertrages regeln die Niederlassungsfreiheit und die Art.49ff EG-Vertrag die Dienstleistungsfreiheit.

 

5.2. Die Antragstellerin beabsichtigt am Standort in 4600 Wels eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auszuüben. Es kommt daher eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit nicht in Betracht, weil diese nur die vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat regelt. Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit, welche eben die kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben regelt, ist anzuführen, dass diese zu den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des primären Gemeinschaftsrechtes gehört. Sie umfasst einerseits das Gebot der Inländergleichbehandlung und ein Diskriminierungsverbot, andererseits nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ein darüber hinausgehendes Behinderungsverbot. Mitgliedsstaatliche Maßnahmen, die weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, die also Inländer und EG-Ausländer tatbestandlich und in ihren Auswirkungen im gleichen Maß betreffen, sind von dem Verbot des Art.43 EG-Vertrag nicht umfasst. Damit wird sichergestellt, dass bloße Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten nicht als Niederlassungsbeschränkungen aufgefasst werden können.

 

Die Regelung des § 109 Abs.1 KFG 1967, wonach in Österreich nur natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf, trifft Österreicher und sonstige EU-Bürger in gleicher Weise und widerspricht daher nicht der Niederlassungsfreiheit.

 

Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 109 Abs.1 KFG 1967 aus dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit sowie des Gleichheitssatzes hat der Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen nicht behandelt. Es wird also im gegenständlichen Verfahren § 109 Abs.1 KFG 1967 idgF angewandt.

 

Diese Bestimmung legt in ihrem Einleitungssatz den Grundsatz fest, dass eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf. Der Vollständigkeit halber ist hier anzuführen, dass diese Voraussetzung bereits seit der Stammfassung des KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, unverändert besteht (lediglich die weiteren in den lit.a bis j angeführten Voraussetzungen wurden in der Zwischenzeit mehrfach novelliert) weshalb in der Anfechtung an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Stammfassung angeführt wurde. Unabhängig davon ist im gegenständlichen Verfahren § 109 Abs.1 KFG 1967 anzuwenden. Die Antragstellerin ist eine juristische Person, weshalb sie die Voraussetzung des Einleitungssatzes des § 109 Abs.1 KFG 1967 nicht erfüllt. Es hat daher die Erstinstanz den Antrag zu Recht abgewiesen und es konnte auch der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 43 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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