Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510082/11/Br/Ps

Linz, 15.05.2006

 

 

 

VwSen-510082/11/Br/Ps Linz, am 15. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine VI. Kammer (Vorsitzende Maga. Bissenberger, Berichter Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn H T, S, N, vertreten durch Dr. J L, Dr. E W, Mag. C. O, Dr. H N, Rechtsanwälte, S, G, vom 13. September 2005, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Jänner 2006, VerkR-291.010/10-2006-Aum/Sei, wegen Widerrufs der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 57a Abs.2 Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. Mai 2006, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde dem Berufungswerber die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. August 2003, Zl. VerkR-291.010/3-2003-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Weiters wurde ausgesprochen, der Berufungswerber habe die Stempelplatte seiner Begutachtungsstelle mit der Nummer an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und in der Werkstätte vorhandene Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zurückzustellen.

 

 

1.1. Den Spruch stützte die Behörde erster Instanz auf folgende Begründung:

"ad I. und II.:

Gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. August 2003, Zl. VerkR-291.010/3-2003-Tau, wurde Herrn H T die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Kraftfahrzeuge und Anhänger erteilt:

 

Gemäß § 57 a Abs. 2 KFG hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrzeugbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Sammlung Nr. 11427/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen, zuletzt vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0221.

Seitens der Behörde wurden folgende Fälle zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen:

 

Vorfall 1.:

Am 27.10.2005 wurde der PKW, Fabrikat und Type Opel Vectra, Fahrgestellnummer:, Kennzeichen: durch die Fa. H T, Begutachtungsstellennummer in N, bei einem Kilometerstand von 212.000 (vermutlich gerundet) gem. § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet.

 

Bei der wiederkehrenden Begutachtung wurden folgende Mängel festgestellt und am Begutachtungsformblatt unter leichte und schwere Mängel vermerkt:

 

Pkt) 3.2. Scheiben leichter Mangel

Pkt) 6.2.1 Fahrerhaus/Karosserie allgemeiner Zustand leichter Mangel

 

Abschließend wurde angeführt:

Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit - leichte Mängel

 

Es wurde die Begutachtungsplakette Nr. Lochung ausgegeben.

 

Am Fahrzeug wurde durch das Amt der Oö. Landesregierung, Landesprüfstelle am 8.11.2005 aufgrund einer behördlichen Vorladung, eine besondere Überprüfung gem. § 56 KFG durchgeführt, wobei folgende Mängel festgestellt wurden:

 

3.2. Scheiben

rechts außen im Sichtbereich gebrochen schwerer Mangel

6.1.1 Rahmen/sonstige tragende Teile

Rahmen rechts hinten bei Spiralfeder durchgerostet

rechts hinten stark verrostet schwerer Mangel

6.1.2 Abgasführungen/Schalldämpfer

Aufhängung oberhalb der Hinterachsen abgerissen

Auspuff liegt auf der Hinterachse auf schwerer Mangel

6.1.3 Kraftstoffbehälter/-leitungen

Filter oberhalb der Hinterachse - Benzinverlust schwerer Mangel

6.2.1 Fahrerhaus/Karosserie allgemeiner Zustand leichter Mangel

8.4 Flüssigkeitsverlust leichter Mangel

 

Abschließend wurde angeführt:

Das Fahrzeug entspricht nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit - schwere Mängel

 

Von den bei der besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG festgestellten Mängeln wurden Fotos gemacht und dem Akt beigelegt.

 

Zu den, bei der besonderen Überprüfung durch die Landesprüfstelle, festgestellten Mängel wurde folgendes Gutachten vom kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen abgegeben.

 

Gutachten

 

Zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch die Firma H T und der Überprüfung durch das Amt der Landesregierung, Landesprüfstelle, liegen lediglich 12 Tage.

 

'Zu den einzelnen, durch die Landesprüfstelle festgestellten Mängeln wird bemerkt:

 

zu Pkt. 3.2 Scheiben:

Durch die Fa. T wurde zwar unter Pkt. 3.2 ein leichter Mangel vermerkt. Bei den Beschädigungen an der Windsichutzscheibe handelt es sich jedoch nach den Bestimmungen des Mängelkataloges bereits eindeutig um einen schweren Mangel.

Wegen dieses Mangels hätte auch keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

zu Pkt. 6.1.1 Rahmen sonstige tragende Teile:

Zu den Rostschäden wird generell bemerkt:

Rosten ist ein chemischer Vorrang, der durch äußere Einflüsse wie insbesondere durch Feuchtigkeit oder Streusalz beschleunigt wird. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 - 0,3 mm/Jahr. Die Blechdicke bei den Rahmenteilen, Bodenblech bzw. Radhaus beträgt ca. 0,8 mm. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchrostet.

 

Die festgestellten Durchrostungen bzw. Rostschäden können daher nicht in einem Zeitraum von 12 Tagen auftreten. Bei den Durchrostungen handelt es sich, wie auch aus den Fotos ersichtlich ist, um starke großflächige Durchrostungen von Rahmenteilen, welche bei gehöriger Aufmerksamkeit unbedingt festgestellt werden müssten.

Wegen dieser Rostschäden hätte keinesfalls eine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

Durch die Fa. T wurde lediglich unter Pkt. 6.2.1 Fahrerhaus/Karosserie allgemeiner Zustand, ein leichter Mangel eingetragen.

 

zu Pkt. 6.1.2 Abgasführungen/Schalldämpfer

Die Auspuffaufhängung war wegen schadhafter Gummihalterungen oberhalb der Hinterachse abgerissen, sodass das Auspuffrohr auf der Hinterachse auflag.

 

Das Abreißen der Auspuffaufhängung könnte auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung erfolgt sein, wobei jedoch gesagt werden muss, dass die Gummihalterungen stark eingerissen sein mussten und daher auch festgestellt und vermerkt hätten werden müssen. Auch wegen diesem Mangel hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

zu Pkt. 6.1.3 Kraftstoffbehälter/-leitungen:

Eine Undichtheit am Filter tritt nicht innerhalb von 12 Tagen auf. Dieser Mangel hatte daher bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. T bestanden und hätte daher auch festgestellt und als schwerer Mangel vermerkt werden müssen.

Wegen dieses Mangels hätte auch keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

zu Pkt. 6.2.1 Fahrerhaus/Karosserie allgemeiner Zustand:

Dieser Mangel wurde auch durch die Fa. T festgestellt und vermerkt. Bei diesem Mangel handelte es sich um einen leichten Mangel.

 

zu Pkt. 8.4 Flüssigkeitsverlust (Motoröl):

Auch bei diesem Mangel handelte es sich um einen leichten Mangel. Dieser Mangel hatte sicherlich auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung bestanden und hätte daher als leichter Mangel vermerkt werden müssen.

 

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Mängel Pkt. 3.2, 6.1.1 und 6.1.3 bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung als schwere Mängel bestanden hatten und daher auch festgestellt hätten werden müssen. Wegen dieser Mängel hätte auch keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.

 

Weiters kann gesagt werden, dass der Mangel Pkt. 8.4 als leichter Mangel vermerkt hätte werden müssen.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass sowohl die Fahrgestellnummer im Gutachten als auch der Name der Zulassungsbesitzerin verschrieben wurde.'

 

Vorfall 2:

Am 5.11.2004 wurde der PKW, Fabrikat und Type Mitsubishi Galant, Fahrgestellnummer:, durch die Fa. H T, Begutachtungsstellennummer in N, bei einem Kilometerstand laut Gutachten von 293.000 (vermutlich gerundet) gem. § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet.

 

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung nicht zum Verkehr zugelassen.

 

Bei der wiederkehrenden Begutachtung wurden keinerlei Mängel festgestellt und vermerkt.

 

Abschließend wurde angeführt:

Nächste Begutachtung 06/2005

Das Gutachten wurde sehr dürftig ausgefüllt, da weder der Punkt: entspricht bzw. entspricht nicht, noch die Art der Begutachtungsplakette (weiß oder grün) ausgefüllt wurde.

Bei der Leerlaufdrehzahl wurde der Wert 4946U/min. eingetragen bzw. wurden Bremswerte in daN (Dekanewton) anstatt kN (Kilonewton) wie im Formular vorgegeben, eingetragen.

 

Das Fahrzeug wurde mit Kaufvertrag vom 30.11.2004 von Fa. V an Herrn W C verkauft, wobei in der Zustandsbescheinigung des Kaufvertrages jeweils Klasse 4-Defekt eingetragen wurde und weiters angemerkt wurde: Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand NICHT betriebs- und zulassungsfähig.

 

Am 15.2.2005 erstattete Herr W C Anzeige am Gendarmerieposten Sierning, da das Fahrzeug mehrere Mängel aufwies und er daher von einem falschen Gutachten ausging.

Nach seinen Angaben ließ er die Stoßdämpfer hinten, die rechte hintere Feder, den vorderen rechten Federteller und die Batterie bereits erneuern.

 

Herr W ließ das Fahrzeug am 17.2.2005 durch die Fa. L GmbH in S bei einem Kilometerstand von 301.871 abermals wiederkehrend begutachtet, wobei folgende Mängel festgestellt und vermerkt wurden:

 

Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen schwerer Mangel

Pkt. 1.1.12 Bremsbeläge/-klötze leichter Mangel

Pkt. 1.1.14 Bremstrommeln/-scheiben leichter Mangel

Pkt. 1.2.1 Betriebsbremse Wirkung schwerer Mangel

Pkt. 1.4.1 Feststellbremse Wirkung/Wirksamkeit schwerer Mangel

Pkt. 1.6 Blockierverhinderer schwerer Mangel

Pkt. 3.1 Sichtfeld schwerer Mangel

Pkt. 5.1.4 Stoßdämpfer leichter Mangel

Pkt. 6.1.1 Rahmen/sonstige tragende Teile leichter Mangel

Pkt. 6.1.2 Abgasführungen/Schalldämpfer schwerer Mangel

Pkt. 6.2.4 Fahrerhaus/Karosserie Boden schwerer Mangel

Pkt. 8.2.2 Selsbstzündungsmotor/Abgase schwerer Mangel

Pkt. 8.4 Flüssigkeitsverlust leichter Mangel

 

Weiters wurden folgende Abgas- und Bremswerte eingetragen:

Abgaswerte: Absorptionsbeiwert 3,1m bei 4650U/min.

Bremswerte: Vorderachse links 4,6 kN rechts 4,71 kN

Hinterachse links 1,18 kN rechts 0,86 kN

Feststellbremse links 1,61 kN rechts 0,61 kN Abbremsung 17%

 

Abschließend wurde angeführt:

Das Fahrzeug entspricht nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit - schwere Mängel

 

Die Anzeige vom 15.2.2005 wurde mit Niederschrift des Gendarmeriepostens vom 1.3.2005 von Herrn W wieder zurückgezogen, da die Fa. H T das Fahrzeug mit der Begründung, "Er möchte in dieser Angelegenheit keine Schwierigkeiten mehr haben", zurücknahm.

 

Am 5.4.2005 wurde am, in der Zwischenzeit abgemeldeten Fahrzeug, durch den Ö Prüfstelle Steyr über Auftrag der Fa. T (nach seiner eigenen Aussage) bei einem Kilometerstand von nunmehr 172101 eine Kaufüberprüfung durchgeführt, wobei folgende Mängel unterteilt in:

festgestellt wurden

 

Schwere Mängel

  1. Begrenzungsleuchten: links und rechts funktioniert nicht
  2. Bremsflüssigkeit: Wasseranteil höher als 2 %
  3. Karosserie: durchgerostet im vorderen linken und rechen Bereich des Radlaufes innen
  4. Mangelhafte Reparaturen und Korrosionsschäden vorne links im Motorraum nähe Federbeindome
  5. Nebelschlussleuchte: funktioniert nicht
  6. Rückfahrscheinwerfer: funktioniert nicht
  7.  

    Leichte Mängel

  8. Batterie: zu schwach
  9. Bremsklötze hinten: an der Verschleißgrenze
  10. Bremsscheiben hinten: angerostet
  11. Scheinwerfer links: Glas gesprungen

 

Hinweis

Bodengruppe: teilweise angerostet

Lack-Gesamtbild: Gebrauchsspuren (kleine Dellen, Kratzer, etc.) übermäßig

Lenkrad: Stellung nicht mittig (Fahrwerkskontrolle wird empfohlen)

 

Zu den durch die Fa. L am 15.2.2005 festgestellten Mängeln und der Ö-Kaufüberprüfung vom 5.4.2005 wurde vom kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:

 

Gutachten

 

'Zwischen der wiederkehrenden Begutachtung durch die Firma H T und der Überprüfung durch die Fa. L liegen 3 Monate und 12 Tage, wobei mit dem Fahrzeug 8871 km (gerechnet entsprechend der Eintragung im Gutachten) zurückgelegt wurden.

 

Zur Ausfüllung des Gutachtens wird bemerkt:

Bei ordnungsgemäßer Ausstellung eines Gutachtens ist bei einem positiven Gutachten folgendes einzutragen:

Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

 

Weiters wäre im betreffenden Fall folgende Eintragung erforderlich gewesen: Das Fahrzeug erhält die Begutachtungsplakette weiß.

 

Bei Leerlaufdrehzahl ist richtigerweise die tatsächliche Leerlaufdrehzahl und nicht wie durch die Fa. T die Abregeldrehzahl des Dieselmotors anzugeben.

Außerdem sind die Bremswerte richtigerweise, wie im Formular vorgegeben, in kN (Kilonewton) einzutragen.

 

Hinsichtlich der Einragung des Kilometerstandes wird angeführt, dass der genaue Kilometerstand zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung eingetragen werden muss (keine Rundung).

 

Zu den einzelnen, durch die Fa. L festgestellen Mängeln wird bemerkt:

zu Pkt. 1.1.13, 1.1.14, 1.2.1, 1.4.1., 1.6, 3.1, 5.1.4, 8.2.2 und 8.4:

Diese Mängel könnten auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung aufgetreten sein

zu Pkt. 1.1.11 Bremsleitungen:

Die Bremsleitungen waren laut Aussage der Fa. L stark angerostet. Das starke Anrosten der Bremsleitungen erfolgt über einen längeren Zeitraum, sodass diese Rostschäden an den Bremsleitungen auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. T bestanden haben mussten. Wegen dieser Mängel hätte auch kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen.

 

zu Pkt. 6.1.1. Rahmen/sonstige tragende Teile

Bei diesem Mangel handelt es sich um eine leichten Mangel.

Der Rahmen war stark angerostet, wobei diese Anrostungen nicht in diesem kurzen Zeitraum erfolgt sein können, sodass diese bereits auch bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. T als leichter Mangel vermerkt hätte werden müssen.

 

zu Pkt. 6.1.2 Abgasführungen/Schalldämpfer

Die Auspuffanlage war durchgerostet und stark undicht.

Das endgültige Durchrosten der Auspuffanlage könnte auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung erfolgt sein. Bei der wiederkehrenden Begutachtung mussten jedoch bereits starke Rostschäden bzw. Anrostungen erkennbar gewesen sein. Diese hätten zumindest als leichte Mängel vermerkt werden müssen.

 

zu Pkt. 6.2.4 Fahrerhaus/Karosserie Boden

Der Unterboden war mehrfach durchgerostet.

zu den Rostschäden wird generell bemerkt:

Rosten ist ein chemischer Vorgang, der durch äußere Einflüsse, wie insbesondere durch Feuchtigkeit oder Streusalz, beschleunigt wird. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 - 0,3 mm/Jahr. Die Blechdicke bei den Rahmenteilen, Bodenblech bzw. Radhaus beträgt ca. 0,8 mm. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchrostet.

Durchrostungen können daher nicht in einem Zeitraum von ca. 3,5 Monaten erfolgen. Diese Durchrostungen mussten daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. T bestanden haben. Wegen dieser Durchrostungen hätte auch kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen.

 

Wie Herr W in seiner Anzeige vom 15.2.2005 angibt, hatte er bis zu diesem Zeitpunkt bereits die Stoßdämpfer hinten, die rechte hintere Feder, den vorderen rechten Federteller und die Batterie erneuern lassen.

Auch zu diesen Mängeln kann gesagt werden, dass diese, außer der Batterie, auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. T bestanden hatten und daher auch festgestellt und als schwere Mängel vermerkt hätten werden müssen. Auch wegen dieser Mängel hätte kein positives Gutachten ausgestellt werden dürfen.

 

Zu den bei der Ö-Kaufüberprüfung fesgestellten Mängeln wird zu den schweren und leichten Mängeln bemerkt:

 

zu Pkt. 1,2,5,6,78,9 und 10

Diese Mängel könnten auch erst nach der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. T aufgetreten sein.

 

zu Pkt. 3 und 4

Bei diesen Mängeln handelt es sich um Durchrostungen bzw. Rostschäden und mangelhafte Reparaturen.

Hiebei wird auf die Aussagen zu den durch die Fa. L festgestellten Mängeln hinsichtlich Rostschäden verwiesen.

Warum der Kilometerstand bei der Ö-Kaufüberprüfung am 5.4.2005 nur mehr 172.101 km betrug ist unklar.

 

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass

  1. wegen der bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa. L am 17.2.2005 unter Punkt 1.1.11 und 6.2.4 angeführten Mängel
  2. wegen der in der Anzeige vom 15.2.2005 angeführten durch Herrn W veranlassten Reparaturen und
  3. wegen der unter Punkt 3 und 4 angeführten Mängel der Ö-Kaufüberprüfung kein positives Gutachten abgegeben hätte werden dürfen.

Weiters hätten die unter Pkt. 6.1.1 und 6.1.2 angeführten Mängel zumindest als leichte Mängel vermerkt werden müssen.

 

Bedenklich ist auch, dass im Kaufvertrag vom 30.11.2004 das Fahrzeug als Klasse 4-Defekt und nicht betriebs- und zulassungsfähig bezeichnet wird, obwohl es am 5.11.2004 durch die Fa. T ohne Mängel positiv begutachtet wurde und in der Zwischenzeit auch nicht zum Verkehr zugelassen war.'

 

In der Folge wurden Herrn H T mit Schreiben vom 18. November 2005 die Ablichtungen der kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten vom 16. November 2005 bzw. vom 17. November 2005 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis, mit der Einladung gebracht, hiezu binnen zwei Wochen ab Erhaltung schriftlich Stellung zu nehmen.

 

Herr H T führte in seiner Stellungnahme im Dezember 2005 (Datum fehlt) im Wesentlichen aus, dass der PKW Mitsubishi Galant am 3. oder 4. November 2004 erstmals zur Begutachtung vorgeführt worden sei. Bei der Überprüfung habe er schwere Mängel festgestellt und erfolgte keine positive Begutachtung. In der Folge wurden die von ihm beanstandeten schweren Mängel offenbar behoben. Jedenfalls sei das Fahrzeug am 5. November 2005 neuerlich vorgeführt worden, wobei die zuvor beanstandeten schweren Mängel nicht mehr vorhanden gewesen wären. Herr T stellt ausdrücklich in dieser Stellungnahme fest, dass er natürlich nicht auszuschließen vermag, dass er Mängel übersehen oder falsch eingeschätzt hat. Er habe jedenfalls bewusst keine unrichtige Begutachtung vorgenommen.

 

Weiters teilte er in seiner Stellungnahme vom Dezember 2005 mit, dass dies in gleicher Weise für die Begutachtung des PKW Opel Vectra gelte. Einerseits werde auf Schadenseintritte nach der Begutachtung andererseits darauf verwiesen, dass auch die Rostschäden auch nicht von heute auf morgen entstehen, aber die Grenze zwischen leichten und schweren Mangel zweifellos eine fließende sei.

 

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 wurde Herrn T mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. August 2003, Zl. VerkR-291.010/3-2003-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu widerrufen.

 

In seiner abschließenden Stellungnahme vom Jänner 2006 (ohne Datum) führt Herr H T aus, dass er grundsätzlich auf seine Stellungnahme vom 17. Dezember 2005 verweise. Er habe die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern immer ausnahmslos nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Bei den gegenständlichen Begutachtungen habe er vorschriftsmäßig alle technischen Mitteln und Hilfsmittel eingesetzt. Ein schwerwiegender Mangel (Rost) sei bei den gegenständlichen Begutachtungen jedoch nicht feststellbar gewesen. Wäre zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende Mängel (Rostschäden) vorgelegen, so wären diese ohne durchzuführende Zerlegungsarbeiten nicht erkennbar gewesen.

 

Hierüber hat die Berufungsbehörde folgendes erwogen:

 

Zum Einwand des Herrn H T betreffend die Rostschäden beim Opel Vectra wird auf die dem Akt beiliegenden Fotos verwiesen, wonach es sich um starke größere Durchrostungen von Rahmenteilen handelt, welche bei gehöriger Aufmerksamkeit unbedingt festgestellt hätten werden müssen. Zerlegungsarbeiten sind hiezu nicht erforderlich. Es erübrigt sich somit näher auf die Korrosionsgeschwindigkeit des Stahles einzugehen, da es sich um offensichtlich größere Durchrostungen handelt.

 

Auf Grund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens der Ermächtigungsbehörde nunmehr davon ausgegangen, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit bei Herrn H T nicht mehr vorliegt. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um die Erstellung nicht nur eines einzigen, sondern zweier unrichtiger Gutachten.

 

Die Vorbringen von Herrn H T vom Dezember 2005 bzw. Jänner 2006 betreffend die in der Begründung angeführten Ereignisse sind keinesfalls geeignet, die Vorwürfe auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Die Vorbringen gehen teilweise nicht oder nur unvollständig auf die vom Amtssachverständigen Ing. F festgestellten Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung ein und können den schlüssigen und vollständigen Ausführungen des kfz-Sachverständigen in seinen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen. Der Vollständigkeithalber wird bemerkt, dass Herr H T in seiner Stellungnahme vom Dezember 2005 tatsächlich auch zugibt, dass er nicht ausschließen könne, dass er Mängel übersehen oder falsch eingeschätzt habe. Diesbezüglich kann es auch dahingestellt bleiben, ob Herr T bewusst keine unrichtige Begutachtung vorgenommen hat oder nicht, da schon eine leichte Fahrlässigkeit ein Verschulden der ermächtigten Werkstätte und seiner geeigneten Personen begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und führte diese wie folgt aus:

"In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsangelegenheit erstatte ich gegen den Bescheid vom 30.01.2006, VerkR-291.010/10-2006, zugestellt am 08.02.2006, innerhalb offener Frist nachstehende

 

B e r u f u n g

 

1.) Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

2.) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18.08.2003, Zl. VerkR-291.010/3-2003-Tau, wurde mir die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachten von Kraftfahrzeugen und Anhängern erteilt.

 

Mit bekämpften Bescheid vom 30.01.2006 wurde die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer ist umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zurückzustellen sind.

Die Behörde stützt den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit.

Begründet wird dies mit der von mir im Zuge der beiden wiederkehrenden Begutachtungen ausgestellten Prüfbericht bzw. Gutachten.

Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings erst dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde auf Grund des Verhaltens nicht mehr darauf verlassen kann, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - die Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - ausüben werde.

Eine derartige Annahme der Behörde ist jedoch verfehlt - ich werde die übertragenen Aufgaben auch in Zukunft fachgerecht ausüben - zumal ich immer darauf hingewiesen habe, dass bei den gegenständlichen Vorfällen zum Zeitpunkt der von mir durchgeführten Begutachtungen an den Fahrzeugen keine schweren Mängel vorgelegen haben bzw. festgestellt werden konnten. Die Fahrzeuge waren im Zeitpunkt der Überprüfung betriebstauglich und verkehrssicher. Die erstellten Prüfgutachten sind immer nur Momentaufnahmen und können daher nur Mängel aufgezeigt werden, welche bereits im Zeitpunkt der Überprüfung vorgelegen haben.

 

3.) Zur wiederkehrenden Begutachtung vom 27.10.2005:

Am 27.10.2005 habe ich den PKW, Marke Opel Vectra, Fahrgestellnummer, KZ: begutachtet. Im Zuge der Begutachtung wurden folgende Mängel festgestellt und am Begutachtungsformblatt unter leichte Mängel vermerkt.

 

Punkt 3.2. Scheiben leichter Mangel

Punkt 6.2.1. Fahrerhaus/Karosserie leichter Mangel

allgemeiner Zustand

 

Da beim gegenständlichen Fahrzeug keine schweren Mängel festgestellt werden konnten und es daher im Zeitpunkt der Begutachtung den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hat, wurde die Begutachtungsplakette Nr. Lochung ausgegeben.

 

Beweis: PV

KFZ-SV

 

In der Folge wurde am 8.11.2005 durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aufgrund einer behördlichen Vorladung eine besonderen Überprüfung (gemäß § 56 KFG) durchgeführt, wobei folgende Mängel festgestellt wurden:

 

Punkt 3.2. Scheiben/rechts außen im Sichtbereich

gebrochen schwerer Mangel

Punkt 6.1.1. Rahmen/sonstige tragende Teile,

Rahmen rechts hinten bei

Spiralfehler durchgerostet,

rechts hinten stark verrostet schwerer Mangel

Punkt 6.1.2. Abgasführungen/Schaldämpfer, Aufhängung

oberhalb der Hinterachsen abgerissen,

Auspuff liegt auf der Hinterachse auf schwerer Mangel

Punkt 6.1.3. Kraftstoffbehälter/Leitungen, Filter

oberhalb der Hinterachse -

Benzinverlust schwerer Mangel

Punkt 6.2.1. Fahrerhaus/Karosserie allgemeiner

Zustand leichter Mangel

Punkt 8.4. Flüssigkeitsverlust leichter Mangel

 

Aufgrund der vorgefundenen schweren Mängel hat die Landesprüfstelle ausgeführt, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

 

Auch wenn zwischen der Überprüfung durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Landesprüfstelle) und der wiederkehrenden Begutachtung vom 27.10.2005 nur eine kurze Zeitspanne liegt, kann nicht automatisch angenommen werden, dass die von der Landesprüfstelle festgestellten leichten und schweren Mängel auch bereits zum Zeitpunkt meiner Begutachtung vorgelegen sind.

 

Die Behörde führt zu den Mängeln, im Prüfbericht unter den Punkten 3.2 (Windschutzscheibe), 6.1.2 (Abgasführungen, Schalldämpfer), 6.1.3 (Filter), 8.4 (Flüssigkeitsverlust) verzeichnet aus, dass diese bereits bei der wiederkehrende Begutachtung am 27.10.2005 vorgelegen hätten. Es wird bestritten dass diese Mängel bereits am 27.10.2005 vorgelegen sind bzw. erkennbar waren.

Die Behörde stützt sich ausschließlich auf Mutmaßungen, zumal es sich um Mängel handelt, die auch aufgrund eines zwischenzeitlich unsachgemäßen Betriebes (Schlaglöcher, ruppige Fahrweise, etc.) des Fahrzeuges entstanden sein könnten (und wohl auch sind).

Bei der Begutachtung am 27.10.2005 war das Sichtfeld (rechts außen) der Windschutzscheibe nicht derart beschädigt, dass dies einen schweren Mangel dargestellt hätte. Bekanntlich können aufgewirbelte Steine bzw. Rollsplitt Risse an der Windschutzschutzscheibe verursachen bzw. bestehende Risse (Rissfortbildung) vergrößern. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die einbaubedingten Spannungen an der Windschutzscheibe durch jahreszeitlich bedingte Temperaturschwankungen (November) verstärkt werden, und in der Folge kleinste Risse zu "laufen" begonnen haben und sich dadurch vergrößert haben.

 

Bestritten wird auch, dass die Gummihalterungen (Punkt 6.1.2) bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung am 27.10.2005 stark eingerissen waren. Kunststoffhalterungen können auch ohne vorherige sichtbare Beschädigungen (Einrisse, etc.) infolge Krafteinwirkung spontan (ab-)reißen.

 

Ebenso verhält es sich mit der Undichtheit des Filters (Punkt 6.1.3) und dem Flüssigkeitsverlust/Motoröl (Punkt 8.4). Derartige Mängel treten bei einem Fahrzeug mit einem Kilometerstand von rund 170.000 plötzlich und ohne erkennbare Vorzeichen auf. Gerade bei stark verschmutzten und nassen (Regen) Motoren/Motorräumen ist ein unwesentlicher/geringer Flüssigkeitsverlust (Motoröl) schwer zu erkennen und kann leicht übersehen werden.

 

Zum Mangel 'Rahmen sonstige tragende Teile' (Punkt 6.1.1.):

Es kann vorkommen, dass ein durch Unterbodenschutz verdeckter Rostschaden nicht ohne weiteres ohne Zerlegungsarbeiten erkennbar ist. Bei der gegenständlichen Begutachtung habe ich vorschriftsgemäß alle technischen Mittel und Hilfsmittel eingesetzt. Ein schwerwiegender Mangel (Rost) war bei den gegenständlichen Begutachtungen jedoch nicht feststellbar. Wäre zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende Mängel (Rostschäden) vorgelegen, so wären diese ohne durchzuführende Zerlegungsarbeiten nicht erkennbar gewesen (die auch nicht Gegenstand meiner Begutachtung waren).

Gleichzeitig wird zugestanden, dass Rostschäden nicht von heute auf morgen entstehen, aber die Grenze zwischen leichtem und schwerem Mangel zweifellos eine fließende ist.

 

Der Schreibfehler bei der Fahrgestellnummer sowie beim Namen der Zulassungsbesitzerin stellt einen vernachlässigbaren Verstoß dar, zumal eine Zuordnung des Fahrzeuges dadurch nicht unmöglich geworden ist. Derart geringe Mängel in Form von Schreibfehlern rechtfertigen allein noch keine Annahme der Vertrauensunwürdigkeit.

 

Beweis: KFZ-Sachverständiger,

PV.

 

4.) Zur wiederkehrenden Begutachtung vom 05.11.2004:

Der PKW Marke Mitsubishi Galant, Fahrgestellnummer:, wurde mir am 03. oder 04.11.2004 von den Herren C V und W W zur Überprüfung vorgeführt. Im Zuge dessen wurden schwere Mängel am PKW festgestellt, und Herrn V mitgeteilt, dass ein positives Gutachten nicht ausgestellt werden kann bevor die Mängel nicht behoben worden sind. In der Folge ist Herr V weggefahren und hat das KFZ am 5.11.2005 in repariertem Zustand neuerlich vorgeführt. Die im Zuge der ersten Überprüfung beanstandeten schweren Mängel waren beseitigt.

 

Beweis: Zeuge C V, D

S,

Zeuge W W, B, L,

KFZ-SV,

PV.

 

An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass Anfang November 2005 die EDV-Anlage in meinem Betrieb ausgefallen ist. Die Ausfertigung des Gutachtens konnte daher nicht über PC erfolgen. Hiebei wurden irrtümlich die Felder für die leichten Mängel nicht ausgefüllt. Bei Ausdruck über den PC hätte das nicht passieren können, weil ein Ausdruck nicht möglich ist, wenn nicht alle (Mängel-)Felder ausgefüllt sind.

Wiederholt wird, dass bei der zweiten Überprüfung kein schwerer Mängel (mehr) festgestellt werden konnte.

Aufgrund des aufgetretenen EDV-Problems wurden irrtümlich keine leichten Mängel eingetragen und haben sich kleinere Schreibfehler (Drehzahl, KN) eingeschlichen. Ein derartiges Missgeschick ist ausschließlich auf die außerordentlichen Verhältnisse (PC-Ausfall) zurückzuführen. Es ist daher durchaus möglich bzw. das der eine oder andere Mangel in Form eines leichten Mangel vorgelegen ist, dieser aber eben nicht vermerkt wurde.

Aufgrund der Vielzahl der in der Vergangenheit begutachteten Kraftfahrzeuge kann ich mich nicht mehr an jedes einzelne überprüfte KFZ erinnern. Ausgeschlossen werden kann nur, dass beim gegenständlichen Fahrzeug ein schwerer Mangel festgestellt werden konnte, da in einem solchen Fall kein positives Gutachten ausgestellt wird.

 

Am 17.02.2005 wurde durch die Fa. L GmbH in S das gegenständliche Fahrzeug (Type Mitsubishi Galant) wiederkehrend begutachtet, wobei folgende Mängel festgestellt und vermerkt wurden:

 

Punkt 1.1.11. Bremsleitungen schwerer Mangel

Punkt 1.1.12. Bremsbelege/-klötze leichter Mangel

Punkt 1.1.14. Bremstrommel/-scheiben leichter Mangel

Punkt 1.2.1. Betriebsbremse Wirkung schwerer Mangel

Punkt 1.4.1. Feststellbremse Wirkung/Wirksamkeit schwerer Mangel

Punkt 1.6. Blockierverhinderer schwerer Mangel

Punkt 3.1. Sichtfeld schwerer Mangel

Punkt 5.1.4 Stoßdämpfer leichter Mangel

Punkt 6.1.1 Rahmen/sonstige tragende Teile leichter Mangel

Punkt 6.1.2. Abgasführungen/Schalldämpfer schwerer Mangel

Punkt 6.2.4. Fahrerhaus/Karosserieboden schwerer Mangel

Punkt 6.2.2. Selbstzündungsmotor/Abgase schwerer Mangel

Punkt 8.4. Flüssigkeitsverlust leichter Mangel

 

Zwischen der von mir durchgeführten Begutachtung und dem Gutachten durch die Fa. L liegen 3,5 Monate. Die festgestellten schweren Mängel sind im Zeitraum zwischen den beiden Begutachtungen aufgetreten.

 

Am 05.04.2005 wurde das gegenständliche Fahrzeug durch den Ö Prüfstelle Steyr überprüft. In seinem Gutachten hat dieser folgende schwere Mängel festgestellt:

 

1. Begrenzungsleuchten (links und rechts funktioniert nicht.

2. Bremsflüssigkeit

3. Karosserie durchgerostet im vordern linken und rechten Bereich des Radlaufes innen.

4. Mangelhafte Reparaturen und Korrosionsschäden vorne links im Motorraum

nähe Federbeindom.

5. Nebelschlussleuchte funktioniert nicht.

6. Rückfahrscheinwerfer funktioniert nicht.

 

Leichte Mängel:

7. Batterie zu schwach.

8. Bremsklötze hinten an der Verschleißgrenze.

9. Bremsscheiben hinten angerostet.

10. Scheinwerfer links Glas gesprungen.

 

Die Bremsleitungen waren laut Gutachten der Fa. L stark angerostet. Der Ö hat in seinem später erstatteten Gutachten keinen derartigen Mängel festgestellt.

Der Ö hielt bei der Überprüfung irrtümlicherweise einen falschen Kilometerstand von 172.101 km (Schreibfehler) fest. Tatsächlich hatte das gegenständliche Fahrzeug jedoch bereits mehr als 300.000 km auf dem Tacho.

 

Zu den vorgeworfenen Rostschäden (schwere Mängel) wird generell angemerkt, dass Durchrostungen sehr wohl in kurzen Zeiträumen erfolgen können. Die Korrosionsgeschwindigkeit des Stahles, wenn er sich im Freien befindet, hängt von den Elektrolytbedingungen an seiner Oberfläche, Luftfeuchtigkeit, Luftverunreinigung (SO2) und von seiner Oberfläche abhängt. Die im Zeitraum zwischen den Begutachtungen vorgelegene winterliche Jahreszeit (Salzstreunung, Nässe) hat das Seine dazu beigetragen. Es wird nicht bestritten, dass Rostschäden in Form eines leichten Mangels bereits zum Begutachtungszeitpunkt vorgelegen haben.

Weiters möchte ich an dieser Stelle ausführen, dass ein durch Unterbodenschutz verdeckter Rostschaden nicht ohne weiteres ohne Zerlegungsarbeiten erkennbar ist. Bei den gegenständlichen Begutachtungen habe ich vorschriftsgemäß alle technischen Mittel und Hilfsmittel eingesetzt. Ein schwerwiegender Mangel (Rost) war bei den gegenständlichen Begutachtungen jedoch nicht feststellbar. Wäre zu diesem Zeitpunkt ein schwerwiegender Mangel (Rostschaden) vorgelegen, so wäre dieser ohne durchzuführende Zerlegungsarbeit nicht für mich erkennbar gewesen. Derartiges ist jedoch bei Arbeiten im Zusammenhang mit § 57 a KFG 1967 nicht vorgesehen.

 

Beweis: KFZ-SV,

PV.

 

5.) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde eine Sachverständigenäußerung einzuholen, wenn der Gewerbetreibende im Entziehungsverfahren behauptet, er hätte einen Mangel ohne Zerlegungsarbeiten nicht erkennen können (VwGH 02.07.1991, 91/11/0026, ZVR 1992/44). Die Behörde hat es verabsäumt eine derartige Stellungnahme einzuholen und stellt dieses Versäumnis einen schweren Verfahrensmangel dar.

 

6.) Abschließend möchte ich darauf hinwiesen, dass bei die Revision meines Betriebes, die mit Ausnahme des Fehlens der neuesten Ausgabe des Mängelkataloges und des fehlenden Prüfbefundes für die Hebebühne keine Beanstandungen ergeben hat.

 

7.) Aus all den genannten Gründen ist der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt.

Ich stelle daher den

 

A n t r a g

 

die Berufungsbehörde möge:

 

a. Den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu

b. den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde verweisen;

 

H T"

 

 

3. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 6. Kammer begründet (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Beischaffung eines Gutachtens durch den Allgemein beeideten u. gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen, Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. H S, sowie dessen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Als sachverständiger Zeuge wurde ebenfalls der Gutachter des erstinstanzlichen Verfahrens, Herr TAR Ing. F, beigezogen. Als Zeugin geladen wurde C F, die wegen des Verlustes der Ladung irrtümlich zum LG Linz anreiste und erst nach Ende der Berufungsverhandlung beim UVS vorstellig wurde. Diese Zeugin wurde hinsichtlich einer Fahrzeugbegutachtung des Berufungswerbers im Rahmen einer dem Amt der Oö. Landesregierung übermittelten anonymen Anzeige aktenkundig. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber wurde als Verfahrenspartei gehört. Ebenfalls nahm ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. Die Beiziehung eines Allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen und die Direktverrechnung dessen Honorarforderungen mit dem Berufungswerber erfolgte im beidseitigen Einverständnis (siehe Tonbandprotokoll).

Angefragt wurde zuletzt auch noch dessen Ausgang des in diesem Zusammenhang gegen den Berufungswerber beim LG Steyr anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens, 11 Hv 11/06g, deren Hauptverhandlung am 10.5.2006 der Berichter der hier zu Entscheidung berufenen Kammer mitverfolgte.

 

 

4. Es galt im Rahmen des Berufungsverfahrens zu klären, ob die im Zuge von Nachbegutachtungen festgestellten schweren Mängel bereits zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch den Berufungswerber als solche erkannt werden hätten müssen, ob demnach zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Berufungswerber jeweils schwere und die Verkehrssicherheit gefährdende Mängel die Ausstellung einer Plakette für die o.a. Fahrzeuge nicht hätte erfolgen dürfen und ob dadurch der Widerruf die Berechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit auszusprechen ist.

Zusammenfassend gelangte diesbezüglich auch der dem Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige zum Ergebnis, dass betreffend beider Fahrzeuge zumindest die in Folge von Rostschäden bzw. der Abgasführung-Schalldämpfer und des bestehenden Flüssigkeitsverlustes (Benzin) im Bereich des Kraftstoffbehälters/Leitungen vorgelegenen schweren Mängel bereits bei der Begutachtung durch den Berufungswerber erkennbar waren und zur Versagung der Plakette führen hätten müssen.

Im Detail kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides und die Sachverständigengutachten verwiesen werden.

 

 

Zusammenfassend war als Sachverhalt als erwiesen zu erachten:

 

4.1. Zum Fall des Mitsubishi Galant:

Unstrittig ist, dass der Mitsubishi Galant Anfang November 2004 (in der Anzeige und im Akt wohl irrtümlich mehrfach 2005 vermerkt) von C V - Firma V M V Kfz-Handel mit Bastler, Billig. Unfall und Export Fahrzeugen, D, S, zur Überprüfung zwecks Erteilung des sogenannten Pickerls verbracht wurde. Vom Berufungswerber wurden im Zuge dieser Zuführung noch Reparaturen als erforderlich erachtet. Tags darauf wurde das Fahrzeug nach Reparatur neuerlich vorgeführt, wobei ohne der Anführung von Mängeln ein Gutachten erstellt und eine Plakette (Pickerl) mit der Lochung ausgestellt wurde.

Der Berufungswerber legte hinsichtlich dieses Mitsubishi Galant TD diverse Unterlagen vor, welche zur irrtümlichen Ausstellung der Plakette geführt hätten. Die unterbliebene Ausfüllung des Überprüfungsprotokolls begründete er mit einem einbruchsbedingten Computerausfall, wobei seine im Betrieb tätige Ehefrau die von ihm in Auftrag gegebene Ausfüllung des Protokolls irrtümlich unterlassen habe.

Dieses Fahrzeug wurde sodann schon Ende November 2004 an einen Herrn W um 900 Euro angeblich in der Bewertung als "Klasse 04-Defekt" verkauft (s. Zustandsbescheinigung Seite 7 der Anzeige).

Im Februar 2005 wurden im Zuge einer Überprüfung dieses Fahrzeuges gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 bei der Firma L GmbH in S, W, neben diversen leichten Mängeln, acht schwere Mängel an den Bremsleitungen, der Bremswirkung von Betriebs- und Feststellbremse, am Blockierverhinderer, im Sichtfeld, der Abgasführung/Schalldämpfer, am Fahrerhaus/Karosserie Boden und der Abgasführung, festgestellt.

C W erstattete diesbezüglich am 15.2.2005 eine Anzeige gegen die Firma T beim damaligen Gendarmerieposten Sierning. Darin ist jedoch vom Kauf des Fahrzeuges von einem P L in W (L) um ca. 1.000 Euro die Rede. Diese Anzeige zog W schließlich am 1.3.2005 mit dem Hinweis zurück, weil der Berufungswerber mit ihm Kontakt aufgenommen habe und das Fahrzeug - welches er mit der vom Berufungswerber ausgestellten Plakette bei der Firma V gekauft habe - zurücknehmen werde, d.h. er dadurch schadlos gestellt sei.

In dem nachfolgend offenbar von E M W in Auftrag gegebenen Ö-Prüfbefund vom 5.4.2005 ist unter anderen Mängeln die Durchrostung der Karosserie als schwerer Mangel verzeichnet. Anzumerken ist, dass dieser Prüfbericht einen Kilometerstand des Fahrzeuges von 172.101 ausweist, während der Kilometerstand bei der Firma T mit 293.000 und bei der Firma L GmbH mit 301.198 aufscheint.

Im Gutachten des Amtssachverständigen Ing. F vom 17.11.2005 werden insgesamt vier schwere Mängel ausgewiesen.

 

Dazu inhaltlich der Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung:

Die Anrostung der Bremsleitung kann sich - wie auch die Mängel an der Abgasführung und die Durchrostung der Federdome - nicht erst die letzten drei Monate als schwerer Mangel entwickelt haben, sondern wäre demnach schon zum Zeitpunkt der fraglichen Begutachtung erkennbar gewesen. Wenn dieser Mangel bei einer späteren Begutachtung beim Ö nicht festgestellt wurde, müsse zwischenzeitig eine Reparatur erfolgt sein.

Der Berufungswerber zeigte sich diesbezüglich im Rahmen der Berufungsverhandlung in der Sache im Ergebnis uneinsichtig. Er meinte vielmehr, dass die Durchrostung des Rahmens im Umfang von einem Zentimeter zu keinem Auseinanderbrechen des Fahrzeuges führen könne und ein solcher Mangel daher im Ergebnis die Verkehrs- u. Betriebssicherheit nicht gefährden würde. Über Vorhalt durch den SV, einen solchen Mangel beheben zu müssen, vermeinte der Berufungswerber etwa lakonisch, "darauf nicht geachtet zu haben." Zu der unterbliebenen Mängelaufführung im Gutachten selbst verantwortete er sich mit dem angeblichen Computerdiebstahl. Mit dem offenbar dasselbe Kfz betreffende Gutachten vom 26.9.2005 (Beilage 1 der Verhandlungsschrift) versucht er darzulegen, wie das Gutachten vom 5.11.2004 - dessen Ausstellung aus besagten Gründen unterblieben ist - aussehen hätte sollen. Darin ist von der Behebung zweier schwerer Mängel (Lenkgestängen und Traggelenken) die Rede. Diesbezüglich bekennt der Berufungswerber einen Fehler. Der Vertreter der Behörde erster Instanz wies auf die Unzulässigkeit hin, die Ehefrau mit einer Beurkundung zu beauftragen, weil der Berechtigte selbst verpflichtet ist diese Beurkundung vorzunehmen. Dazu gab der Berufungswerber keine Erklärung ab.

 

 

4.2. Zum Fall des Opel Vectra:

Dieses Fahrzeug wurde am 27.10.2005 mit einem Kilometerstand von gerundet 212.000 vom Berufungswerber wiederkehrend begutachtet und eine Plakette (Pickerl) mit der Lochung und ein Gutachten unter Anmerkung zweier leichter Mängel ausgestellt.

Schon am 8.11.2005 wurde dieses Fahrzeug von Ing. K, Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung, gemäß § 56 KFG nachbegutachtet, wobei die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (siehe oben) angeführten vier schweren Mängel festgestellt wurden. Zwischen diesen Begutachtungen wurden mit diesem Fahrzeug etwa 1.000 km gefahren. Die dabei angefertigten Fotos lassen selbst für den Laien massive Durchrostungen erkennen.

Diesbezüglich gelangte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. S lediglich betreffend den als sogenannten Spannriss zu bezeichnenden Defekt in der Windschutzscheibe - im Gegensatz zum Erstgutachter - zur Auffassung, dass dieser Defekt auch nach der vom Berufungswerber durchgeführten Begutachtung entstanden sein könnte. Hinsichtlich des Flüssigkeitsverlustes und der starken Anrostungen, insbesondere der Eindrückung im Bereich der Klemme am Kraftstofffilter, gelangt aber auch er zur Überzeugung, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung des Berufungswerbers erkennbar gewesen sein müssten, insbesondere durch Benzingeruch, wobei der SV dies angesichts der dadurch bedingten Brandgefahr als schweren Mangel qualifizierte. Das Aufliegen des Schalldämpfers auf der Hinterachse in einer Zeitdauer von zumindest 14 Tagen - erkennbar auf Grund der bereits als rostige Abrinnspur von Spritzwasser - wurde ebenfalls als schwerer und erkennbarer Mangel nachvollziehbar dargetan. Die Gummiringe mussten zumindest schon stark porös und erlahmt gewesen sein, was letztlich zum Aufliegen des Auspuffs auf der Hinterachse führte.

Der Berufungswerber vermochte den Ausführungen des/der Sachverständigen nichts von Substanz hinzuzufügen oder entgegen zu halten. Er meinte etwa lakonisch, dass ihm dieses Fahrzeug wegen der damaligen Straßenbaustelle im Raum Sierning stark schlammverschmutzt zugeführt worden sei und er daher den Rost nicht gesehen habe. Er habe es vorerst nicht näher angeschaut und entgegenkommender Weise für die Kundschaft - bis zu deren Liquidität nach Erhalt des Weihnachtsgeldes - mit der Vereinbarung, es über Weihnachten zwecks Reparatur in seine Werkstätte zu bringen, die Plakette vorweg ausgestellt. Seine diesbezügliche Verantwortung könnte ungeachtet der weiteren diesbezüglichen Vorwürfe, wie dies auch die Rechtsvertretung im Schlussvortrag andeutete, bestenfalls noch als naive Gutgläubigkeit und Gutmütigkeit abgetan werden. Keinesfalls rechtfertigt dies aber eine Beurkundung eines nicht den Tatsachen entsprechenden Zustandes. Gänzlich unlogisch erscheint diese Verantwortung des Berufungswerbers deshalb, weil doch bei diesem Fahrzeug die Frist zur wiederkehrenden Begutachtung noch gar nicht abgelaufen sondern diese erst im Februar 2006 endgültig notwendig war. Alleine die Haltung des Berufungswerbers, derart übereilt ein noch ein weiteres Jahr die Verkehrstauglichkeit bescheinigendes Gutachten auszustellen, muss schwerwiegende Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen.

Die Ausführungen des bzw. der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig und nachvollziehbar. Alleine das vorliegende Fotomaterial lässt selbst bei laienhafter Betrachtung den untrüglichen Schluss auf das Vorliegen von schweren technischen Mängeln zu.

 

 

4.3. Insgesamt konnte der Eindruck gewonnen werden, dass der Berufungswerber offenkundig über schwere Mängel hinwegzusehen geneigt ist. Er scheint sich weder über die Außenwirksamkeit von Beurkundungen noch über Sinn und Zweck der ihm durch die Behörde übertragene Ermächtigung der Ausübung hoheitlicher Aufgaben ausreichend bewusst zu sein. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erweckte er den Eindruck, dass ihn das ganze eigentlich nicht wirklich berühre, wobei diese Einstellung in mangelndem Problembewusstsein zu dem im öffentlichen Interesse gelegenen technischen Standard der am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge zu resultieren schien. Dem Berufungswerber konnte insbesondere nicht gefolgt werden, dass er objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die vorliegenden schweren Mängel als solche zu erkennen. Wie schon gesagt, scheint in seinem Bewertungskalkül und seiner inneren Haltung dazu das die fehlende Vertrauenswürdigkeit begründende Problem zu liegen. Seine Haltung scheint sich zwischenzeitig auch schon als eine dem einschlägigen Verkehrskreis bekannte Tatsache verbreitet zu haben, was wiederum als Druck auf ihn - in seiner vorgeblichen Gutmütigkeit des vielleicht Nicht-Nein-sagen-Könnens - wirken könnte. Dies ist jedoch mit Blick auf das Ziel, nur tatsächlich verkehrstüchtige Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, als gänzlich verfehlt zu erachten.

Die Berufungsbehörde gelangte folglich zu keinem anderen Beweisergebnis als die erste Instanz.

 

4.3.1. Anzumerken ist, dass der beim Landesgericht Steyr wider die gegen den Berufungswerber erhobenen Anklage wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches "in dubio pro reo" gefällte Freispruch keines der hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge betraf. Die im h. Akt erliegende Anzeige der PI Sierning, GZ B1/334/05-Stu, welche am 15.8.2005 inhaltsgleich an die Abteilung Verkehrstechnik und an die Staatsanwaltschaft Steyr erging, war nicht Gegenstand des Verfahrens 11 Hv/06g.

Darin ging es um einen Nissan Sunny, welcher mangels Rentabilität einer Reparatur vom Eigentümer an eine Privatperson verschenkt wurde und nachfolgend vom Berufungswerber als im Gutachten mängelfrei bezeichnet und vom "Beschenkten" um 600 Euro unter dem Namen des "Geschenkgebers" verkauft und vom Käufer angemeldet wurde. Die vom Beschenkten mit Unterbodenschutz übersprühten und vom Sachverständigen als "schwere Mängel" bezeichneten Rostschäden am Rahmen (Holme) wurden vom Berufungswerber (Angeklagten) nicht festgestellt.

Angesichts der Anzeige der hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet den Verfahrensausgang der Staatsanwaltschaft Steyr zur Kenntnis zu bringen.

 

4.3.2. Angesichts der sehr ausführlichen Erörterungen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle im Rahmen der Berufungsverhandlung und die fachliche Bewertung derselben durch die Sachverständigen, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass dem Berufungswerber die gravierenden Mängel an den begutachteten Fahrzeugen auffallen hätten müssen und wohl auch nicht verborgen geblieben sein konnten. Solche eklatante Mängel - aus welchen Motiven auch immer - wiederholt nicht aufzugreifen, lässt auf eine in der Person des Berufungswerbers liegende grundsätzliche Einstellung "zu großzügigsten Begutachtungen" schließen, welche offenbar auch einem einschlägigen Verkehrskreis bekannt und bewusst zu sein scheint. Dazu kommt noch, wie bereits oben ausgeführt, dass der Berufungswerber seine Begutachtungstätigkeit ja selbst zum Teil in einer Weise schildert, wie sie aus fachlicher Sicht mit den Zielen des § 57a KFG nicht in Einklang zu bringen ist.Somit kann beim Berufungswerber die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit der ihm erteilten Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nicht mehr erblickt werden. Der Landeshauptmann von Oö. als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung entzog demnach unter Anwendung der obzitierten gesetzlichen Bestimmung die Ermächtigung zu Recht. Es bestand im Sinne des Gesetzes dazu sogar die Verpflichtung.

Aufgrund der im Ergebnis unstrittigen Sachlage waren weitere Beweisaufnahmen entbehrlich, dies insbesondere hinsichtlich der in der anonymen Anzeige angeführten Personen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs.1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind.

 

 

5.1. Demnach darf eine Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die Ermächtigung zu widerrufen.

Der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende ist etwa dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen kann, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; 19.9.1984, Slg. Nr. 11527/A).

Die Erstellung unrichtiger oder wahrheitswidriger Gutachten bewirkt die Herbeiführung der Vertrauensunwürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden, sofern er die Mängel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren hätte bemerken müssen (VwGH 2.7.1991, 91/11/0026). Davon war durch das erwiesene Ignorieren von schweren Mängeln und der daraus folgenden krass verfehlten Begutachtungspraxis des Berufungswerbers in wohl zweifelsfreier Weise auszugehen.

Insbesondere beeinträchtigt die Ausstellung unrichtiger positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, weil dies zum gesetzlichen Regelungsziel in diametralem Widerspruch gelangt (vgl. VwGH 18. 12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (abermals VwGH 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Ein Spruch über die Sachverständigengebühren iSd § 76 AVG idF BGBl. I Nr. 137/2001 konnte angesichts der seitens der zwischen SV und dem Berufungswerber erklärten Direktverrechnung unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a B i s s e n b e r g e r

 

Beschlagwortung:

Vertrauenswürdigkeit Mängel Erkennbarkeit

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