Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510078/9/Sch/Pe

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-510078/9/Sch/Pe Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender Mag. Kisch, Berichter Dr. Schön, Beisitzer Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn A H vom 13. September 2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. August 2005, VerkR-290.490/11-2005-Pau/Hm, wegen Widerrufs der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 57a Abs.2 Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. November 2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde die Herrn A H, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Jänner 1990, VerkR-11.919/10-1990-I-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt sowie angeordnet, dass die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle Nr. umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu senden seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form einer Kammer (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Dort sind vier Vorfälle dokumentiert, die im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung detailliert und unter Beziehung eines kfz-technischen Amtssachverständigen erörtert wurden. Hiebei hat sich, von unwesentlichen Details abgesehen, keine andere Beurteilung des Sachverhaltes ergeben.

 

Neben diesen erwähnten Vorfällen, bei denen bei den vom Berufungswerber begutachteten Kraftfahrzeugen jeweils einen geringen Zeitraum hienach anlässlich entsprechender behördlicher Überprüfungen gravierende Mängel festgestellt werden mussten, die nicht in der dazwischen verstrichenen Zeit entstanden sein konnten, hat der Berufungswerber zudem auch Begutachtungen in seinem Betrieb durchgeführt, die von seiner Ermächtigung nicht umfasst waren.

 

Besonders bemerkenswert erscheint der Berufungsbehörde noch der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber, wie er selbst bei der Berufungsverhandlung angegeben hat, Begutachtungen von Kraftfahrzeugen zur Winterzeit auch durchgeführt hat, ohne vorher Vereisungen zu entfernen bzw. das Abtauen abzuwarten. Diesbezüglich hat er bei der Verhandlung - hier auszugsweise wiedergegeben - ausgeführt: "Es kann schon vorkommen, dass vorerst bei der Begutachtung keine Mängel in Form von Durchrostungen zu sehen sind aufgrund von Vereisung, später sie dann aber schon auftauchen ... Ich habe zur Überprüfung von Durchrostungen einen starken Schraubenzieher, womit ich entsprechend hinstochere bzw. mit dem Griff die Stelle abklopfe. Bei dem Stochern ist schwer zu sagen, ob man auf Eis oder Metallstücke sticht".

 

Vom Sachverständigen wurde diesbezüglich auf die unbedingte Notwendigkeit hingewiesen, Fahrzeuge vor der Begutachtung abzutauen, um eben solche Mängel keinesfalls übersehen zu können.

 

Bei der Verhandlung wurde durch ein aussagekräftiges Lichtbild zudem einer der oben erwähnten Vorfälle dokumentiert. Dort ist die wohl als unübersehbar zu bezeichnende Durchrostung eines Türholmes zu erkennen.

 

Letztlich soll der Vollständigkeit halber noch im Hinblick auf die relativ hohe Anzahl von wiederkehrenden Begutachtungen, die vom Berufungswerber - er ist im Betrieb alleine tätig und hat keinerlei Gehilfen oder Büroangestellte - zu bemerken, dass diese Tatsache alleine noch nicht den seriösen Schluss zuließe, der Berufungswerber würde nur oberflächliche Begutachtungen durchführen, um überhaupt diese hohe Frequenz bewerkstelligen zu können. Allerdings spielt diese Tatsache insofern eine Rolle, als sie im Verein mit den obigen Feststellungen, dem Umstand, dass der Berufungswerber auch von Fahrzeugbesitzern aufgesucht wird, die offenkundig die Anreise quer durch Oberösterreich nicht scheuen sowie der Tatsache, dass die nach einer behördlichen Revision zur besonderen Überprüfung vorgeladenen Fahrzeugbesitzer großteils ihre Fahrzeuge kurz vorher abgemeldet haben, doch den Schluss zulässt, dass der Berufungswerber sein Augenmerk nicht hinreichend darauf richtet, die Begutachtungen ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 darf eine Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die Ermächtigung zu widerrufen.

 

Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende ist dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen kann, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

 

Die Erstellung unrichtiger Gutachten bewirkt die Herbeiführung der Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden, sofern er die Mängel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren hätte bemerken müssen (VwGH 2.7.1991, 91/11/0026 ua.).

 

Aufgrund der Erörterungen der Vorfälle im Rahmen der Berufungsverhandlung und die fachliche Bewertung derselben durch den beigezogenen Sachverständigen besteht für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, dass dem Berufungswerber die gravierenden Mängel an den begutachteten Fahrzeugen jedenfalls hätten auffallen müssen. Dazu kommt noch, wie bereits oben ausgeführt, dass er selbst seine Begutachtungstätigkeit zum Teil in einer Weise schildert, wie sie aus fachlicher Sicht keinesfalls akzeptiert werden kann.

 

Da sohin beim Berufungswerber die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit der ihm erteilten Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen weggefallen ist, hatte die Erstbehörde unter Anwendung der obzitierten gesetzlichen Bestimmung den Widerruf der Ermächtigung zu verfügen. Aufgrund der eindeutigen Sachlage waren weitere Beweisaufnahmen entbehrlich. Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Der erfolgte Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kisch

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