Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510079/10/Kof/He

Linz, 15.11.2005

 

 

 

VwSen-510079/10/Kof/He Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Josef Kofler, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn Dr. W L, Arzt für Allgemeinmedizin, E B S, B H gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.8.2005, VerkR-340.133/2-2005 idF des Berichtigungsbescheides vom 20.9.2005, VerkR-340.133/3-2005, betreffend Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und einer Warnvorrichtung mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen an einem Kraftfahrzeug, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben.

Herrn Dr. W L, Arzt für Allgemeinmedizin, E B S, B H, wird die Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht und einer Warnvorrichtung mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen an dem

Kraftfahrzeug:

 

unter nachstehenden Auflagen erteilt:

  1. Die Warnleuchte darf nur im Falle eines dringenden Einsatzes im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Bedrohung von Leben und Gesundheit einer Person bei Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs.1 StVO im örtlichen Wirkungsbereich der Gemeindegebiete A, B H, P, RiK, S und W verwendet werden.
  2. Die Warnleuchte darf überdies, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, auch am Ort der Hilfeleistung verwendet werden.

  3. Es dürfen nur Warnleuchten bzw. Warnvorrichtungen angebracht werden, die einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten bzw. anerkannten Type angehören und mit dem diesbezüglichen Genehmigungszeichen versehen sind.
  4. Durch die Anbringung der Warnleuchte darf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt werden.
  5. Die Behörde behält sich den jederzeitigen Widerruf dieser Bewilligung für den Fall vor, dass die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  6. Dieser Bescheid ist bei Einsatzfahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht bei Verkehrskontrollen auf Verlangen auszuhändigen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 20 Abs.4, 5, 6 und § 22 Abs.4 KFG, BGBl. Nr.267/1967

zuletzt geändert durch BGBl. I/117/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die im Spruch angeführte Bewilligung für die Gemeindegebiete B H, P und RiK erteilt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.9.2005 eingebracht und ausgeführt, dass zu seinem Einsatzbereich auch Gebiete der Gemeinden A, S und W gehören.

Die (Markt-)Gemeinden A, S und W haben mit Stellungnahme vom 18.10.2005, 11.11.2005 bzw. 10.10.2005 bestätigt, dass der Bw Einsatzfahrten auch in ihrem Gemeindegebiet durchführt.

Es war daher die dem Bw mit erstinstanzlichem Bescheid erteilte Bewilligung auf die Gemeindegebiete A, S und W auszudehnen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Fragner

Beschlagwortung:

§§ 20. 22 KFG, "Blaulichtbewilligung"

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