Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520027/2/Sch/Rd

Linz, 25.10.2002

VwSen-520027/2/Sch/Rd Linz, am 25. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 25. September 2002, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. September 2002, VerkR21-565-2002/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit drei Monaten festgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn H gemäß §§ 26 Abs.1 Z3 iVm § 24 Abs.1 FSG die von der Bundespolizeidirektion Linz am 2. Mai 1984 unter der Zahl F 2372/83 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 10. August 2002 (Führerscheinabnahme) entzogen und gemäß § 3 Abs.2 FSG ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf (Spruchpunkt I).

Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs.3 FSG (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrlenker) zu unterziehen hat. Gemäß § 25 Abs.3 FSG (nunmehr § 24 Abs. 3 FSG; Novelle BGBl. I Nr. 81/2002) wurde festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung der begleitenden Maßnahme endet (Spruchpunkt II).

Die Aufschiebung der Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt (Spruchpunkt III).

2. Gegen Punkt I dieses Bescheides hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Berufung richtet sich ausschließlich dagegen, dass dem Berufungswerber die gleichzeitig mit dem Alkoholdelikt (Atemluftalkoholkonzentration 0,63 mg/l) begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten worden sei, aber bei der Festsetzung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Der Berufungswerber nimmt für sich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Anspruch und vermeint, diese sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer auf drei Monate herabgesetzt wird.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen wurde ... und der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt.

Beim Berufungswerber liegt dieser Fall der Entziehung vor. Nach der gegenständlichen Gesetzeslage durfte von der Behörde keine Entzugsdauer unterhalb dieser Grenze ausgesprochen werden. Die vom Berufungswerber gleichzeitig mit dem Alkoholdelikt gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Behörde zum Anlass genommen, die Entziehungsdauer mit vier Monaten festzusetzen. Nicht nur der Oö. Verwaltungssenat, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof hegen gegen die Bestimmung des § 26 Abs.1 Z3 FSG verfassungsrechtliche Bedenken, welche zu entsprechenden Gesetzesprüfungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof geführt haben (VwGH A2002/17-1 vom 4. Juli 2002 bzw Oö. Verwaltungssenat, VwSen-520019/2/Br/Pe vom 30. September 2002).

5. Der Gesetzgeber hat durch die Festlegung von verschiedenen Mindestentzugsdauern entgegen der Bestimmung des § 7 Abs.1 und Abs.4 FSG der Behörde die Wertung bestimmter Tatsachen faktisch entzogen und "Pauschalwertungen" vorgenommen. Dabei bleibt letztlich oftmals kein Raum, dem individuellen Fall gerecht zu werden.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass gegenständlich aufgrund der aufrechten gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs.1 Z3 FSG eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten festzusetzen war, sieht aber in der vom Berufungswerber begangenen gleichzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung keinen hinreichenden Grund, diese gesetzliche "Mindestwertung" zu überschreiten. Zum einen bildet die Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Ausmaß per se noch keinen Entzugsgrund (von einem Schutzweg im Tatortbereich ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht die Rede). Zum anderen kann nicht nachvollziehbar erblickt werden, weshalb nicht mit der ohnedies einschneidenden Entzugsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden und beim Berufungswerber nicht schon dann wieder die Verkehrszuverlässigkeit als gegeben angenommen werden könnte.

Weitergehende Ausführungen zum angefochtenen Bescheid bzw eine allfällige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof erübrigen sich aufgrund des auf eine konkrete Entzugsdauer beschränkten Umfanges der Berufung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

2. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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