Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510074/18/Kei/An

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-510074/18/Kei/An Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine III. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des F W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. O H, D, K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. November 2004, Zl. VerkR-290.408/24-2004-Aum/Sei, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2005, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a und § 74 Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 9. November 2004, Zl. VerkR-290.408/24-2004-Aum/Sei, die dem Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 25. Mai 1998, ZI. VerkR-290.408/3-1998-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Ebenfalls wurde ausgesprochen, dass die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle Nr. 4 KI 028 umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden ist bzw. dass die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zurückzustellen sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) äußerte sich in der ausführlichen Berufung zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Fakten und er beantragte u.a., dass ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzt werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte des Amtes der Oö. Landesregierung Einsicht genommen und am 4. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Berufungswerber, der Zeuge H A, der Amtssachverständige TOAR Ing. E F und der technische Sachverständige Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. H S äußerte sich gutachterlich.

Der Oö. Verwaltungssenat hat auch in die Stellungnahme des Bw vom 18. Mai 2005 Einsicht genommen.

 

Folgende Sachverhaltsannahmen werden der Entscheidung zugrunde gelegt:

3.1. Am 24.10.2002 wurde der PKW, Fabrikat VW-Passat 35 L, Fahrgestellnummer WVWZZZ31ZLE290487 durch die Fa. W in S Begutachtungsstellennummer bei einem Kilometerstand von 213597 wiederkehrend begutachtet.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung nicht zum Verkehr zugelassen.

Bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. W wurden folgende Mängel festgestellt und vermerkt:

 

Punkt 108 Kennzeichenbeleuchtung - leichter Mangel

Punkt 302 Bodengruppe Korrosion - leichter Mangel

Punkt 501 Auspuffsystern - leichter Mangel

Punkt 571 Ölverlust - leichter Mangel

 

Abschließend wurde angeführt, das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Begutachtungsplakette weiß.

 

Am 2.12.2002 wurde dieses Fahrzeug durch die Landesprüfstelle des Amtes der Oö. Landesregierung bei einem Kilometerstand von 214.163 gem. § 56 KFG 1967 besonders überprüft, wobei folgende Mängel festgestellt wurden:

 

Pkt. 1/106 Feststellbremseseil links hinten beschädigt leichter Mangel

Pkt. 1/111 Bremsleitung hinten stark angerostet - schwerer Mangel

Pkt. 1/122 Betriebsbremse Wirksamkeit

Hinterachse links 0,5 KN, rechts 1,6 KN - schwerer Mangel
Pkt. 1/41 Feststellbremsewirksamkeit
links 1,5 KN, rechts 1,0 KN schwerer Mangel
Pkt. 2/16 links Zahnstangenführung Spiel u.
Schutzmanschette beschädigt leichter Mangel
Pkt. 6/12 Auspuffanlage Abdeckblech
hinten lose - leichter Mangel

 

Prüfergebnis: Erhebliche Mängel

 

Bemerkung: Das Fahrzeug wurde am 14.1.2003 vor der 2. Überprüfung abgemeldet.
 

Der technische Sachverständige Dr. H S äußerte sich dazu in der Verhandlung wie folgt:

Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen VW-Passat 35L mit einem Kilometerstand von 213.597 und zwar im Zuge der Begutachtung dieses Fahrzeuges am 24. Oktober 2002. Am 2. Dezember 2002 wurde dieses Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 214.163 von der Landesprüfstelle des Amtes der Oö. Landesregierung nochmals überprüft.

Hierbei wurden folgende Mängel festgestellt:

Eingegangen wird hierbei, da relevant, lediglich auf die schweren Mängel. Zunächst zu Punkt 1/111 ergibt sich, dass bei dieser Befundaufnahme am 2. Dezember 2002 zunächst die Bremsleitung hinten stark angerostet war und dies als schwerer Mangel festgehalten wurde.

Auch wurde gemäß Punkt 1/122 die Wirksamkeit der Betriebsbremse auf der Hinterachse als schwerer Mangel begutachtet, dies insofern, dass die Hinterachse links 0,5 Kilonewton, Bremskraft rechts 1,6 Kilonewton aufwies. Desweiteren wurde unter Punkt 1/41 bei der Überprüfung am 2. Dezember 2002 noch als schwerer Mangel festgestellt, dass die Feststellbremse links eine Wirksamkeit von 1,5 Kilonewton, rechts eine Wirksamkeit von 1,0 Kilonewton aufwies.

Hinsichtlich der leichten Mängel soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Betriebsbremse ergab sich bei der Überprüfung, dass es sich hiebei um einen schwergängigen Bremszylinder handelte.

Diesbezüglich kann zunächst angegeben werden, dass nicht mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Betriebsbremse, die am 2. Dezember 2002 bei der Überprüfung eine schlechte Wirksamkeit zeigte, auch zum Zeitpunkt 24. Oktober 2002 bereits eine schlechte Wirkung zeigte.

Dies gilt auch für die Feststellbremse.

Allerdings ergibt sich, dass ein schwerer Mangel vorlag, unter Punkt 1/111, nämlich, dass die Bremsleitung hinten stark angerostet war.

Hierbei ergibt sich, dass dieser Mangel, also Punkt 1/111, bei der Überprüfung am 24. Oktober 2002 am gegenständlichen Fahrzeug in jedem Fall bereits als kausal erkennbar gewesen sein muss. Es ist aus technischer Sicht unmöglich, dass eine starke Anrostung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat und neun Tagen auftritt.

Dieser Mangel muss somit bei der Überprüfung am 24. Oktober 2002 bereits vorgelegen sein. Da eine Undichtheit an der Bremsanlage in Folge einer starken Durchrostung oder Anrostung der Bremsanlage durchaus möglich ist, ist ein derartiger Tausch der Bremsleitung in jedem Fall unumgänglich. Ohne Tausch der Bremsleitungen ist es durchaus möglich, dass es bei einer Notbremsung zu einem vollständigen Ausfall zumindest eines Bremskreises, unter Umständen sogar beider Bremskreise, kommen kann.

Somit handelte es sich in jedem Fall um einen schweren Mangel.

Die Bremsleitungen bzw. der starke Anrostungszustand muss in jedem Fall bei einer Überprüfung des Fahrzeuges erkennbar gewesen sein, dies bei einer Besichtung des Fahrzeuges am 24. Oktober 2002.

3.2. Am 16.6.2004 wurde der PKW, Kennzeichen WL, Fabrikat und Type Ford/ABF (Escort) Fahrgestellnummer WFOAXXGCAAGT06738, aufgrund einer Vorladung zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 durch das Amt der Oö. Landesregierung - Landesprüfstelle überprüft, wozu vom Amtssachverständigen Ing. E F nachstehend Befund und Gutachten abgegeben wird.

BEFUND

Die besondere Überprüfung erfolgte bei einem Kilometerstand lt. Tacho von 74900, wobei lt. Gutachten Nr. 1003 folgende Mängel festgestellt wurden:
 

Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen leichter Mangel

Pkt. 3.5 Scheibenwascher leichter Mangel

Pkt. 5.3.2 Quer-/Schräg-/Längslenker

Linke Längslenkerbefestigung

an Vorderachse abgerostet Gefahr in Verzug

Pkt. 6.1.1 Rahmen/sonstige tragende Teile

Vorderer Querträger mehrfach

durchgerostet Gefahr in Verzug

Pkt. 6.2.1 Fahrerhaus/Karosserie allgem. Zustand

Schlossträgerblech für Motorhaube abge-

rostet; Seitenblech links im Motorraum

durchgerostet schwerer Mangel

Pkt. 6.2.3 Türen/Schlösser schwerer Mangel

Pkt. 6.2.4 Fahrerhaus/Karosserie Boden schwerer Mangel

 

Abschließend wurde festgestellt: Das Fahrzeug entspricht nicht den Erfordernissen der Umwelt - und der Verkehrs - und Betriebssicherheit - Gefahr in Verzug.

Das Fahrzeug war am 5.5.2004 durch die Fa. F W in S, wiederkehrend begutachtet worden, wobei folgende Mängel festgestellt und am Gutachten vermerkt wurden:

 

Pkt. 302 Bodengruppe Korrosion leichter Mangel

Pkt. 304 Aufbau leichter Mangel

Pkt. 612 Feststellbremse/Bestätigungsweg leichter Mangel

 

Abschließend wurde angeführt: Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt- und der Verkehrs- und Betriebssicherheit - leichte Mängel und es wurde die Begutachtungsplakette mit der Nr. MZM 8273, Lochung 4/2005, ausgegeben.

 
 

Der technische Sachverständige Dr. S äußerte sich dazu in der Verhandlung wie folgt:

Hinsichtlich des Vorfalls bzw. der Überprüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 2004 kann Folgendes angegeben werden:

Es handelte sich bei diesem Fahrzeug um einen Ford Escort, wobei dieser am 5.5.2004 durch die Werkstätte des Berufungswerbers überprüft wurde.

Bei dieser Überprüfung wurde hierbei ein Kilometerstand von 72.828 Kilometer angegeben. Bei dieser Überprüfung wurden an Mängeln und zwar lediglich leichte Mängel festgestellt, wo eine leichte Korrosion im Bereich der Bodengruppe am Aufbau festgestellt wurde. Außerdem wurde hinsichtlich des Betätigungsweges der Feststellbremse ein leichter Mangel festgestellt.

Dieses gleiche Fahrzeug wurde am 16.6.2004 wiederum vom Amt der Oö. Landesregierung überprüft. Es wies zu diesem Zeitpunkt laut Tacho einen Kilometerstand von 74.900 auf. Somit ergibt sich zunächst, dass zwischen den beiden Überprüfungen das Fahrzeug eine Gesamtkilometerleistung von 2.072 Kilometer aufwies.

Auch ergibt sich, dass zwischen den beiden Überprüfungen ein Zeitraum von einem Monat und 11 Tagen dazwischen lag.

Bei dieser Überprüfung wurde nunmehr Folgendes festgestellt. So ergibt sich zunächst, dass bei der Befestigung des Längslenkers links vorne die Befestigung praktisch vollständig durchgerostet war.

Dieser Mangel ist auch durch das Lichtbild Punkt /1, das im Akt liegt, dokumentiert.

Hierbei ergibt sich, und dies ist aus diesem Lichtbild ersichtlich, dass großflächig massive Durchrostungen vorlagen.

Es ist auch ersichtlich, dass teilweise aus dem Querträger sogar Rostteile ausgebrochen waren. Die Verstärkungsbleche, an denen die Achsaufhängung befestigt ist, waren in ihrer Befestigung am Querträger praktisch vollständig ausgerostet. Die Rostflächen waren hierbei großflächigst. Es ist auch erkennbar, dass offensichtlich bei der Einleitung einer stärkeren Radkraft es hierbei zu massiven Verformungen bzw. Ausrissen am Träger kommen müsste. So ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem Kontaktschaden des Reifens, der zu einer Verformung der Felge führte, es zu einem weiteren Ausbruch der Rostschäden kam.

Allerdings ergibt sich, dass dieser Rostschaden keinesfalls innerhalb von einem Monat und 11 Tagen aufgetreten sein kann. Dies insbesondere, da dies auch nicht in einer Salzstreuzeit vorlag sondern erst im Mai die erste Überprüfung und im Juni die zweite Überprüfung stattfand. Es ist auch ersichtlich, dass mit einem spitzen Gegenstand beispielsweise mit einem Schraubenzieher es durchaus möglich war, den Rost vollständig zu durchbrechen. Diesen Mangel wertete der Sachverständige so schwer, dass dieser in jedem Fall Gefahr im Verzug bedeutete, wobei dieser in jedem Fall bereits am 5.5.2004 vorgelegen sein musste. Es ist zwar möglich, so der Sachverständige, dass durch einen Kollisionsschaden im Bereich der linken Vorderachse dieser Schaden noch auffälliger wurde, da es durch die Einleitung der Kollisionskräfte zu einem weiteren Aufbrechen kam. Allerdings ergibt sich, dass bei einer sachgemäßen Überprüfung die Rostschäden und die Schwächungen im Querträger in jedem Fall bereits am 5.5.2004 erkennbar gewesen sein müssten. Bei einem derart schweren Schaden bzw. Rostschaden besteht bereits die Gefahr, dass es zu einem teilweisen Auflösen der Radaufhängung kommen hätte können.

Die Punkte 5.3.2 bei der Begutachtung Nr. 1003 am 16.6.2004 und der Punkt 6 hängt unmittelbar mit dem Punkt 6.1.1 zusammen.

Hinsichtlich des Schlossträgerbleches für die Motorhaube, dass dieses bei der Überprüfung abgerostet war, konnte der Sachverständige nur angeben, dass bei einer Überprüfung im Motorraum derartige Mängel in jedem Fall erkennbar gewesen sein mussten. Es handelt sich hierbei in jedem Fall um schwere Mängel. Dies bezieht sich auch auf schwere Rostschäden im Bereich der Türen und Schlösser sowie am Fahrerhaus und Karosserieboden. Diese Mängel können insgesamt nicht innerhalb eines Zeitraums von einem Monat und 11 Tagen aufgetreten sein.

Es ist mindestens ein Jahr her, vor der Anfertigung des Lichtbildes 1, es ist mindestens ein Jahr vor Anfertigung des Bildes kein Unterbodenschutz aufgetragen worden.

 

3.3.1. Am 3.11.2004 meldete sich Herr S B aus W, T, er habe einen PKW, Fabrikat Peugeot, Typ 405 (4BD) erworben.

Bei einer am 29.10.2004 durch den ÖAMTC durchgeführten Kaufüberprüfung seien schwere Mängel festgestellt worden, obwohl das Fahrzeug kurz vorher positiv wiederkehrend begutachtet worden war.

 

Das betreffende Fahrzeug wurde am 8.11.1004 durch den Amtssachverständigen, Ing. E F, beim ÖAMTC Stützpunkt-Wels bei einem Kilometerstand von 167243 überprüft, wozu Befund und Gutachten abgegeben wird.

Befund

 

Beim Fahrzeug handelt es sich um einen PKW, Fabrikat Peugeot 405, Fahrgestellnummer VF34BDHY271321979, Kennzeichen WE, zugelassen auf Herrn S B, W, T.

 

Das Fahrzeug war am 1.10.2004 durch die Firma F W in S, J, Begutachtungsstellennummer bei einem Kilometerstand von 166206 km wiederkehrend begutachtet worden.

 

Im Gutachten der wiederkehrenden Begutachtung wurde vermerkt:

Pkt. 4.7 Kennzeichenbeleuchtung leichter Mangel

 

Abschließend wurde festgestellt:

Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit - leichte Mängel

Begutachtungsplakette weiß - nächste Begutachtung 9/2005.

Bemerkt wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung durch die Firma W nicht zum Verkehr zugelassen war.

 

Die Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC erfolgte am 29.10.2004 bei einem Kilometerstand von 167243, wobei folgende unter schwere Mängel vermerkte Mängel festgestellt wurden:

  1. Rückspiegel rechts - elektrische Verstellung defekt
  2. Kennzeichenbeleuchtung funktioniert nicht
  3. Achsaufhängung hinten - Schwingenlagerung ausgeschlagen
  4. Lenkungsmanschette links defekt (Zahnstangenschutzmanschette)
  5. Kühlsystem undicht - Wasserverlust
  6. Zylinderkopfdichtung defekt
  7. Lichtmaschine zu geringe Ladespannung

 

Weiters wurden noch leichte Mängel und Hinweise vermerkt, welche jedoch für die wiederkehrende Begutachtung noch keine wesentliche Bedeutung hatten.

 

Bei der Überprüfung durch den Amtssachverständigen Ing. E F am 8.11.2004 konnten die vom ÖAMTC festgestellten Mängel ebenfalls festgestellt werden.

 

3.3.2. Am 23.12.2004 meldete sich Frau G T aus W, O, telefonisch in der Abteilung Verkehrstechnik, sie habe einen PKW mit gültiger Begutachtungsplakette gekauft, wobei sich das Fahrzeug jedoch offensichtlich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde. Auf das Ersuchen von Frau G T wurde das Fahrzeug am 4.1.2005 in Wels durch den ASV Ing. E F bei einem Kilometerstand von 262241 überprüft, wozu Befund und Gutachten abgegeben wird.

 

 

 

BEFUND

 

Beim betreffenden Fahrzeug handelt es sich um einen KOMBI; Fabrikat und Type Mazda 626.1, Fahrgestellnummer JMZGV127201317450, erstmalige Zulassung 6.3.1995.

 

Bei der Überprüfung wurden folgende Mängel festgestellt:

1.) Bremsleitung teilweise stark angerostet schwerer Mangel

2.) Bodenblech links vorne bei Seitenholm durchgerostet schwerer Mangel

3.) Bremsscheiben teilweise angerostet leichter Mangel

4.) Karosserie teilweise angerostet leichter Mangel

5.) Rahmen teilweise stark angerostet leichter Mangel

 

Das Fahrzeug war am 12.10.2004 durch die Fa. F W, in S, Begutachtungsstellennummer bei einem Kilometerstand von 261.930 wiederkehrend begutachtet worden, wobei lt. Gutachten Nr. 379 folgende Mängel festgestellt und vermerkt wurden:

Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen leichter Mangel

Pkt.1.1.14 Bremstrommeln/scheiben leichter Mangel

Pkt. 6.1.1. Rahmen/sonstige tragende Teile leichter Mangel

 

Abschließend wurde angeführt:

Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt- und Verkehrs- und Betriebssicherheit - leichte Mängel

Begutachtungsplakette weiß, nächste Begutachtung 3/2005

 

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung nicht zum Verkehr zugelassen und wurde am 13.10.2004 auf Frau G T, Kennzeichen WE zugelassen.

 

Am 28.10.2004 wurden am Fahrzeug durch die Fa. A R in W bei einem Kilometerstand von 262.030 folgende Reparaturen lt. Rechnung vom 2.11.2004 durchgeführt:

hWischergestänge und Keilriemen erneuert.

hStarterklappe aus- und eingebaut; Starterklappe zerlegt, gereinigt und zusammengebaut.

 

Laut Aussage von Frau T funktionierte der Scheibenwischer nicht.

Da sie das Fahrzeug günstig erworben hatte, dachte sie, dass das Fahrzeug eben einige Mängel haben könnte.

Nach kurzer Zeit habe das Fahrzeug jedoch stark zu rauchen begonnen, worauf Frau T die Fa. W anrief und sich beschwerte, dass sie ein Fahrzeug gekauft habe, welches durch die Fa. W positiv wiederkehrend begutachtet worden war, jedoch schwere Mängel aufweise. Auf die Androhung sie werde sich bei der Landesregierung beschweren, sagte Herr W, er würde das Fahrzeug sofort abholen und in Ordnung bringen was auch geschah. Laut Aussage von Frau T stand das Fahrzeug dann ca. 4 Wochen bei der Fa. W, da er gebrauchte Teile besorgen musste.

Lt. Rechnung der Fa. W vom 20.12.2004 wurde eine gebrauchte Büchse und ein gebrauchter Zylinderkopf eingebaut.

 

Da das Fahrzeug auch nach dieser Reparatur wieder nicht einwandfrei funktionierte meldete sich Frau T am 23.12.2004 bei der Abteilung Verkehrstechnik. Als sie daraufhin wiederum Herrn W anrief, sagte dieser lt. Aussage von Frau T, sie solle nicht zur Landesregierung gehen, sondern er werde das Fahrzeug sofort wieder holen, was von ihr jedoch abgelehnt wurde.

 

Der technische Sachverständige Dr. S äußerte sich dazu in der Verhandlung wie folgt:

Beim ersten Fahrzeug bzw. bei dem zunächst betrachteten Fahrzeug handelt es sich um einen PKW der Marke Peugeot 405, Baujahr 09 94. Dieses Fahrzeug wurde zunächst von der Werkstätte des Berufungswerbers am 1.10.2004 überprüft und zwar bei einem Kilometerstand von 166.206. Des weiteren wurde das Fahrzeug dann am 29.10.2004 bei einem Kilometerstand von 167.243 nochmals zunächst vom ÖAMTC und in weiterer Folge auch vom Sachverständigen der Oberösterreichischen Landesprüfstelle überprüft.

Zunächst ergibt sich, dass bei der Begutachtung am 1.10.2004 lediglich ein leichter Mangel hinsichtlich der Kennzeichenbeleuchtung festgestellt wurde.

Bei der Kaufüberprüfung am 29.10.2004 bei dem wie vorher bereits angeführten Kilometerstand von 167.243 wurden jedoch folgende Mängel festgestellt:

So war die elektrische Verstellung des Rückspiegels außen rechts defekt, die Kennzeichenbeleuchtung funktionierte vollständig nicht, des weiteren war die Achsaufhängung links hinten, wie dies auch in den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich ist, so beschädigt, dass die Schwingenlagerung ausgeschlagen war. Diesbezüglich liegt auch ein Lichtbild vor, das die Schrägstellung der Hinterachsaufhängung dieses Fahrzeuges dokumentiert. Die Lenkungsmanschette links war defekt, außerdem wurde ein undichtes Kühlsystem und eine defekte Zylinderkopfdichtung festgestellt. Auch wies die Lichtmaschine eine zu geringe Ladespannung auf.

Hinsichtlich der nunmehr festgestellten Mängel kann aus technischer Sicht Folgendes festgestellt werden:

So ergibt sich zunächst, dass die elektrische Verstellung des rechten Außenspiegels auch erst nach der ersten Überprüfung am 1.10.2004 defekt geworden sein kann. Diesbezüglich kann durchaus eine geordnete Funktionsweise am 1.10.2004 dennoch vorgelegen sein.

Hinsichtlich des leichten Mangels Kennzeichenbeleuchtung, festgestellt am 1.10.2004, kann nicht festgestellt werden, inwiefern dieser Mangel als leichter Mangel zu beurteilen wäre. Ein Ausfall der Kennzeichenbeleuchtung hinten ist nur als leichter Mangel zu bezeichnen. Hinsichtlich des Punktes 3 Achsaufhängung hinten ergibt sich, dass wie auch auf dem beiliegenden Lichtbild Beilage Punkt/2 ersichtlich ist, dass die Hinterachse bereits eine deutliche Schrägstellung aufweist. Somit ergibt sich, dass die Achsaufhängung stark beschädigt gewesen sein muss. Ein derartiger Mangel, insbesondere ein erhöhtes Spiel, kann hierbei nicht innerhalb von einer Kilometerlaufleistung von knapp über 1.000 Kilometern auftreten. Bei einer Spielprüfung der Hinterachse hätte hierbei dieser Mangel bei der Überprüfung am 1.10.2004 bereits festgestellt werden müssen. Dies insbesondere dann, wenn eine Spielüberprüfung, wie dies auch bei der Überprüfung vorgesehen ist, an allen Rädern erfolgt wäre oder ist. Hierbei handelt es sich auf Grund der deutlichen Schrägstellung in jedem Fall um einen schweren Mangel.

Hinsichtlich des Defekts an der Lenkungsmanschette kann Folgendes angegeben werden:

So ergibt sich, dass diese weit aufgerissen war und zwar über eine Öffnung von mehr als 50 %. Da dieser Riss in der Manschette an einer relativ gut geschützten Stelle entstand, ist eher davon auszugehen, dass dieser Mangel bereits über einen längeren Zeitraum vorlag. Trotzdem kann aus technischer Sicht nicht 100 %ig angegeben werden, dass nicht der Ausriss der Manschette doch erst nach der Überprüfung am 1.10.04 beispielsweise durch einen Gegenstand, der sich in diesem Bereich allfällig verklemmt hätte, aufgetreten wäre.

Hinsichtlich der defekten Zylinderkopfdichtung und des Wasserverlustes, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, kann auch angegeben werden, dass auch dieser Mangel sehr plötzlich auftreten kann und somit nicht sichergestellt ist, dass dieser Mangel am 1.10.2004 bereits vorlag. Dies gilt auch für den Punkt 7 hinsichtlich der zu geringen Ladespannung der Lichtmaschine.

Hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges, das ebenfalls vom Amt der Oö. Landesregierung überprüft wurde, kann Folgendes angegeben werden:

Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Kombi der Marke Mazda 626. Punkt 1

Fahrgestellnummer: JMZGV 127201317450.

Die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeuges erfolgte am 6.3.1995. Dieses Fahrzeug wurde zunächst von der Werkstätte des Berufungswerbers am 12.10.2004 überprüft und wurden hierbei lediglich drei leichte Mängel festgestellt: So waren Bremsleitungen leicht defekt, die Bremstrommelscheiben bzw. Scheiben wiesen einen leichten Mangel auf und war auch am Rahmen bzw. an den sonstigen tragenden Teilen leichte Mängel angemerkt.

Der Kilometerstand bei dieser Überprüfung betrug 261.930.

Am 28.10., also 16 Tage nach dieser Überprüfung durch die Werkstätte des Berufungswerbers, wurde das Fahrzeug von der Firma A R bei einem Kilometerstand von 262.030 Kilometer teilweise repariert und zwar insofern, dass das Wischergestänge und der Keilriemen erneuert wurden. Auch wurde die Starterklappe aus- und eingebaut und auch zerlegt, gereinigt und auch wieder neu zusammen gebaut.

Am 20.12.2004 wurden dann an diesem Fahrzeug weitere Reparaturarbeiten durchgeführt und zwar von der Werkstätte des Berufungswerbers. So wurde eine Büchse eingebaut, ein gebrauchter Zylinderkopf und die dafür notwendigen Zusatzarbeiten durchgeführt.

In weiterer Folge wurde dann am 4.1.2005 bei einem Kilometerstand von 262.241 das Fahrzeug von der Oö. Landesregierung überprüft: Hierbei wurden folgende Mängel festgestellt:

So waren die Bremsleitungen bereits sehr stark angerostet und liegen diesbezüglich auch nunmehr Farblichtbilder vor: Diese stark angerostete Bremsleitung ist insbesondere in Lichtbild Punkt/3 ersichtlich. Des weiteren wurde festgestellt, dass das Bodenblech links vorne beim Seitenholm durchgerostet war. Diese Durchrostung ist auf den Lichtbildern Punkt/4 und insbesondere Punkt/5 ersichtlich, wobei diese allerdings etwas unscharf sind:

Hinsichtlich des Auftretens dieser Mängel kann nunmehr Folgendes angegeben werden:

So ergibt sich zunächst, dass zwischen der Überprüfung des Fahrzeuges durch die Werkstätte des Berufungswerbers und zwischen dem Ausbau des Scheibenwischers bzw. dem Tausch dem Scheibenwischergestänge lediglich eine Wegstrecke von 100 Kilometern zurück gelegt wurde.

Ein Ausfall des Wischergestänges bzw. der Wischerfunktion innerhalb dieser kurzen Wegstrecke kann hierbei als äußerst unwahrscheinlich angegeben werden. Entsprechend den Unterlagen handelt es sich eher um einen üblichen Verschleiß für Fahrzeuge dieses Typs. Allerdings kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei der Überprüfung am 12.10.2004 die Wischfunktion noch wirksam war. Allerdings hätte in jedem Fall eine gewisse Nachgiebigkeit und ein Verschleiß in der Funktion bereits auffallen müssen.

Hinsichtlich des Punktes Bremsleitungen stark angerostet kann noch angegeben werden, dass zwischen dem 12.10.2004 und dem 4.1.2005 lediglich zwei Monate und 23 Tage liegen. Hierbei kann es nicht zu einem vollständigen und derartig starken Anrosten der Bremsleitung, wie dies im Beilage Punkt/3 ersichtlich ist, kommen. Diese starke Anrostung der Bremsleitung muss bereits am 12.10.2004 ebenfalls ersichtlich gewesen sein. Dies gilt auch für die Durchrostung im Bereich des Bodenblechs links vorne beim Seitenholm. Auch diese Durchrostung kann nicht innerhalb eines Zeitraums von knapp drei Monaten erfolgen. So muss das Blech in jedem Fall bei der Überprüfung am 12.10.2004 so stark angerostet gewesen sein, dass bei einem Andrücken mit einem Schraubenzieher die vollständige Durchrostung in jedem Fall bereits erkennbar gewesen wäre.

Aus technischer Sicht ist es durchaus möglich, dass durch ein plötzliches Ereignis, beispielsweise ein Anfrieren der Wischer in Folge Kälte es zu einem vollständigen Versagen des Wischergestänges kommen kann.

Dies kann aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens zur Überzeugung, dass die erwiesenen Mängel durch die Sachverständigen einerseits fachlich richtig bewertet wurden und diese vom Berufungswerber auch erkennbar gewesen sein müssen. Den Ausführungen der Sachverständigen vermochte der Berufungswerber nicht überzeugend entgegenzutreten. Allein das vorliegende Fotomaterial spricht hier selbst für den Laien eine überzeugende Sprache. Diese Bilder dokumentierte Univ.Prof. Dr. S im Rahmen des Berufungsverfahrens ebenso, wie dies der Amtssachverständige Ing. F im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens tat.

Daher ist auch in der Bewertung dieser vom Berufungswerber "übersehenen" Mängel der Schluss auf einen Wegfall der Vertrauenswürdigkeit zu ziehen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. § 57a Abs.2 KFG 1967 lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs.1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind.

 

4.2. Das Gutachten des technischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. S ist schlüssig.

Auch die unter Punkt 3.3. angeführten Sachverhalte, die während dem beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren dem Oö. Verwaltungssenat übermittel wurden, waren durch den Oö. Verwaltungssenat einer Beurteilung zu unterziehen und zu berücksichtigen.

Es wurden durch den Oö. Verwaltungssenat nur die durch den technischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. S als "schwer" qualifizierten Mängel berücksichtigt. Auf Grund dieser Fakten kann daher beim Berufungswerber derzeit das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht erblickt werden.

Es wird hingewiesen auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221: "Nach § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, daß er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, daß nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen)."

Die Vertrauenswürdigkeit des Bw zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ist daher angesichts der erwiesenen Bescheinigung der Fahruntauglichkeit an zumindest zwei Fahrzeugen mit schweren und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Mängel als nicht mehr gegeben anzunehmen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch das abgeführte Ermittlungsverfahren umfassend ermittelt, sodass die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines, wie vom Berufungswerber beantragt, entbehrlich war.

 

Zur Kostenentscheidung wird auf § 74 Abs.1 AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Der Antrag des Berufungswerbers auf Kostenersatz war daher mangels jeglicher Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

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