Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520014/2/Kei/An

Linz, 12.11.2002

VwSen-520014/2/Kei/An Linz, am 12. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J K, R, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. August 2002, Zl. Fe 267/2002, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid wird bestätigt.

Anstelle von "8 Monate" wird gesetzt "8 Monaten" und anstelle von "Verhaltenstraining" wird gesetzt "Nachschulung".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Steyr

· entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse AV, A, B, C1, C, F und G für einen Zeitraum von 8 Monate gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 26.07.2002

· ordnet die begleitende Maßnahme an: Verhaltenstraining, zu absolvieren bei einer hiezu ermächtigten Stelle

· erkennt einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Führerschein

ausgestellt von : BPD Steyr

am: 07.08.2000

Zahl: 01376/VA/F/2000

Klassen: AV, A, B, C1, C, F und G

Rechtsgrundlage: §§ 7; 24 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3; 25 Abs. 3; 26 Abs. 1 Ziff. 3 u. 8 FSG; § 64 Abs. 2 AVG;".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich arbeite bei der Firma F, wo ich als L beschäftigt bin. Meine Tätigkeit besteht auch aus Ausliefern zu 50 % täglich. Durch längere Entziehung der Lenkerberechtigung könnte ich entlassen werden. Ich bitte darum, um milderen Entzug der Lenkerberechtigung."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. August 2002, Zl. Fe 267/2002, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat ....... Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

4.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist folgendes zu entnehmen:

Der Bw fuhr am 26. Juli 2002 um ca. 05.55 Uhr als Lenker mit dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen - einem - auf der Landesstraße in H Richtung D bei Strkm 012,500. Am 26. Juli 2002 erfolgte eine Messung der Atemluft des Bw, die folgende Werte ergab: 0,73 mg/l um 05.59 Uhr und 0,69 mg/l um 06.00 Uhr. Dem Bw wurde daraufhin durch einen Bediensteten des Gendarmeriepostens E der Führerschein vorläufig abgenommen.

Dem Bw war die Lenkberechtigung für die Zeit von 17. Mai 2002 bis 14. Juni 2002 entzogen gewesen. Dieser Entziehung lag eine Übertretung des § 5 Abs.1 STVO 1960 zugrunde.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wurde im gegenständlichen Zusammenhang von einem Wert von 0,69 mg/l Atemlauft-Alkoholgehalt ausgegangen. Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren ist - und zwar in einem Bereich, in dem nur eine Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h erlaubt gewesen ist. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als mittel qualifiziert und das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 8 Monaten ist angemessen und erforderlich. Bei dieser Beurteilung wurde auch berücksichtigt das Ausmaß der gegenständlichen Alkoholisierung und die Tatsache, dass über den Bw relativ knapp vor der gegenständlichen Zeit (= 26. Juli 2002) eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen worden war.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hatte zu erfolgen, weil in § 24 Abs.3 FSG normiert ist, dass die Behörde eine Nachschulung anzuordnen hat, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung u.a. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (vg. VwGH vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252, uva).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen . Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum