Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520001/2/Weg/Ri

Linz, 10.10.1995

VwSen-520001/2/Weg/Ri Linz, am 10. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die am 29. August 1995 beim Landeshauptmann von OÖ.

eingelangte Berufung des A L gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. August 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 123 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr.267, idF BGBl 162/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Schreiben vom 7. August 1995, VerkR..., dem nunmehrigen Berufungswerber in einem förmlichen Schreiben zu seiner gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 20.

Juni 1995, VerkR... eingebrachten Berufung mitgeteilt, daß das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hinsichtlich der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ...

vom 27. März 1995, VerkR..., eingebrachten Berufung anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt wird.

Begründet wird dies damit, daß die Verkehrszuverlässigkeit als Voraussetzung für den aufrechten Bestand der Lenkerberechtigung Gegenstand und somit Hauptfrage des von der Berufungsbehörde (Landeshauptmann) anhängigen Verwaltungsverfahrens sei. Hingegen sei die Frage, ob eine bestimmte von der Verwaltungsstrafbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung begangen worden sei und somit eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs.2 KFG 1967 vorliege, eine Vorfrage, die beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der zur Entscheidung über diese als Hauptfrage zu wertende Angelgenheit zuständig ist, anhängig sei. Eine selbständige Beurteilung der Tatfrage durch die Berufungsbehörde könne im gegenständlichen Fall keineswegs verwaltungsökonomisch und zweckmäßig sein. Unterschrieben ist diese Mitteilung mit "Für den Landeshauptmann (von )".

2. Dagegen bringt der Berufungswerber beim Amt der O.ö.

Landesregierung eine an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichtete Berufung ein und beantragt, das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Landeshauptmannes vom 7. August 1995 zu beheben. Der Berufungswerber sieht in dieser förmlichen Mitteilung einen verfahrensrechtlichen Bescheid und vermeint, daß aus dem Sinn der Bestimmungen der §§ 38 AVG iVm § 123 Abs.1 letzter Satz KFG 1967 zwingend abzuleiten sei, daß sich bei Aussetzung des Verfahrens der Instanzenzug bis zum Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erstrecken müsse.

3. Dem Berufungswerber wurde daraufhin mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 12. September 1995 ua mitgeteilt, daß iSd § 123 Abs.1 letzter Satz KFG 1967 zur Entscheidung über gegen vom Landeshauptmann in erster Instanz erlassene Entscheidungen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig seien.

Desweiteren wurde mitgeteilt, daß das angefochtene Schreiben im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangen sei und der Landeshauptmann von OÖ. in diesem Zusammenhang keinesfalls als Behörde erster Instanz anzusehen sei.

4. Daraufhin replizierte der Berufungswerber, wiederum mit undatiertem Schreiben, welches am 28. September 1995 beim Amt der o.ö. Landesregierung eingegangen ist, daß die Behörde gemäß § 6 Abs.1 AVG die Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe und bei ihr einlangende Anbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle, somit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weiterzuleiten seien. Die restlichen Ausführungen betreffen die Verspätungsproblematik, die - wie aus folgenden Ausführungen abzulesen ist - im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der förmlichen Mitteilung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7. August 1995 eine hoheitliche Mitteilung erblickt, der Bescheidqualität zukommt. Die normative Qualität eines Aktes einer Behörde ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben.

Diesen Hoheitsakt hat der Landeshauptmann mit diesem Schreiben gesetzt. Es handelt sich beim Schreiben vom 7.

August 1995 um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit welchem gemäß § 38 AVG das Lenkerberechtigungsentziehungsverfahren ausgesetzt wurde.

Hinsichtlich des Instanzenzuges hat die Judikatur bezüglich der verfahrensrechtlichen Bescheide den Grundsatz entwickelt, daß diese, wenn sie mit einem bestimmten Verfahren im Zusammenhang stehen, jenem Instanzenzug unterliegen, der für dieses Verfahren gilt.

Der Instanzenzug im Lenkerberechtigungsentziehungsverfahren ist im § 123 Abs.1 KFG 1967 geregelt. Auf den gegenständlichen Fall bezogen würde (ab der 17. KFG Novelle) der unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz dann zuständig sein, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet. Desweiteren wäre der unabhängige Verwaltungssenat in dritter Instanz zuständig, wenn gegen Bescheide des Landeshauptmannes berufen wird, mit denen für die Dauer von mindestens 5 Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird.

Um es zu wiederholen wird klargestellt, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich die selben Vorschriften anzuwenden sind, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind. Dies gilt bezüglich aller verfahrensrechtlichen Bescheide, für die der Instanzenzug nicht besonders geregelt ist. Der Landeshauptmann ist bei der Erlassung des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides nicht als Behörde erster Instanz anzusehen, sondern bleibt vielmehr zweite Instanz, nämlich Berufungsbehörde in der zugrundeliegenden materiellen Verwaltungssache. Der letzte Satz des § 123 Abs.1 KFG 1967 ist also keine ausreichende Grundlage dafür, den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zweite Instanz gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid vom 7. August 1995 zuständig zu machen.

Anders wäre es lediglich, wenn in der Hauptmaterie der unabhängige Verwaltungssenat in dritter Instanz zu entscheiden hätte, was aber im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, weil dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 20.Juni 1995 auf die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde und somit nicht mindestens 5 Jahre. Es handelt sich beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 20. Juni 1995 auch nicht um einen solchen, mit welchem das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird.

Auch die Sonderkonstellation, daß der Landeshauptmann von OÖ.

im Wege der Devolution nach § 73 Abs.2 AVG angerufen wurde und dieser somit an die Stelle der Erstbehörde tritt, was in der weiteren Folge die Zulässigkeit einer Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat als zweite Instanz zuließe, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da - weil der Landeshauptmann von in der Hauptmaterie letzte Instanz ist - also der unabhängige Verwaltungssenat keine Zuständigkeit zur Behandlung dieser Berufung hat, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne über die Rechtmäßigkeit des als Bescheid gewerteten Schreibens des Landeshauptmannes vom 7. August 1995 oder über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen dieses Schreiben an sich entscheiden zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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