Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520018/2/Kei/An

Linz, 29.11.2002

VwSen-520018/2/Kei/An Linz, am 29. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G K, S, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. August 2002, Zl. VerkR22-16-228-2002, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Klasse(n) B" wird gesetzt "Klasse B", statt "Klassen: B" wird

gesetzt "Klasse: B" und statt "Befristet bis:" wird gesetzt "befristet bis:".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) B wird Ihnen unter folgenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Beschränkungen erteilt:

Klassen: B

ausgestellt: 24.10.2001

Befristet bis: 29.08.2005

Einschränkungen: 104 (6 Mon)

Alle 6 Monate ist unaufgefordert der Behörde ein Drogenharn auf Amphetamine, Cannabis, Benzodiazepine, Opiate, Kokain vorzulegen.

Bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung in 3 Jahren ist ein internistisches und ein augenärztliches Gutachten, sowie ein Drogenharn auf Amphetamine, Cannabis, Benzodiazepine, Opiate und Kokain vorzulegen.

Rechtsgrundlage: § 5/5 Führerscheingesetz 1997 (FSG)".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung:

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"In Ihrem Bescheid wird nur die Lenkerberechtigung unter Bedingungen erteilt, die ich so nicht akzeptieren kann.

Es ist mir nicht verständlich, meinen Führerschein auf weitere drei Jahre zu befristen. Obendrein noch einen halbjährigen Drogenharn auf Amphetamine, Cannabis, Benzodiazepine, Opiate und Kokain vorzulegen.

Ein Harntest kostet mich rund Euro 150,-.

Der Grund meines befristeten Führerscheins liegt nämlich ausschließlich in früherem Cannabismissbrauch. Weiters teilte mir die Amtsärztin Dr. Ü im Zuge des letzten Gesprächs mit, dass ich den Führerschein auf zwei Jahre befristet bekomme, mit der Auflage eines jährlichen Harntests. Warum es jetzt anders ist, kann ich nicht nachvollziehen.

Ich habe seit 20 Jahren eine Lenkerberechtigung und hatte noch nie einen Unfall mit Personenschaden, oder sonstige schwerwiegende Verkehrsübertretungen.

Ich hoffe, Sie entnehmen meiner Berufung genug Gründe, mir den Führerschein unbefristet zu erteilen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. September 2002, Zl. VerkR22-16-228-2002, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

§ 5 Abs.5 erster Halbsatz FSG lautet:

Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

4.2. Das gegenständlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. Ü vom 29. August 2002 ist schlüssig.

Zum Vorbringen des Bw in Hinblick auf Kosten wird auf den im Folgenden wiedergegebenen Rechtssatz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0137, hingewiesen: "Die Berechtigung zur Anordnung der Kontrolluntersuchungen (als Bedingung gemäß § 5 Abs.5 FSG 1997 i.V.m. § 8 Abs.3 Z2 FSG 1997) verbunden mit der Verpflichtung des Betreffenden zur Vorlage der entsprechenden Befunde ergibt sich aus § 2 Abs.1 und 3 FSG-GV 1997. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass er diese Befunde auf eigene Kosten besorgen müsse, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowohl zu § 67 Abs.2 KFG 1967 als auch zu § 8 Abs.2 FSG 1997) hinzuweisen, wonach der Antragsteller die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen hat (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0063, vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0157, vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004, vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0174, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0217).

Dies gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen über die Kontrolluntersuchungen, welche die Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung bilden."

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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