Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510084/6/Ki/Da

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-510084/6/Ki/Da Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung der S KEG, K, T, vertreten durch H S, geb. , vom 18.4.2006, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.3.2006, VerkR-290.990/11-2006-Aum/Re, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.5.2006 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 57a Abs.2 KFG 1967

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. März 2003, Zl. VerkR-290.990/2-2003-Tau, der Fa. S KEG, T, K, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Weiters erging die Aufforderung, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und in der Werkstätte vorhandene Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückzustellen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch die laut Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.5.2005. An dieser Verhandlung nahmen der Vertreter der Berufungswerberin sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte T.OAR. Ing. E F.

 

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.3.2003, Zl. VerkR-290.990/2-2003-Tau, wurde der Berufungswerberin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern diverser konkret bezeichneter Gruppen erteilt.

 

Anlässlich einer technischen Verkehrskontrolle gem. § 58 KFG am 31.3.2005 wurden bei einem Kraftfahrzeug, welches am 23.3.2005 durch die Fa. S KEG gem. § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet worden ist, eine Reihe von Mängeln festgestellt. Es handelte sich dabei um einen PKW, Fabrikat der Type Mercedes 190 D, Kennzeichen SR-, Fahrgestellnummer . Hervorgekommen sind bei der technischen Überprüfung eine Reihe von Mängeln, welche zum Teil schwerer Natur waren bzw. zum Teil wurde auch Gefahr im Verzug festgestellt. Jedenfalls wurde festgestellt, dass sich dieses Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet. Anlässlich der wiederkehrenden Begutachtung wurden jedoch lediglich bei diesem Fahrzeug eine Reihe von leichten Mängeln festgehalten.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurden am 13.7.2005 bei einem LKW, Fabrikat Ford Transit, Kennzeichen SR-, ebenfalls eine Reihe von Mängeln festgestellt, u.a. Rostschäden an den Lagern der Blattfedern der Hinterachse, diese waren derart durchgerostet, dass ein Ausreißen der Federungslager jederzeit befürchtet werden musste.

 

Auch dieses Fahrzeug wurde durch die Fa. S KEG einer wiederkehrenden Begutachtung gem. § 57a KFG unterzogen und zwar am 8.3.2005. Anlässlich dieser Begutachtung wurden ebenfalls nur eine Reihe von leichten Mängeln festgestellt und ausgeführt, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

 

In beiden Fällen attestierte der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten, dass wegen der Mängel keinesfalls eine Begutachtungsplakette hätte ausgegeben werden dürfen.

 

Die Erstbehörde erlangte zunächst lediglich vom Sachverhalt betreffend die am 23.3.2005 vorgenommene wiederkehrende Begutachtung Kenntnis (Mercedes) und hat nach Erstellung des entsprechenden Gutachtens durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen die Berufungswerberin mit Schreiben vom 8.6.2005 eingeladen, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen.

 

Der Vertreter der Berufungswerberin führte dazu aus, dass bei der Überprüfung des Fahrzeuges viele leichte Mängel festgestellt worden wären. Reparaturarbeiten seien jedoch nicht durchgeführt worden. Leider habe er es bei der Überprüfung unterlassen, die Fahrgestellnummer am Fahrzeug und im Zulassungsschein zu vergleichen, was er bedauere. Einen Tag später am 24.3.2005 sei der Besitzer des PKW Mercedes 190 D gekommen und habe sich unter Vorlage des Gutachtens und Zulassungsscheines eine Ersatzplakette abgeholt, da die andere bei Reparaturarbeiten oder sonstigen beschädigt worden sei. Erst jetzt komme der Verdacht, ob er wirklich das richtige Auto überprüft habe.

 

Die Erstbehörde hat darauf der Berufungswerberin mit Schreiben vom 7.7.2005 mitgeteilt, dass auf Grund des Vorfalles vom 23.3.2005 die Vertrauenswürdigkeit noch gegeben sei, die Berufungswerberin wurde jedoch eindringlichst darauf aufmerksam gemacht, bei wiederkehrenden Begutachtungen äußerste Sorgfalt walten zu lassen, widrigenfalls beim nächsten bekanntwerdenden Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung die erteilte Ermächtigung widerrufen werden müsste.

 

Der Sachverhalt betreffend die Überprüfung des Fahrzeuges Ford Transit am 8.3.2005 gelangte der Erstbehörde erst im Jänner 2006 zur Kenntnis. Diesbezüglich rechtfertigte sich der Vertreter der Berufungswerberin dahingehend, dass er bei der Überprüfung dieses Fahrzeuges einige Mängel festgestellt habe, u.a. auch die Anrostungen und Rostbeulen am Rahmen. Als er dann mittels großem Schraubenzieher einige Rostbeulen aufgeschlagen und mehrmals Stichproben durchgeführt habe, habe er keine Rostlöcher bemerkt. Nach der Härte des Rahmenbleches sei vielleicht anzunehmen, dass an einigen Stellen (unter Rostbeulen) das Blech etwas dünner gewesen sei. Aber eine Durchrostung sei zum Zeitpunkt der Überprüfung noch keine vorgelegen und er habe daher einen leichten Mangel festgestellt. Er gehe von der Annahme aus, dass eine andere Einwirkung stattgefunden hätte. Das Fahrzeug sei in der zweiten Juniwoche zu ihm in die Firma gekommen, es sei in einem extrem schlechten Zustand (Stoßstange vorne gebrochen, Auffahrschutz verbogen, Heckleuchten kaputt, Rahmen rechts verbogen) gewesen. Er habe den Fahrer aufgefordert, das Fahrzeug unverzüglich abzumelden, da die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Fahrer habe ihm gesagt, dass er mit schwerer Last in einer Baustelle hängen geblieben und der Schaden bei der Abschleppung passiert sei. Für die Reparatur sei schon gesorgt.

 

Die Erstbehörde hat dann in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden beide Fälle im Beisein des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erörtert. Betreffend Fahrzeug Mercedes hat der Vertreter der Berufungswerberin den Ausführungen des Sachverständigen keine Einwendungen entgegen gehalten, er gestand wiederum ein, dass er es zu seinem Bedauern unterlassen habe, anlässlich der Überprüfung die Fahrgestellnummer des überprüften Fahrzeuges zu kontrollieren. Er gestehe ein, dass es sich dabei um einen Fehler gehandelt habe und es werde nicht mehr vorkommen.

 

Hinsichtlich der Überprüfung des Ford Transit verblieb er jedoch dabei, dass er bei der Überprüfung des Fahrzeuges nur leichte Rostschäden und keine Durchrostung festgestellt habe. Er habe die Roststellen abgeklopft und es sei ihm eine schwere Durchrostung nicht aufgefallen. Den anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten schweren Mangel könne er sich nur so erklären, dass dieser Mangel erst nach der Überprüfung durch äußerlichen Einfluss herbeigeführt worden sei.

 

Dem widersprach der verkehrstechnische Amtssachverständige, dieser hielt der Argumentation des Vertreters der Berufungswerberin entgegen, dass in der Situation, wie sie geschildert wurde, die Hinterachse des Fahrzeuges komplett herausgerissen worden wäre. Dies sei jedoch konkret nicht der Fall gewesen. Zu diesem Vorfall führte der Sachverständige bereits in dem im erstbehördlichen Verfahren von ihm erstellten Gutachten konkret aus, dass Rosten ein chemischer Vorgang, der durch äußere Einflüsse, wie insbesondere durch Feuchtigkeit oder Streusalz, beschleunigt wird, ist. Die Rostgeschwindigkeit beträgt bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 - 0,3 mm/Jahr. Die Blechdicke bei den Rahmenteilen, Bodenblech bzw. Radhaus beträgt ca. 0,8 mm. Es bedarf daher eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchrostet. Diese gravierenden Rostschäden hatten daher auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung bestanden und hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits zumindest als schwere Mängel festgestellt und vermerkt werden müssen. Wegen dieser Mängel (Rostschäden) hätte keinesfalls ein positives Gutachten der wiederkehrenden Begutachtung ausgestellt werden dürfen.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Es wird daher davon ausgegangen, dass letztlich der festgestellte schwere Mangel hinsichtlich Durchrostung bereits zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung am 8.3.2005 bestanden hat.

 

5. Als verfahrensrelevanter Sachverhalt wird festgestellt, dass durch die S KEG (zumindest) am 8.3.2005 (Ford Transit) bzw. am 23.3.2005 (Mercedes 190 D) Kraftfahrzeuge gemäß § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet wurden, wobei in beiden Fällen anlässlich der Begutachtung keine schweren Mängel festgestellt bzw. positive Gutachten ausgestellt wurden. Tatsächlich wurden anlässlich späterer Kontrollen in beiden Fällen schwere Mängel an den Fahrzeugen festgestellt, welche anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung bereits bestanden hatten bzw. hätten festgestellt werden müssen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen u.a. dann zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.

 

Demgemäß ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von KFZ zu widerrufen, wenn auf Grund des Verhaltens der ermächtigten Institution die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausgeübt wird. Generell ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzusetzen, insbesondere beeinträchtigt die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die nach § 57a Abs.2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter besonderen Umständen grundsätzlich bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens ausreichend für die Annahme, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist. Letztlich erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber, dass die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch eine Prognose dahingehend zu erfassen hat, inwieweit künftig die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Institution erwartet werden kann.

 

Im gegenständlichen Falle steht einwandfrei fest, dass in zumindest zwei Fällen positive Gutachten erstellt wurden, obwohl in diesen Fällen im Nachhinein schwere Mängel bei den begutachteten Fahrzeugen festgestellt werden mussten. Allerdings gelangte die Erstbehörde zunächst zur Auffassung, dass die Vertrauenswürdigkeit der Berufungswerberin noch gegeben sei und hat lediglich eine Ermahnung ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Behörde die offensichtlich mangelhafte Begutachtung vom 8.3.2005 noch nicht bekannt. Seither sind keine negativen Vorfälle mehr bekannt geworden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die zunächst erteilte Ermahnung durch die Erstbehörde eine Bewusstseinsbildung bei der Berufungswerberin bzw. bei deren Vertreter herbeigeführt hat, dass künftighin eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung erwartet werden kann, weshalb zunächst nicht davon ausgegangen wird, dass die Berufungswerberin künftig nicht vertrauenswürdig wäre.

 

Allerdings wird mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass, sollten wiederum Mängel in Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung hervorkommen, mit einem sofortigen und endgültigen Widerruf der Ermächtigung zu rechnen ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

Beschlagwortung:

§ 57a KFG 1967 - Vertrauenswürdigkeit - auch Prognose über künftiges Verhalten.

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