Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510083/2/Br/Ps

Linz, 24.04.2006

 

 

 

VwSen-510083/2/Br/Ps Linz, am 24. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.4.2006, F 576-146/2006, wegen Versagung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; §§ 122 Abs.1 u. 2 lit.c Kraftfahrgesetz 1967 - KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten für R U H, geb. 1.8.1988, abgewiesen.

 

 

1.1. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer als schweren Verstoß zu wertenden Verwaltungsübertretung vom 12.6.2005, Zl. S-19.999/LZ/05, nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 (Fahrerflucht), wegen der er unter der genannten Aktenzahl am 15.3.2006 rechtskräftig bestraft wurde. Diesbezüglich verwies die Behörde erster Instanz auf die Wertung im Sinne der zu § 4 Abs.6 Z1 lit.a Führerscheingesetz - FSG entwickelten Judikatur.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Bescheid im Ergebnis mit dem Hinweis entgegen, dass er wohl Verständnis für diese auf die Rechtslage gestützte Entscheidung habe, wonach es sich bei der ihm als Bewilligungshindernis zur Last liegenden Übertretung um einen schweren Verstoß handle. Tatsache sei aber, dass er dieses Delikt nicht begangen habe. Er habe dieses Geständnis nur unterschrieben, weil ihm hierzu von einem namentlich genannten Exekutivorgan unter Hinweis auf eine entsprechend milde Bestrafung hierzu geraten wurde. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass er nicht hätte unterschreiben müssen.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

4. Sachverhaltslage:

Es liegt hier nicht nur eine die Administrativbehörde bindende Bestrafung wegen Fahrerflucht vor, sondern auch eine Vielzahl von verschiedenen Verstößen des Berufungswerbers gegen Vorschriften des KFG und der StVO seit dem Jahre 2003.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 122 Abs.2 lit.c KFG darf einem Begleiter für einen Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen eine Bewilligung für Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur erteilt werden, wenn er unter weiteren Erfordernissen gemäß lit.b innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden ist.

Wie die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf VwGH 2002/11/0113 zutreffend hinwies, handelt es sich auch bei einer Fahrerflucht durchaus schon um einen schweren Verstoß. Dies auch im Sinne dieser Bestimmung des KFG. Wenn der Berufungswerber die Begehung dieser Fahrerflucht nun dem Grunde nach bestreitet, ist ihm zu entgegnen, dass an einen rechtskräftigen Schuldspruch eine Bindung im Administrativverfahren besteht (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

Mit Blick darauf ist es auf Grund dieses rechtskräftigen Schuldspruches dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt diese Tatsache als Vorfrage neu aufzurollen und allenfalls anders zu beurteilen (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 mwN).

Diesbezüglich ist auf die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entzugsverfahren der Lenkberechtigung hinzuweisen (VwGH 30.6.1998, 98/11/0134 VwGH 11.7.2000, 2000/11/0126 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, 18.12.1997, 96/11/0038).

Als Wesenskern dieser Vorschrift ist insbesondere die hinter einem Regelverstoß (gegen kraftfahrrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften) zu vermutenden (fehlenden) Wertehaltung(en), wie insbesondere die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Menschen zu sehen.

Würde man die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Begehungsformen - etwa im Fall des bloßen Formalverstoßes ohne Flucht- und Verschleierungsabsicht einer "Fahrerflucht" iSd § 4 Abs.1 lit.a StVO - für sich alleine und im Einzelfall nicht zwingend als ein die spezifische Eignung ausschließender Wertungsfaktor ausreichen würde (vgl. h. Erkenntnis v. 2.3.2006, VwSen-521243/3/Br/Ps), so sind hier doch auch die vielen einzelnen Verstöße gegen Schutzgüter des Straßenverkehrs- und Kraftfahrrechtes, die bei sachgerechter Wertung den Berufungswerber als Ausbildner einer Fahranfängerin nicht qualifiziert erscheinen lassen. Insbesondere vier Verstöße gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen sind diesbezüglich besonders hervorzuheben.

Der Berufung musste jedenfalls mit Blick darauf der Erfolg versagt werden.

 

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 13 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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