Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520028/5/Fra/Ka

Linz, 11.11.2002

VwSen-520028/5/Fra/Ka Linz, am 11. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4.9.2002, VerkR21-43-2002/BR, betreffend Beibringung von Befunden, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen CD-tect-Blutbefund und einen Befund über die Ablegung einer verkehrspsychologischen Untersuchung zwecks Abklärung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beizubringen.

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Bescheid wurde am 11.9.2002 zugestellt. Die Übernahme dieses Bescheides ist durch die Anführung des Datums sowie der Unterschrift des Bw auf dem Rückschein bestätigt. Die Berufung wurde - wie sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert ergibt - am 7.10.2002 dem Postamt 5280 Braunau/Inn zur Beförderung übergeben. Datiert ist dieses Rechtsmittel mit 4.10.2002.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endet im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 25.9.2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung jedoch erst am 7.10.2002 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 21.10.2002, VwSen-520028/2/Fra/Pe, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Der Bw teilte mit Schreiben vom 30.10.2002 mit, er habe den Bescheid selbst bei der Post abgeholt, habe jedoch nicht sofort berufen können, da man ihn am 11.9.2002 in Deutschland inhaftierte. Damit zeigt der Bw keinen Zustellmangel auf. Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht in der Sache selbst entscheiden kann.

Anzumerken ist, dass aufgrund der Aktenlage die Lenkberechtigung des Bw bis 29.8.2002 befristet war. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Bw derzeit nicht im Besitz dieser Lenkberechtigung befindet. Leistet sohin der Bw der bescheidmäßigen Aufforderung keine Folge, kann er die Lenkberechtigung nicht wiedererlangen. Strebt der Bw den ehestmöglichen Besitz der Lenkberechtigung an, so liegt es an ihm, die geforderten Befunde ehestmöglich beizubringen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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