Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510081/3/Kof/Hu

Linz, 15.12.2005

 

 

 

VwSen-510081/3/Kof/Hu Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Josef Kofler, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn MW gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.11.2005, VerkR-340.507/1-2005, betreffend Abweisung des Antrages um Bewilligung für die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 20 Abs.5 und 22 Abs.4 KFG, BGBl.Nr. 267/1967,

zuletzt geändert durch BGBl.I/117/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag
des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) - ohne Datum, eingelangt: 20.10.2005 -um Erteilung einer Bewilligung für die Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) sowie einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen
mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen (Folgetonhorn) für einen
auf den Bw zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw,
gemäß §§ 20 Abs.5 und 22 Abs.4 KFG abgewiesen.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.11.2005 eingebracht.

In dieser Berufung sowie im Antrag an die Erstbehörde bringt der Bw vor, er sei Gruppenkommandant beim Roten Kreuz und Kommandomitglied der Freiwilligen Feuerwehr in K. sowie beruflich bei der Betriebsfeuerwehr der Firma C. in L.

Bei diversen Einsätzen - Unfall eines Gefahrguttransportes, Nebelunfälle auf der Autobahn - sei es erforderlich, möglichst schnell richtige taktische Entscheidungen zu treffen.

Weiters sei er aufgrund seiner Ausbildung bei der Feuerwehr sowie beim Roten Kreuz "ein wichtiges Bindeglied zwischen den Einsatzorganisationen".

Obendrein würde er noch heuer die Ausbildung zur Krisenintervention abschließen.

Aus all diesen Gründen sei die Bewilligung des Blaulichts und des Folgetonhorns für den dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw des Bw erforderlich.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer
(§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der Bw eine solche nicht beantragt hat.

Gemäß §§ 20 Abs.5 lit.f und 22 Abs.4 KFG dürfen

nur für Fahrzeuge bewilligt werden, welche bestimmt sind für die Leistung

Derartige Ausnahmevorschriften bzw. Bewilligungstatbestände dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden;

Franz Bydlinski - Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, S. 79.

Bei Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung ist ein strenger Maßstab anzulegen und darf diese nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen erteilt werden.

VwGH vom 23.2.2001, 96/02/0061 und vom 14.6.2005, 2004/02/0379, jeweils mwH.

In Oberösterreich existieren viele - mit Sicherheit mehr als tausend - Freiwillige Feuerwehren. Weiters existieren viele Berufs- bzw. Betriebsfeuerwehren.

Es ist absolut nicht erkennbar, dass speziell beim Bw gravierende,
ihn außergewöhnlich hart treffende Gründe vorliegen würden.

Das Recht auf Verwendung vom Blaulicht und Folgetonhorn, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, soll Institutionen gewährt werden, welche bestimmte öffentliche Aufgaben ausüben.

Der Begriff "Hilfsdienst" im Sinne des § 20 Abs.5 lit.f KFG enthält das Element
der ständigen Widmung und Bereitschaft und ist auf Fahrzeuge einzuschränken, welche für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind;

VwGH vom 28.6.1994, 94/11/0052 und vom 24.3.1999, 98/11/0123.

Beim Privatfahrzeug des Bw ist im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung: "zu keiner besonderen Verwendung bestimmt" angeführt.

Es ist absolut nicht erkennbar, dass dieses Privatfahrzeug des Bw für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn liegen somit beim Bw bzw. dessen Privatfahrzeug nicht vor.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Fragner

 

Beschlagwortung:

§§ 20 Abs.5 und 22 Abs.4 FSG, Blaulicht; Folgetonhorn

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