Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103449/2/Br

Linz, 18.01.1996

VwSen-103449/2/Br Linz, am 18. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. C R, S, V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. November 1995, Zl.: VerkR96-11476-1995, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden ermäßigt wird.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 28. November 1995, Zl.

VerkR96-11476-1995, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.

2 KFG 1967 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S zuzüglich 300 S Verfahrenskosten und für den Nichteinbringungsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft über Aufforderung (zugestellt am 14.7.1995) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer diesen PKW am 22. Mai 1995 vor 10.05 Uhr in gegenüber dem Haus M abgestellt habe.

1.1. Begründend verweist die Erstbehörde sinngemäß auf die unbestrittene Nichterteilung der Lenkerauskunft und die gesetzliche Bestimmung. Zur Strafzumessung führte die Erstbehörde noch aus, daß angesichts der fünfzehn einschlägigen Vormerkungen und bei einem mit 50.000 S anzunehmenden Monatseinkommen des Berufungswerbers das Strafausmaß angemessen sei.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner innerhalb der offenen Frist bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Inhaltlich führt er aus, daß die Bestrafung angesichts des hier vorliegenden Grunddeliktes (Parkvergehen) unangemessen hoch sei. Die Strafe hätte sich am tatsächlichen Vergehen zu orientieren gehabt. Die Strafe sei daher nicht tatschuldangemessen.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zumal sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

5.1.1. Der Berufungswerber unterliegt offenbar einem Rechtsirrtum, wenn er in diesem Verfahren vermeint, daß die Behörde gehalten wäre, sich bei der Festsetzung der Strafe bei Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG, am Grunddelikt zu orientieren.

Die Behörde ist bei der Strafzumessung nicht gehalten, auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlaß für das Auskunftsverlangen war (VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 9.11.1984, Zl. 84/02B/0029 weiter aus, daß die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anläßlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat und daher mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinen Zusammenhang stehen kann.

Im übrigen wurde hier vom Fahrzeuglenker das Fahrzeug derart grob vorsichtswidrig abgestellt, daß auch das nicht zur Verfolgung gelangte Grunddelikt mit einer empfindlichen Strafe zu ahnden gewesen wäre.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die verhängte Geldstrafe scheint angesichts des Umstandes der bereits zahlreichen (fünfzehn) einschlägigen Vormerkungen durchaus angemessen und insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert. Ebenfalls läuft auch das doch erheblich über dem Durchschnitt liegende Einkommen des Berufungswerbers - er ist Rechtsanwalt dieser Bestrafung nicht entgegen. Dem Berufungswerber kommt zu diesen erschwerenden Umständen als Milderungsgrund wohl aber der Umstand der Tatsachengeständigkeit zugute. Bei einem bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen kann aber bei einer Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens bei der Geldstrafe im Ausmaß von 10 % trotzdem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

6.2. Unbegründet hat die Erstbehörde jedoch das Verhältnis Geldstrafe und angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, indem sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängte. Bei einer Ausschöpfung des Rahmens für die Geldstrafe im Ausmaß von 10% ist nicht nachvollziehbar, daß die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden doch wesentlich über dem Verhältnis zur Höchststrafe von 6 Wochen liegt (1008 Stunden : 1200 Stunden). Hiefür wäre allenfalls eine besondere Begründung erforderlich. Diese könnte etwa darin zu finden sein, wenn ein Beschuldigter über überdurchschnittlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse verfügte. Dies trifft hier aber gerade nicht zu. Demzufolge war die Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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