Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520024/2/Bi/Be

Linz, 22.10.2002

 

VwSen-520024/2/Bi/Be Linz, am 22. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J, vertreten durch RA
Dr. P, vom 25. September 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 19. September 2002, VerkR21-431-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, in Anwendung des FSG idF des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I Nr.65/2002, sowie der 5. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.81/2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 18 Monate ab 25. August 2002
    (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), dh bis 25. Februar 2004, herab- bzw festgesetzt wird.
  2. Das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wird für den selben Zeitraum, dh bis 25. Februar 2004, bestätigt.

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen wird aufgehoben.

III. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Salzburg-Umgebung am 30. Juli 1999, Zl 1999/SL-14/002074, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs.1 und 3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 26 Abs.1 1.Satz FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, die Entziehungsdauer gemäß §§ 26 Abs.1 1.Satz, 29 Abs.4, 25 Abs.1 und 3, 5 Abs.4 und 27 Abs.1 FSG mit 24 Monaten, gerechnet ab 25. August 2002, dh bis einschließlich 25. August 2004, festgesetzt und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde dem Bw gemäß § 32 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 und 3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die genannten Spruchabschnitte einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23. September 2002.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem gemäß §§ 35 Abs.1 2.Satz und 43 Abs.11 FSG idFd Verwaltungsreformgesetzes, BGBl.I Nr.65/2002, zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe die Rechtsfrage der Notwendigkeit des Abzugs der Eich- bzw Verkehrsfehlergrenzen vom gewonnenen Alkomat-Messwert als Vorfrage gemäß § 38 AVG beurteilt. Stelle sich nun im Verwaltungsstrafverfahren heraus, dass im Sinne der Gerätezulassung des BEV die Eichfehlergrenze abzuziehen sei, ergebe sich ein Wert von knapp unter 0,4 mg/l, woraus keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG resultiere und damit der Entzug der Lenkberechtigung iSd § 26 Abs.4 FSG für eine Zeitspanne von drei Wochen auszusprechen sei.

Auf der Grundlage der Rechtsansicht der Erstinstanz sei zu prüfen, welche Entzugsdauer bei Annahme einer AAK von 0,42 mg/l gerecht sei, wobei dem Ausmaß der Alkoholisierung im gegenständlichen Fall besonderes Augenmerk beizumessen sei. Im Gegensatz zu einem Erstentzug iSd § 26 Abs.1 1.Fall und Z3 sowie Abs.2 FSG - darin liege im Wesentlichen die Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen - könne bei wiederholter Übertretung des § 99 Abs.1 bis 1b StVO geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 Z1 iVm § 7 FSG vorlägen und könne eine Wertung der Tat nach § 7 Abs.5 FSG vorgenommen werden. Gehe man vom Vorliegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG und damit von seiner Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs.1 FSG aus und davon, dass die beiden in § 24 Abs.1 Z1 FSG genannten Voraussetzungen für den Entzug der Lenkberechtigung, die fehlende Verkehrszuverlässigkeit iSd § 3 Abs.1 Z2 FSG und die Erfordernisse der Verkehrssicherheit für diese Maßnahmen vorliegen, müsse diese Tatsache anhand des § 7 Abs.5 FSG einer Wertung unterzogen werden, um zu einer gerechten Entzugsdauer zu gelangen. Da seit dem Vorfall erst ein Monat vergangen sei, falle das Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht ins Gewicht, weswegen die Wertungskriterien der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde, ausschlaggebend für die Bemessung der Entzugsdauer seien. Dass die Begehung des ihm vorgeworfenen Alkoholdeliktes an sich verwerflich sei, sei unbestritten, weswegen dieses Kriterium die genaue Beleuchtung der Umstände des Einzelfalles notwendig mache, da ansonsten Tatbestände mit erheblich unterschiedlichem Unrechtsgehalt bzw höchst unterschiedlicher Verwerflichkeit zu den selben Rechtsfolgen führen würden, was iSd Judikatur des VfGH gleichheitswidrig sei. Wesentlich ungleiche Tatbestände müssten nach dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen und Folgen führen.

Bei Alkoholdelikten sei der Maßstab für die Bewertung der Verwerflichkeit die Höhe der Alkoholisierung, was sich schon aus den Tatbeständen (Strafrahmen) des § 99 Abs.1 bis 1b StVO ergebe.

Würde bei ihm ein Alkoholisierungsgrad von 0,39 mg/l gemessen werden, würde der 2. Verstoß gegen § 37a FSG lediglich gemäß § 26 Abs.4 FSG eine Entzugsdauer von drei Wochen zur Folge haben.

Die Erstinstanz habe jedoch die Entzugsdauer mit 24 Monaten bemessen, dh obwohl der ihm vorgeworfene Alkoholisierungsgrad die 0,4 mg/l-Grenze "nur" um 5% übersteige, betrage die Entzugsdauer rund das 24-fache der dreiwöchigen Entzugsdauer gemäß § 26 Abs.4 FSG. Daraus sei zu erkennen, dass die Folgen der beiden genannten Übertretungen in einem erheblichen Missverhältnis stünden.

Wenn bei einer AAK von 0,39 mg/l beim 2. Verstoß die Entzugsdauer nur drei Wochen betrage, sei bei einer AAK von 0,42 mg/l eine 24 monatige Entzugsdauer viel zu streng. Das Kriterium der Verwerflichkeit der Tat lasse den Bw zum Ergebnis kommen, dass die bereits in der Vorstellung begehrte Entzugsdauer im Ausmaß eines halben Jahres sachgerecht erscheine, noch dazu, da er nicht einfach nach dem Alkoholkonsum ins Auto gestiegen und losgefahren sei, sondern rund fünf Stunden im Auto geschlafen habe und beim Wegfahren der irrigen Ansicht gewesen sei, der Alkoholabbau sei bereits so weit vorangeschritten, dass er nüchtern sei. Mit dem festgestellten Alkoholisierungsgrad habe er nicht gerechnet.

Diese Umstände des Einzelfalles mögen bei der Bewertung der Verwerflichkeit Berücksichtigung finden. Aber auch nach dem Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse lasse eine zweijährige Entzugsdauer als zu streng erscheinen. Die Fahrt habe zu keiner Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geführt und es sei auch zu keiner Beschädigung von Sachen gekommen. Es habe sich um eine "normale" Verkehrskontrolle gehandelt. Dazu wird auf die Ausführungen in der Vorstellung verwiesen und im Übrigen die Reduzierung der Entzugsdauer auf sechs Monate beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw, der bereits eine (noch nicht getilgte) Vormerkung wegen § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 1998 samt viermonatigem Lenkverbot für Motorfahrräder von 5.8.1998 bis 5.12.1998 aufweist, am 30.7.1999 seitens der BH Salzburg-Umgebung eine Lenkberechtigung (Probeführerschein) für die Klasse B, befristet bis 30.7.2003, erteilt wurde.

Diese wurde ihm wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 5 Abs.1 StVO für die Dauer von 15 Monaten von 28.3.2000 bis 28.6.2001 entzogen, wobei im Vormerkungsverzeichnis weitere Vormerkungen wegen §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs. 5 StVO (jeweils 2x) aufscheinen. Der Bw hat eine Nachschulung gemäß § 4 Abs.7 FSG absolviert, die Probezeit wurde verlängert.

Wegen eines weiteren Vorfalls vom 15.5.2002 wegen § 14 Abs.8 FSG wurde dem Bw eine Entziehung der Lenkberechtigung angedroht und eine Nachschulung angeordnet, die er absolviert hat. Die Probezeit wurde nochmals verlängert.

Nunmehr hat der Bw am 25.8.2002 eine weitere Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO begangen (das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 19.9.2002, VerkR96-6829-2002, wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.10.2002, VwSen-108577/5/Bi/Be, bestätigt), wobei eine AAK von 0,41 mg/l zugrundezulegen ist.

Die Erstinstanz hat im angefochtenen Bescheid eine Entziehungsdauer von 24 Monaten ausgesprochen und dies damit begründet, beim Bw handle es sich wahrlich nicht um einen Ersttäter, zumal ihm bereits im Jahr 1998 das Lenken von Motorfahrrädern verboten werden musste und im Jahr 2000 die Lenkberechtigung für 15 Monate entzogen worden sei. Außerdem sei ihm heuer bereits die Entziehung der Lenkberechtigung wegen § 14 Abs.8 FSG angedroht worden. Als 21-jähriger Kraftfahrzeuglenker habe er in dem kurzen Zeitraum von 1998 bis 2002 drei Alkoholdelikte gesetzt, ohne dass ihn die bisherigen Verwaltungsmaßnahmen und Strafen davon abhalten hätten können, neuerlich "eine Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu begehen". Nunmehr habe er die vierte Übertretung innerhalb von vier Jahren begangen. Alkoholdelikte zählten zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, wiesen einen hohen Unrechtsgehalt auf und seien in besonderem Maß geeignet, durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgüter, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Alkoholbeeinträchtigte Kfz-Lenker stellten auf Grund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft, eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. In Anbetracht der vierten einschlägigen Übertretung müsse die Lenkberechtigung auf 24 Monate entzogen werden und konnte mit einer Entzugsdauer von 6 Monaten keinesfalls mehr das Auslangen gefunden werden.

Zum Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu I.:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 ) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat ... Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Der Bw wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
22. Oktober 2002, VwSen-108577/5/Bi/Be, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO bestraft, wobei eine Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l zugrundegelegt wurde. Es war davon auszugehen, dass der laut Anzeige 64 kg schwere Bw im Zuge eines Festes Alkohol getrunken hat, einige Stunden im Fahrzeug geschlafen und gegen 9.00 Uhr des nächsten Tages die Fahrt angetreten hat. Er wurde im Zuge einer Gendarmeriekontrolle um 9.05 Uhr auf einem Gasthausparkplatz angehalten, wo mit dem an Ort und Stelle vorhandenen, zuletzt vor dem Vorfall am 8. August 2002 vom BEV geeichten Atemluftalkoholmessgerät Dräger Alkomat 7110 MKIII A, GeräteNr. ARLM-0460, um 9.20 Uhr und 9.21 Uhr ein Alkotest vorgenommen wurde, der jeweils 0,42 mg/l AAG ergab.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist einem Abzug von Eichfehlergrenzen im Ausmaß von 5 % vom mit dem erzielten Messwert 0,42 mg/l, ds 0,021 mg/l, auf der Grundlage der vorübergehenden Zulassung, Zl 41 344/96 des BEV vom 8.7.1996, nichts entgegenzusetzen, was zunächst zum auch vom Bw errechneten Atemalkoholwert von 0,399 mg/l führt. Es besteht kein Zweifel, dass sich der Bw, der bereits bei der Anhaltung glaubhaft angegeben hat, vor dem Lenken einige Stunden im Pkw geschlafen zu haben, beim Alkotest nicht mehr in der Alkoholresorptionsphase befunden hat, sondern in der Zeit zwischen dem Alkotest um 9.20 Uhr und dem Lenken des Pkw um 9.05 Uhr des Vorfallstages bereits der mit pro Stunde günstigstenfalls 0,1 %o BAG oder 0,05 mg/l AAG anzunehmende Alkoholabbau eingesetzt hat. Die Rückrechnung auf die Lenkzeit 9.05 Uhr war damit zulässig und ergibt einen Atemalkoholwert von 0, 399 + 0,05:4, ds 0,0125 mg/l, sohin 0,41 mg/l.

Damit lag aber kein Fall des § 14 Abs.7 FSG vor, sondern eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b StVO 1960. Die Argumente des Bw im Hinblick auf die Anwendung des § 26 Abs.4 FSG und die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer von drei Wochen gehen daher ins Leere.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die gemäß Abs.4 dieser Bestimmung einer Wertung insofern zu unterziehen war, als die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend waren.

Betrachtet man den Vorfall vom 25. August 2002 für sich allein, so ist zur Wertung dieser als bestimmte Tatsache geltenden Übertretung zu sagen, dass allein aus dem Umstand, dass der Bw bei einer Routinekontrolle mit (rückgerechnet) 0,41 mg/l AAG als Lenker eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde, noch nicht zwingend auf eine derart verwerfliche Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu schließen wäre, dass eine Entziehungsdauer von 24 Monaten gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil wären, auf das Verwaltungsstrafverfahren übersetzt, bei zusätzlicher verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit sogar die Voraussetzungen des § 20 VStG erfüllt. Gemäß § 25 Abs.3 FSG wäre wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Die seit dem Vorfall verstrichene Zeit ist, wie der Bw bemerkt hat, wesentlich zu kurz, um sein Verhalten diesbezüglich in irgend einer Richtung zu bewerten. Diesbezüglich wäre den vom Bw in der Berufung angestellten Überlegungen sogar zuzustimmen.

Allerdings ist bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit das "Vorleben" des Bw mit einzubeziehen, das im Hinblick auf Alkohol jedenfalls nicht als ereignislos anzusehen ist:

Der Bw wurde erstmals im Jahr 1998 wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO bestraft, wobei er damals noch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war und ein viermonatiges Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern iSd § 32 Abs.1 Z1 FSG verhängt wurde. Die Vormerkung ist noch nicht getilgt.

Vom 28.3.2000 bis 28.6.2001, also für 15 Monate, wurde dem Bw wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO die erst mit 30.7.1999 erworbene Lenkberechtigung der Klasse B entzogen. Dass die damalige Entziehungsdauer auf die Umstände des zugrundeliegenden Vorfalls zurückzuführen ist - die Vormerkungen wegen jeweils 2mal §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO sprechen für sich - liegt auf der Hand. Der Bw hat eine Nachschulung absolviert und der Führerschein wurde ihm wieder ausgefolgt.

Am 15. Mai 2000, also nur knapp 10 Monate später, hat der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen, wobei ihm die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht und eine Nachschulung aufgetragen wurde, die er ebenfalls absolviert hat.

Trotzdem wurde der Bw am 25. August 2002, also knapp drei Monate später, erneut als Lenker eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angehalten und wegen einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO bestraft.

In der Zusammenschau ergibt das insgesamt vier einschlägige Vormerkungen wegen Alkoholdelikten in den letzten vier Jahren, davon die letzten zwei im zeitlichen Abstand von nur drei Monaten. All das spricht für einen eher sorglosen Umgang des Bw mit Alkohol im Straßenverkehr. Den Ausführungen der Erstinstanz im Hinblick auf die grundsätzliche Verwerflichkeit von Alkoholdelikten, insbesondere die durch die körperlichen Ausfallserscheinungen und damit Fahruntüchtigkeit eines solcher Art beeinträchtigten Lenkers herbeigeführte abstrakte Gefährdung geschützter Rechtsgüter, ist im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich zuzustimmen (vgl VwGH v 24.3.2002, 2000/11/0184, ua).

Im gegenständlichen Fall war bei den beiden vom Bw im Jahr 2002 begangenen Übertretungen von niedrigeren bzw geringfügig über der 0,4 mg/l-Grenze liegenden Alkoholkonzentrationen auszugehen und insbesondere beim Vorfall vom 25. August 2002 wurde die Alkoholbeeinträchtigung von 0,41 mg/l AAG bei einer Routinekontrolle festgestellt. Dem Bw ist diesbezüglich zugute zu halten, dass er offensichtlich das bei den von ihm absolvierten Nachschulungen Gehörte in seine Lebenseinstellung zu integrieren versucht, indem er sich offenbar dessen bewußt ist, dass der konsumierte Alkohol insbesondere bei einem Gewicht von 64 kg schneller zu Fahruntüchtigkeit und überhöhten Atemalkoholkonzentrationen führt, und diese einzuschätzen versucht, was jedoch grundsätzlich sehr schwierig und im gegenständlichen Fall schlicht fehlgeschlagen ist.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen dar (vgl VwGH v 24.3.2002, 2000/11/0184). Der Bw hat sich durch die beiden genannten Alkoholdelikte, die er trotz bereits einmal erfolgtem Entzug der Lenkberechtigung auf immerhin 15 Monate und die Absolvierung von Nachschulungen begangen hat, wobei insgesamt vier Alkoholübertretungen von 1998 bis 2002 vorliegen, für die nächste Zeit ohne jede Frage als nicht verkehrszuverlässig erwiesen.

Angesichts der Überlegung, dass die Verwerflichkeit im Sinne des § 7 Abs.4 FSG bei den letzten beiden Alkoholdelikten wegen des nicht so hohen Unrechtsgehalts und der Tatumstände der letzten Übertretung doch nicht als derart eklatant zu beurteilen ist, scheint jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die Herabsetzung der Entziehungsdauer von 24 Monaten auf 18 Monate im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerade noch gerechtfertigt.

Zu II.:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Im gegenständlichen Fall war auf der Grundlage der obigen Überlegungen davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw im Hinblick auf das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht anders zu beurteilen ist, als im Spruchteil I., bezogen auf Kraftfahrzeuge der Klasse B, ausgeführt wurde. Die mit dem Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbundene abstrakte Gefahr ist ähnlich zu sehen wie bei einem Pkw. Aus diesem Grund waren die oben genannten Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Bw auch auf das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auszudehnen, mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch der Grund für das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als gegeben erachtet wird.

Die Überlegungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Bw sind auf das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen deshalb nicht übertragbar, weil der Bw durch sein Verhalten im in Rede stehenden Fall kein Verhalten gesetzt hat, das auf derart schwere charakterliche Mängel schließen ließe, die einen ausdrücklichen Ausspruch des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern bzw Invalidenkraftfahrzeugen rechtfertigen.

Ein Lenkverbot für Motorfahrräder würde für Bewohner ländlicher Regionen, die keinen Arbeitsplatz im Ort haben, eine weitgehende Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit bedeuten und damit Folgen haben, die im Zuge eines solchen Verfahrens nicht beabsichtigt sind und auch nicht in Kauf genommen werden. Abgesehen davon bedeutet die Erlaubnis zum Lenken von Motorfahrrädern in erster Linie eine erhöhte Eigengefährdung des Lenkers bei erneutem Alkoholkonsum, aber auch eine Chance für den Bw, seine geänderte Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr demonstrieren zu können.

Zu III.:

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

4 Alk. Übertretungen in 4 Jahren, davon 3 §1418 FAG + 4. 0,41 mg/l AAG Herabsetzung von 24 auf 18 Monate gerechtfertigt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum